Ich habe dazu (als völliger Laie) folgendes im hinterkopf, vielleicht kann mich auch jemand berichtigen: Erstmal ist es ja so, dass klassische Werke nur aus Originalnoten aufgeführt werden dürfen. Ich dachte immer, das läge daran, dass die Verläge die Rechte haben und somit hier auch ein Wörtchen mitzureden haben sollten?
Werke von Urhebern, die schon länger als 70 Jahre tot sind, dürfen immer aufgeführt werden, egal ob mit Noten oder ohne. Selbst Bearbeitungen aus Notenbüchern darf man auswendig vorgtragen, sofern man dazu in der Lage ist. Was die Verlage aber gar nicht gerne sehen, sind kopierte Noten, denn die sind illegal.
Auch mit Bearbeitungen scheint das nicht so einfach sein, mein erster Lehrer musste dafür mal nach einem Konzert bei der Gema nachzahlen. Er hatte dabei allerdings nur die Besetzung geändert, also in dem Fall quasi nur eine Stimme aus einem Duo (original für Vc und Kb) transponiert (für Solo-Kb) abgeschrieben. Kann jemand mein Halbwissen ordnen?
Sofern das Originalwerk gemeinfrei ist, kann die GEMA gar nichts verlangen, wenn das Originalwerk aufgeführt wird. Anders sieht es aus wenn eine noch geschützte Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes aufgeführt wird (als hypothetisches Beispiel Dieter Bohlens Bearbeitung von Beethovens 9ter). In diesem Fall müsste man den Bearbeiter entschädigen, in Dieter Bohlens Fall über die GEMA.
Generell ist also zu sagen, sofern ein gemeinfreies Werk "originalgetreu" aufgeführt wird, hat man von Urheberrechtsseite nichts zu befürchten.
Was bischof allerdings noch beachten sollte ist das Leistungsschutzrecht, welches die Interpreten einer bestimmten Aufnahme betrifft: Wenn mehrere Musiker zusammen ein gemeinfreies Stück aufnehmen, ist zwar von Urheberrechtsseite nichts zu befürchten, für alle Musiker entsteht allerdings ein Leistungsschutzrecht an der Aufnahme, welches diese Musiker gegen angemessene Entlohnung an den Veröffentlicher der Aufnahme abtreten können. Für nährere Informationen einfach einmal hier im Board nach Leistungsschutzrecht suchen.
Dies ist übrigens auch beim öffentlichen Abspielen von gemeinfreien Werken zu beachten. Für die GEMA sind dann zwar keine Urheberrechtstantiemen fällig, Allerdings stehen den Interpreten (z.B. den Berliner Philharmonikern falls deren CD abgespielt wird) auch Tantiemen zu, die über die GEMA abgerechnet und dann von der GVL an die Interpreten ausgeschüttet werden.