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Ex-Sängerin verlangt Geld nach Austritt einer Band

  • Ersteller OWittmann
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Der [Anmerkung von mir: auf seine Verwertungsrechte] verzichtende Urheber hat Anspruch auf angemessene Vergütung (§32c UrhG), die ihn jedenfalls finanziell nicht rechtlos stellt.

Peter Lutz - Grundriss des Urheberrechts

(da 10.3.4. - Verzicht)

Ich habe mir die Passage beim Peter Lutz mehrere Male durchgelesen, und sie wirft aufgrund der Widersprüchlichkeit mehr Fragen auf, als sie beantwortet.

Zitat: "Auch der Verzicht auf unbekannte Nutzungsarten ist wirksam ... [§ 31a UrhG]", andererseits bleibt der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG vollständig beim Verzichtenden.

Das drängt die Frage auf, worauf der Miturheber dann überhaupt zugunsten der Miturheber verzichten kann? Welche Rechte hat er denn nach dem Verzicht nicht mehr? So wie ich den Lutz (und Uranus EXP) verstehe, läuft doch dann der § 8 Abs. 4 mangels Regelungsgegenstand völlig leer, da mehr oder weniger alle Rechte bei dem verzichtenden Miturheber verbleiben!?

So wie Peter Lutz hier rumeiert, befürchte ich fast, dass ihm ist das auch nicht klar ist....
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Sache mit den "unbekannten Nutzungsarten" erwähnt der Autor, so meine Vermutung, weil es vor noch nicht allzu langer Zeit überhaupt nicht möglich war, Nutzungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten zu vergeben bzw. überhaupt irgendetwas darüber zu vereinbaren.

Köttel schrieb:
Das drängt die Frage auf, worauf der Miturheber dann überhaupt zugunsten der Miturheber verzichten kann? Welche Rechte hat er denn nach dem Verzicht nicht mehr?

Schauen wir uns die Liste der Verwertungsrechte genau an:

1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.das Senderecht (§ 20),
4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
Das ist eine jede Menge. Verzichtet der Miturheber nicht, dann muss er ja für jede kleinste Verwertungshandlung seine Zustimmung erteilen. Auch wenn der "seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern" darf, bleibt doch jede Menge Mitspracherecht und auch ein gehöriges "Querstell"-Potential. In der Praxis kann somit eine Auswertung komplett verhindert werden, egal ob böser Wille vorliegt oder nicht. Zweiter Punkt: Der fragliche Miturheber hat, ohne den Verzicht, dann auch selbst wiederum das Recht auf diverse Verwertungshandlungen, die ihm dann von den anderen nicht verweigert werden kann.

Also: Auf dem Papier sieht so ein Verzicht vielleicht unbedeutend aus, in der Praxis hat er aber erhebliche und oft entscheidende Auswirkungen.

Und noch von der anderen Seite betrachtet: Würde dieser besagte "Verzicht auf die Verwertungsrechte" die besonderen Schutzrechte, wie den Anspruch auf angemessene Vergütung, miteinschließen, wären deren grundsätzliche Absichten ja Makulatur. Der Anspruch wurde ja eingeführt, weil die Verwerter (sagen wir Major-Plattenfirmen) ja praktisch immer am viel längeren Hebel sitzen und letztlich die Bedingungen voll und ganz diktieren können. Würde man eine Aufweichung des Umgehungsschutzes auf diese Art und Weise zu lassen, hätten die Verwerter hier sofort wieder einen Hebel, an dem sie ansetzen können. Beispiel: Eine Plattenfirma würde dann sicherlich jeder jungen Band einen "Miturheber" (sagen wir den Produzenten) "zur Seite stellen" (=aufdrängen). Dieser würde dann einige Beiträge leisten, die die notwendige Schöpfungshöhe erreichen (weigert sich die Band diese zu übernehmen => bye, bye) und die eigentlichen Urheber würden, als nun nur noch Miturheber, gedrängt werden, auf ihre Verwertungsrechte zu verzichten (ansonsten: bye, bye). Dann wären die ursprünglichen Urheber komplett ihrer Rechte beraubt und würden keinen Cent aus der Verwertung ihrer Werke sehen. Genau solche Szenarien - entsprechende Horrorgeschichten kursieren und verunsichern Musiker ja heute noch - wollte der Gesetzgeber mit diesen besonderen Schutzrechten ja ein für alle Mal verhindern.
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Zuletzt bearbeitet:
Würde dieser besagte "Verzicht auf die Verwertungsrechte" die besonderen Schutzrechte, wie den Anspruch auf angemessene Vergütung, einschließlichen, wäre dieser sofort Makulatur.

Das Problem - und darum tue ich mir auch so schwer damit, dass § 32 UrhG rechtstechnisch gesehen ohnehin Makulatur ist. Sicher hatte der Gesetzgeber ehrenhafte Absichten, aber leider trägt die Novellierung des UrhG nur zur Rechtsunsicherheit bei.

Das lässt sich an dem Beispiel des Fragestellers schön zeigen. Nehmen wir also an, die Band und die Sängerin einigen sich darauf, dass der Sängerin die "übliche Vergütung" zustehen soll. Die Band fragt zu Recht, was denn nun angemessen sei. Das Gesetz sagt hierzu:

Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen.

Die haben wir aber für unser Gebiet (U-Musik) leider nicht, RA Prof. Dr. Christian Russ schreibt hierzu in einem recht aktuellem Uniskript:

Aus diesem Grunde ist bislang auch nur eine einzige gemeinsame Vergütungsregel zustande gekommen: Im Rahmen einer „Mediation“(!) des Justizministeriums höchsselbst einigten sich die Publikumsverlage mit dem Schriftstellerverband in der Gewerkschaft ver.di auf eine Vergütungsregel im Bereich der belletristischen Bücher. In allen anderen Bereichen sind die Verhandlungen der Verbände gescheitert.
OK, das war also schon mal nix. Bleibt also die Generalklausel:

Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Na super, ich zitiere nochmals den Kollegen Russ hierzu:

Existiert für einen Nutzungsbereich keine gemeinsame Vergütungsregel, so bestimmt § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, was als „angemessene“ Vergütung anzusehen ist. Diese Regelung gibt den Parteien jedoch Steine statt Brot: Denn wer weiß zu sagen, was „unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“? Hinzu kommt, dass die Regelung mit dem Verweis auf Dauer und Zeitpunkt der Nutzung auf Parameter abstellt, die die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenso wenig kennen wie „alle Umstände“, die aber zu berücksichtigen sind. Die ersten Urteile zur angemessenen Vergütung sind im Bereich der Übersetzervergütung ergangen und bieten fast erwartungsgäß ein buntes Bild. Einigkeit besteht nur darin,dass der Urheber/Übersetzer in irgendeiner Form am Absatz des Werkes zu beteiligen ist. Da keines der Urteile rechtskräftig ist, dürfte letztlich erst der BGH in einigen Jahren für Rechtssicherheit in diesem Bereich sorgen.
Insgesamt gilt also mal wieder für unseren Gesetzgeber: Gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht.

Unsere Band ist nämlich genauso schlau wie zuvor...

 
Natürlich ergeben sich aus diesen Ansprüchen mehr oder weniger schwer zu lösende Probleme.

Was die die Höhe einer angemessenen Vergütung angeht:

Im Bereich der musikalischen Urheberrechte haben wir ja die GEMA und ihre Tarife. In regelmäßigen Abständen versuchen Verwerterverbände (IFPI, Konzertveranstalter, etc.) die Angemessenheit dieser Tarife in Zweifel zu ziehen.

Relativ akutell: GEMA vs. Konzertveranstalter:

http://www.beckerbuettnerheld.de/de...d-konzertveranstalterverbanden-beigelegt.html

Dieser Fall machte damals viel Wirbel:

Die letzte große Aktion der IFPI war 2004 als sie die Vergütungen für CDs von ca. 9% auf 6,6 % drücken wollte und kurzerhand einfach entsprechende Zahlungen eingestellt hat. Nun kenne ich die Struktur der deutschen oder europäischen Judikative und die hierarchische Verteilung der Kompetenzen nicht. Aber in Streitfällen zur Höhe von GEMA-Tarifen die "entscheidet" Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes. Ich weiß nicht inwiefern deren Entscheidungen rechtlich verbindlich sind und ob bzw. mit welchen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen vorgegangen werden kann. Allerdings weiß ich, dass im obigen Fall die Entscheidung des DPMA das letzte Wort war. Da die IFPI ja nicht gerade als David in so einem "Kampf" zu bezeichnen ist und sich sicherlich wehren könnte und würde, wenn das möglich bzw. erfolgversprechend wäre, gehe ich also davon aus, dass die Entscheidungen des DPMA zumindest de facto eine endgültige Verbindlichkeit haben.

Insofern denke ich als Laie, dass die GEMA-Tarife als Maßstab für eine angemessene Vergütung in sehr hohem Maße legitimiert sind und allenfalls in höchsten Instanzen angreifbar wären.

Beleg für meine Meinung habe ich auf die Schnelle auch nur die Meinung vom Justitiar des "Deutscher Komponistenverband" :

Wilhelm Nordemann, einer der Autoren des "Professoren-Entwurfs" zum Urhebervertragsrecht und zugleich Justitiar des DKV, musste letzteres bestätigen: Das neue Urhebervertragsrecht regele nicht die Arbeitsentgelte von Künstlern, sondern sichere ihnen die angemessene Vergütung für die Nutzung der von ihnen erarbeiteten, geschaffenen Werke. Und die GEMA-Vergütung sei im Zweifelsfall die angemessene.

Quelle
Ich hätte bisher auch gedacht, dass die GEMA-Tarife die Anforderungen an eine "gemeinsame Vergütungsregel " im Sinne des § 36 mehr als erfüllen. Was da dagegen sprechen sollte, kann ich weder deinen Ausführungen noch denen von RA Prof. Dr. Christian Russ entnehmen. Klammert Russ die VGen evtl. aus und meint er vielleicht, aus dem Zitat nicht ersichtlich, es habe bisher nur EINE solche Einigung ausserhalb des Verantwortungsbereiches der VGen gegeben?

Ausserdem gibt es erwiesenermaßen weitere "gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36" z.B. im Bereich Journalismus:

http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Tipps_und_Infos_fuer_Freie_NEU/Gem-Vergütungsregeln-endg.pdf

Insofern ist das Zitat von Russ entweder veraltet oder aus dem Kontext gerissen.

Es war natürlich von Anfang an klar, dass es u.U. lange dauern wird bis entsprechend gültige Maßstäbe entstehen und dass das die Gerichte durch alle Instanzen beschäftigen wird. Dieser Prozess ist in vollem Gange. Aktuell z.B.:

http://www.heise.de/newsticker/meld...ht-entscheidet-zugunsten-VG-WORT-1170137.html

Wie auch immer: In der Praxis erfüllen diese besonderen Schutzrechte bereits eine wesentliche Funktion, denn sie sichern dem Urheber überhaupt erstmal einen gewissen und sogar rückwirkenden Vergütungsanspruch. Ausserdem wirken sie de facto wirklich abschreckend auf allzu gierige Verwerter. Ich persönlich musste einen solchen Anspruch noch nie gerichtlich durchsetzen. Der Hinweis auf dessen bloße Existenz hat in dem ein oder anderen Streitfall ausgereicht. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Insofern denke ich als Laie, dass die GEMA-Tarife als Maßstab für eine angemessene Vergütung in sehr hohem Maße legitimiert sind und allenfalls in höchsten Instanzen angreifbar wären. Ich hätte bisher auch gedacht, dass die GEMA-Tarife die Anforderungen an eine "gemeinsame Vergütungsregel " im Sinne des 36§ mehr als erfüllen. Was da dagegen sprechen sollte, kann ich weder deinen Ausführungen noch denen von RA Prof. Dr. Christian Russ entnehmen. Klammert Russ die VGen evtl. aus und meint er vielleicht, aus dem Zitat nicht ersichtlich, es habe bisher nur EINE solche Einigung ausserhalb des Verantwortungsbereiches der VGen gegeben?

Dass die GEMA - Tarife nicht "gemeinsame Vergütungsregeln" sein können, ergibt sich aus dem Gesetz: Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Dafür müsste also bei der Erstellung der Tarife auch (mindestens) ein Verwerterverband beteiligt sein, und das ist ja - gerade nach Deinen Ausführungen - gerade nicht der Fall. Im Gegenteil: GEMA und Verwerterverbände streiten sich regelmäßig um die Angemessenheit der GEMA - Tarife. Von einem gemeinsamen Tarif kann also keine Rede sein. Es wäre aber schön, wenn es einen solchen gäbe... Dann wäre auch der Band im Fallbeispiel geholfen!
 
Köttel;5271061 schrieb:
Dafür müsste also bei der Erstellung der Tarife auch (mindestens) ein Verwerterverband beteiligt sein, und das ist ja - gerade nach Deinen Ausführungen - gerade nicht der Fall. Im Gegenteil: GEMA und Verwerterverbände streiten sich regelmäßig um die Angemessenheit der GEMA - Tarife. Von einem gemeinsamen Tarif kann also keine Rede sein.

Ich weiß nicht, woraus Du ableitest, dass die Tarife nicht gemeinsam verhandelt werden. Ich kenne die historische Entwicklung der "Tarifbildung" nicht, gehe aber davon aus, dass die nicht "aus der Luft gegriffen sind", sondern aus einer Einigung zwischen Verwerterverbänden und der GEMA resultieren. Wie auch immer, sie waren zumindest im Laufe der Entwicklung immer wieder Gegenstand intensiver Verhandlungen zischen GEMA und "Vereinigungen von Werknutzern", an deren Ende dann eben eine Einigung stand, deren Ergebnisse eben die aktuellen Tarife sind. Es gibt immer wieder Verhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und entsprechenden Branchenverbänden, hier z.B. im Bereich Pauschalabgaben für PCs:

http://www.netzwelt.de/news/81519-urheberrecht-branche-einigt-pc-abgabe.html

Dass solche Einigungen dann irgendwann von einer Seite wieder in Frage gestellt werden, ist ja normal und ändert aber nichts an der Tatsache, dass man ursprünglich gemeinsam verhandelt und dem Ergebnis zugestimmt hatte. Aber die Diskussion, ob nun GEMA-Vergütungen gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne des Gesetzes sind, führt doch allzu weit weg von der Praxis.

Was unser Fallbeispiel angeht: Wären alle Beteiligten GEMA-Mitglied, gäbe es bei einem Verzicht auf die Verwertungsrechte durch die Sängerin überhaupt kein Problem. Die Rest-Band könnte recht frei schalten und walten, müsste sich nur an die GEMA wenden und dort die Nutzungslizenzen "einkaufen".

Meiner Ansicht nach ist es mehr als vertretbar, zu behaupten, dass, wenn man von der Sängerin, wenn sie nicht GEMA-Mitglied ist, direkt die entsprechenden Nutzungsrechte einholt und sie analog zu den entsprechenden GEMA-Tarifen bezahlt, auf der sicheren Seite ist, was eine angemessene Vergütung angeht. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass jedes deutsche Gericht unterhalb der höchsten Instanzen eine an den GEMA-Tarifen orientierte Vergütung immer als angemessen im Sinne des UrhG betrachten wird.
 
Die GEMA ist nunmal lediglich eine Verwertungsgesellschaft der Urheber und steht entsprechend in deren Lager. Gemeinsam ausgehandelte Tarife (das sind z.B. Tarifverträge) und GEMA - Gebühren sind entsprechend zweierlei.

Im Falle unserer Band wird sicherlich die GEMA - Gebühr nicht unangemessen niedrig sein. Aber aus Sicht der Band möglicherweise zu hoch. Und das ist der Ausgangsfall dieses Threads!

Außerdem: Ich habe in der Praxis häufig mit taxierten Ansprüchen zu tun - man denke nur an die die unsägliche MFM-Honorartabelle, die die übliche Vergütung bei Fotografien empfiehlt und auch üblicherweise von den Gerichten bei der Feststellung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie herangezogen wird. Aber es wäre ein Irrtum, zu glauben, dass die unteren Gerichte dem sklavisch folgen und nur der BGH sich traut, diese zu hinterfragen. Es kommt immer noch auf den Einzelfall an. Als Beispiel nur diese lesenswerte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

EDIT: Die direkte Verlinkung funktioniert nicht, in dem Portal nach 6 U 58/08 suchen!

Es verbleibt bei der Rechtsunsicherheit. Warten wir also schlicht auf die erste gefestigte Rechtsprechung zur üblichen Vergütung musikalischer Werke - ich habe noch keine gefunden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Köttel;5271811 schrieb:
Es verbleibt bei der Rechtsunsicherheit.

Das stimmt. Ich für meinen Teil interessiere mich für die Rechtslage größtenteils aus Eigeninteresse als Urheber und Leistungsschutzberechtigter und da begrüße ich diese Unsicherheit sogar teilweise, weil sie zu Lasten der Verwerter geht. Zahlt mir ein Verwerter eine nicht angemessene Vergütung, kann ich aktiv werden, zahlt er mir aufgrund der Rechtsunsicherheit viel zu viel, hat er Pech gehabt.

Ich bin da befangen und immer auf Seiten der Urheber. Wenn der Verwerter nun wie wohl in unserem Beispiel eine kleine Wald-und-Wiesen-Band ist, habe ich zwar ein gewisse Verständnis für deren Situation, aber letztlich auch nur begrenzt Mitleid. Wenn der Rest der Gruppe eben keine eigene schöpferische Leistung erbringt und sich in der Hinsicht ganz auf die Leistung eines einzelnen Mitgliedes verlässt, hat sie sich die Situation gänzlich selbst zuzuschreiben. Mein Verständnis hört dann ziemlich genau dort auf, wo man dann irgendwo einen diffusen Mitbesitzanspruch an den Werken reklamiert, zu denen man selbst schöpferisch nichts beigetragen hat.

Edit: Der Link funktioniert nicht, er führt zu keinem bestimmten Dokument, nur zu einem Portal.
 
So erfrischend Eure Ausführungen sind, so wenig brauche ich sie für meinen Rat an den TE... ;)

Ich gehe davon aus, dass Ihr Euch im "Hobby"-Bereich tummelt oder eine "aufstrebende" Band seid, etc. - denn wenn man nur ein "bisschen" professioneller an die Sache rangeht, dann macht man sich über solche Eventualitäten schon vorher Gedanken, hält die Rechteinhaber etc. auf Songsheets usw. fest, bespricht wie man das beim Ausstieg macht, usw usw. - dann spart man sich solche Themen weitgehend bei Wechseln, die es immer gibt und immer geben wird. Ich könnte jetzt auch drauf hinweisen, dass ich sowas auch shcon in meinen "Gedanken zur Bandgründung" schrieb, aber lassen wir das, hilft Euch ja nix.

Aber: Das Kernproblem - das müsst ihr akzeptieren - ist "hausgemacht". Eine klare Vereinbarung, am besten kurz schriftlich fixiert, und es wäre so nicht gekommen.

Wir hatten einen ähnlichen Fall bei uns in der Band: Unsere Sängerin hat mal im Stau gestanden und in dieser Zeit ein wunderschönes Lied komponiert - sie kam in die Probe, hat uns Melodie und Text vorgesungen, wir haben es in einer einzigen Session fertig arrangiert und ab dann war's im Programm. Supi. Dann ist sie aus der Band ausgestiegen und hat uns gebeten, das Lied nicht mehr zu spielen, weil es eben ein sehr persönlicher Song ist und sie nicht will, dass jemand sonst ihn singt. Hm. Was tun? Ganz klar, die Rechte für Text und Melodie liegen bei ihr. Für uns schade, weil wir eine Ballade dieser Art gerne im Programm haben wollen, wir haben zudem diverse Bläserarrangements etc. dafür gebastelt... hm. Doof. Weil wir aber durchaus mit Leuten sprechen und in diesem Fall auch eine Trennung "im Guten" vorlage, haben wir uns so geeinigt: Sie behält natürlich ihren Song, wir haben aber über die praktisch identische Chord-Progression ein neues Lied mit neuem Text und völlig neuer Melodie drüber entwickelt. Daführ hätten wir "eigentlich" nicht mal um Erlaubnis fragen müssen (Melodie und Text neu!), haben es aber trotzdem getan. Im Endeffekt alle happy: Wir haben nach wie vor einen Song mit ähnlichem Charakter, sie hat "ihren" Song, wir könnten die Stücke sogar parallel nacheinander aufführen und die meisten würden nicht merken, dass die Basis dieselbe ist - außer, dass es eben zwei balladeske Stücke sind.

Lange Rede, kurzer Sinnn: Redet miteinander, versucht, eine vernünftige Lösung zu finden. Bereitet Euch mal ein bisschen drauf vor, macht Euch und ihr klar, um wie viel/wenig Geld es geht. Geht auch noch mal in Euch und überlegt, ob es nicht in der Tat wirklich "ihre" Songs sind (wer in DE Text und Melodie mitbringt, sitzt tendenziell am längeren Hebel). Das alles in neutral-entspannter Atmosphäre, mit vernünftigem Austausch sachlicher Elemente.

Im Zweifel - wenn es zu keiner Einigung kommt - kann man natürlich auch das formale "Streiten" anfangen. Hier sagt meine Erfahrung im Bandleben aber: Lieber den klaren "Cut" akzeptieren, die Songs "wegwerfen" bzw. ihr "geben", und neue Stücke schreiben und mit denen frei und ohne Probleme durchstarten. Was bringt einem das Recht, wenn der Spaß weg ist?
 
Wir diskutieren hier ja rein beispielhafte Fälle. Wer sich dann für solche Fälle interessiert, vielleicht weil er in einer ähnlichen Situation steckt, wird sich über Lösungsvorschläge auf rein zwischenmenschlicher Basis sicher schon vorher - und vermutlich auch - vergeblich bemüht haben. So gut, richtig und wichtig solche Vorschläge sind, so trivial sind sie aber teilweise auch und erfüllen mMn die inhaltlichen Anforderungen an ein Forum, das "Musikbusiness & Recht" heißt, nicht 100%ig hinreichend.

Köttel und ich haben uns hier natürlich ziemlich weit weg von oder vielleicht auch recht tief in die Thematik bewegt, was vielleicht für die meisten nur begrenzt interessant ist. Auf einen sehr wichtigen Punkt sind wir aber meiner Meinung nach gestoßen: Es lassen sich aufgrund der "Spezialitäten", die das deutsche Urhebervertragsrecht so bietet, manche Probleme im Vorfeld gar nicht vertraglich klären. Auch hier: So gut und richtig der Hinweis ist, möglichst schon zu Beginn gewisse Dinge vertraglich zu regeln - auch das hat im Falle des Falles seine Tücken. Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist und Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten hier recht strengen Einschränkungen unterliegen, kann man z.B. nicht vereinbaren, dass Songs der Mitglieder quasi zum "Bandeigentum" werden. Man muss also auch wissen welche Grenzen das Urheberrecht hier setzt.

Die "Paragraphen-Reiterei" mag für manchen graue Theorie ohne Praxisbezug darstellen und für den Amateurbereich mag das meist auch zutreffen. Sobald es in den semiprofessionellen Bereich geht, wird es schon kritischer. Und generell wird es ja auch immer dann "gefährlich", wenn rechtlich begründete Ansprüche bestehen und durchaus hohe Summen im Raum stehen. An unserem Beispiel: Man lasse die Band mal den Song der Sängerin, vielleicht sogar mit ihrer Zustimmung, über ein paar Jahre ohne Vergütung verwerten: Also zig Live-Aufführungen, CD-Auflage im 3-4stelligen Bereich, kostenloser Download auf der Homepage, ein Glücksfall in Form eines Samplerbeitrages mit 5stelliger Auflage, kostenlose - man verspricht sich einen Promoeffekt - Lizenzierung für einen Imagefilm eines lokalen Unternehmens.

Das sind alles keine unrealistischen Verwertungsszenarien, sondern Alltag einer halbwegs engagierten Amateurband. Wenn wir jetzt GEMA-Tarife als Grundlage heranziehen, steht da ganz schnell ein Vergütungsanspruch im mittleren 4stelligen Bereich oder auch mehr im Raum! Wo das Geld ist, sind die Geier, da kann die Sängerin vielleicht auch mal ganz schnell über ihren moralischen Schatten springen und ihre Vergütungsansprüche rückwirkend geltend machen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir diskutieren hier ja rein beispielhafte Fälle. Wer sich dann für solche Fälle interessiert, vielleicht weil er in einer ähnlichen Situation steckt, wird sich über Lösungsvorschläge auf rein zwischenmenschlicher Basis sicher schon vorher - und vermutlich auch - vergeblich bemüht haben. So gut, richtig und wichtig solche Vorschläge sind, so trivial sind sie aber teilweise auch und erfüllen mMn die inhaltlichen Anforderungen an ein Forum, das "Musikbusiness & Recht" heißt, nicht 100%ig hinreichend.

Ich liebe die Arroganz dieses Forums. :D "Nicht 100%ig hinreichend" könnte man auch übersetzen mit: "Lass Dein zwischenmenschliches Gedudel und lass uns Fachleute hier bitte fein diskutieren, egal, ob's wem hilft oder interessiert". Oder? ;)

Und wie Du sagst, "wir diskutieren hier ja rein beispielhafte Fälle". Im TE hier angebrachten Beispiel ist keine Rede von einer Band im (Semi-)Pro-Bereich mit vielen VÖs, Einnahmen, etc. - weder sein Eingangspost kreiert dieses Szenario noch sein zweites Statement deutet in diese Richtung. Es geht dem Anschein nach doch eher um eine "Hobby"band. Und - weil ich den Sinn dieses Forums nicht in der rein hypothetischen und theoretischen und frei von den gesetzten Rahmenbedingungen ausegeführten Disuksssion, sondern eher in der konkreten Beschäftigung mit dem konkreten hypothetiche Fall sehe - halte ich nach meiner Erfahrung und Meinung Eure sicherlich fundierten und wohldurchdachten Aussagen für nicht geeignet, den vom TE beschriebenen Fall zu lösen.

Was bringt die Aussage, dass letztlich alles doch nicht so sicher und komplex ist? Dass nicht klar ist, wie die Rechtslage nun genau sein könnte? Dass man vieles so oder so sehen kann?

Ich bleibe dabei: Für gefühlte 95% solcher Konflikte ist mein beschriebener Ansatz, der zum Erfolg führt und der den (Hobby)musikern viel Ärger erspart. Weitere 4% der (Semi)pros kommen nicht in solche Probleme, weil sie sich entweder vernünftig einigen oder entsprechende Regelungen getroffen haben. Die 1%, die wirklich knifflige Fälle haben, werden sich nicht mit solchen Fragen an ein öffentliches Forum wenden. Ergo: Ich werde weiterhin "aus der Praxis" meine Tipps&Erfahrungen zum "Hobby"bandbereich hier abgeben, ob's Euch "Profis" schmeckt oder nicht. Schlichtweg weil ich denke, dass es für die anweseden Community hier zu 99% die richtigen Tipps sind.
 
Ich liebe die Arroganz dieses Forums. :D "Nicht 100%ig hinreichend" könnte man auch übersetzen mit: "Lass Dein zwischenmenschliches Gedudel und lass uns Fachleute hier bitte fein diskutieren, egal, ob's wem hilft oder interessiert". Oder? ;)

Ich wusste gar nicht, dass auch Foren arrogant sein können... ;)

Falls Du das persönlich auf UranusEXP oder mich beziehst, dann werde ich das jetzt wohl auch nicht ändern können.

Die sinngemäße Ursprungsfrage "Kann ich die Sängerin als Miturheberin mit einem bestimmten Geldbetrag so abfinden, dass wir die Songs sorglos weiter verwerten dürfen und endgültig auseinander sind" hast Du mit Deinem Post freilich auch nicht beantwortet.

Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben hilft hier nämlich das bloße "Lass uns mal aussprechen und einigen" leider gerade nicht.

Oder siehst Du das anders?

LG
Dirk
 
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Wir diskutieren hier KEINE konkreten Fälle, weil wir das gar nicht dürfen. ;) Wer - auch als Laie - konkrete Rechtsdienstleistung erbringt, der kann für seine Aussagen haftbar gemacht werden! Deshalb wird das hier im Forum streng unterbunden.

Ich liebe die Arroganz dieses Forums. :D "Nicht 100%ig hinreichend" könnte man auch übersetzen mit: "Lass Dein zwischenmenschliches Gedudel und lass uns Fachleute hier bitte fein diskutieren, egal, ob's wem hilft oder interessiert". Oder? ;)
Nein, so war das nicht gemeint. Ich sagte ja, dass die Hinweise, v.a. wenn sie, wie von Dir, mit einem konkreten Beispiel wie eine "Schlichtung" laufen kann, unterlegt sind, richtig und wichtig sind. WAS ich v.a. meinte ist, dass wir das Forum hier gleich zumachen könnten, wenn wir zu jedem Fall nur sagen: "Die Leute sollen miteinander reden und vernünftige Lösungen finden" oder "Da müsste man zum Anwalt gehen". Dann kann das Forum hier ein Bot übernehmen, der immer diese zwei Antworten gibt und dann die Threads schliesst. :)

Ich denke eben, dass wenn jemand hier her kommt, er eben v.a. etwas über die rechtliche Grundlagen erfahren will und kein Coaching in Sachen zwischenmenschliche Konfliktlösung. Klar wäre Letzteres meist sogar sinnvoller, aber wie gesagt, DESHALB kommen die Leute doch nicht hierher. Sonst gingen sie in ein anderes Forum oder die Plauderecke. Es ist doch kaum zu erwarten, das z.B. unser TE hier auf den Ratschlag "Redet doch einfach vernünftig miteinander", antworten wird: "Stimmt! Reden! Na, dass ich da nicht gleich d'rauf gekommen bin! Vielen Dank! Ich glaube DAS ist die Lösung!" ;)

Was nun unser Beispiel angeht:

Ich sage, es bestehen Ansprüche und Rechte seitens der Sängerin, die man ernst nehmen muss. In meinem letzten Post habe ich ein praktisches Szenario dargelegt, dass auch auf dem Amateur-Level, auf dem sich sicher, wie Du sagst, die meisten hier bewegen, absolut realistisch ist. Dann schaue man mal im "echten Leben" mit welchen Sachen die Leute die Gerichte so beschäftigen, das sind oft noch viel unbedeutendere Kleinigkeiten.
 
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Eigentlich hat der TE alle nötigen Antworten.

Die beispielhafte, rechtliche Sachlage wurde bereits in UranusEXP's allererstem Beitrag ausreichend geklärt: Ja, kann sie. Ja, sie hat theoretisch Ansprüche.

Die Lösungswege - wenn auch juristisch hier irrelevant und nicht erfragt - sind auch alle vorhanden: Wenn die Beteiligten es nicht auf zwischenmenschlicher Ebene klären können, sollten die "neue" Band neue Songs schreiben.

Hier noch ein Lösungsvorschlag:

Die Band spielt die Songs einfach trotzdem und rsikiert entweder privaten Stress oder - im schlimmsten Fall - sogar juristischen.

Die Beteiligten sollten sich vorher überlegen, ob die alten Songs das wert sind und ob überhaupt noch Spaß macht, unter solchen Bedingungen diese Songs zu spielen. Dabei auch die Wünsche der neuen Sängerin berücksichtigen.

Mehr brauchts doch eigentlich nicht, oder?
 
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Köttel;5274298 schrieb:
Die sinngemäße Ursprungsfrage "Kann ich die Sängerin als Miturheberin mit einem bestimmten Geldbetrag so abfinden, dass wir die Songs sorglos weiter verwerten dürfen und endgültig auseinander sind" hast Du mit Deinem Post freilich auch nicht beantwortet.

Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben hilft hier nämlich das bloße "Lass uns mal aussprechen und einigen" leider gerade nicht.

Oder siehst Du das anders?

"Jein", um beim Thema Rechtsunsicherheit zu bleiben. :D Jeder, der nur mal ein bisschen in deutsches Urheberrecht reinschnuppert, wird merken, dass das Thema wirklich komplizert ist und im geschilderten beispielhaften Fall viel Potenzial für Ärger bietet. Da sind wir uns durchaus einig.

Mein Tipp an den TE wäre nun aber, im Wissen um die grundsätzliche rechtliche Komplexität des Themas zu versuchen, eine vernünftige Lösung zu finden. Man KANN sich "im Guten" trennen und die Songs weiterverwenden - es gibt viele Beispiele, wo das so läuft. Und im positiven Fall wird der ausgeschiedene Songschreiber sogar entlohnt, wenn die Band den Durchbruch schaffen sollte (was ja bekanntlich in ca. 99,99% der Hobbybands nicht relevant ist). Oder er/sie freut sich, eigene Songs der "alten" Band zu hören. Mann kann auch - wie ich es in meiner Band gemacht habe - schlichtweg entweder die Songs nicht mehr spielen und neue basteln (ja, sogar über dieselbe Akkord-Progression, wenn Melodie & Text deutlich neu und völlig anders sind).

Ich kann heute sogar einen Song schreiben und de facto "verschenken", nämlich indem ich es einfach mache und hinterhier nicht irgendwelche Rechte einklage, die ich ja theoretisch habe. Wo kein Kläger, da kein Richter - das gilt auch hier. Gerade im "Hobby"bereich wirklich kein Problem, weil man ja i.d.R. nicht an entsprechende Verwertungsgeschichten a la GEMA angeschlossen ist.

Die zusammengefasst Kernbotschaft an den TE wäre aber: Ui ui ui, das Thema ist kompliziert und bietet viel Raum für Rechtsstreitigkeiten, wenn man es drauf ankommen lasst. Spart Euch den Ärger. Gebt die Songs der Songwriterin zurück und arbeitet an neuen - damit ist die Zeit viel besser investiert als bei der lanwierigen Suche nach der "richtigen" rechtlichen Lösung.

---------- Post hinzugefügt um 11:46:53 ---------- Letzter Beitrag war um 11:46:07 ----------

Eigentlich hat der TE alle nötigen Antworten.

Die beispielhafte Sachlage wurde bereits in UranusEXP's ausreichend geklärt: Ja, kann sie. Ja, sie hat theoretisch Ansprüche.

Die Lösungswege sind auch alle vorhanden: Wenn die Beteiligten es nicht auf zwischenmenschlicher Ebene klären können, sollten die "neue" Band neue Songs schreiben.

Hier noch ein Lösungsvorschlag:

Die Band spielt die Songs einfach trotzdem und rsikiert entweder privaten Stress oder - vermutlich eher unwahrscheinlich, aber man weiß ja nie - sogar juristischen.

Die Beteiligten sollten sich vorher überlegen, ob die alten Songs das wert sind und ob überhaupt noch Spaß macht, unter solchen Bedingungen diese Songs zu spielen. Dabei auch die Wünsche der neuen Sängerin berücksichtiogen.

Mehr brauchts doch eigentlich nicht, oder?

Oder auch so - antipasti fasst das ganz gut zusammen, was ich quasi zeitgleich verfasst habe...
 
Zzzzzzzzzzzziiiiiip! :)

Edit: Ein hab' ich noch:

Eigentlich schon erwähnt, ist aber evtl. untergegangen: Eine Möglichkeit wäre, dass die Sängerin die Werke "gemeinfrei" stellt (genau genommen: "unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt"), etwa gegen eine Einmalzahlung. Dann dürfte sie die Band für immer und ewig nach Belieben nutzen, kann aber mit dem Werk selbst nie Geld verdienen. Allerdings darf natürlich auch jeder Andere (der weiß, dass die Werke gemeinfrei sind ;)) das Werk nutzen.
 
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