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Steuern - Finanzamt - Tipps oder Buchen, ohne zu fluchen

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Hier teilweise ein paar sehr nützliche Tipps:

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Aus der FTD : FTD - Buchen, ohne zu fluchen - Management

Buchen, ohne zu fluchen
von Birgit Tietjen

Um Nachzahlungen aufgrund von Formfehlern in der Steuererklärung zu vermeiden, gilt es die Buchführung sorgfältig zu führen. Unternehmer sollten die Möglichkeit der Schlussbesprechung mit dem Finanzamt nutzen und auf einige Punkte achten - hier ein Überblick.
Post vom Finanzamt birgt selten Erfreuliches. Das weiß mittlerweile auch der Hamburger Makler Frank M. Einige Wochen, nachdem die Fahnder vom Fiskus seine Firma überprüft hatten, flatterte ihm ein geänderter Steuerbescheid ins Haus. Sein Inhalt, grob vereinfacht: Bitte zahlen Sie 23.000 Euro nach. Die Prüfer hatten diverse Belege für Bewirtungen, Geschenke und Reisen nicht anerkannt, akzeptierten das Fahrtenbuch nicht und strichen gleich noch die Ansparabschreibung.
Aus Sicht des Fiskus hatte Frank M. seine Bücher zu schludrig geführt. Hinweise auf Formfehler hatte der Makler nicht ernst genommen, auf die Schlussbesprechung im Finanzamt großzügig verzichtet.
Auch der Einspruch des Maklers gegen den Bescheid erwies sich als Flop. Denn Buchungen und Aufzeichnungen sind "zeitgerecht" vorzunehmen, schreibt die Abgabenordnung vor. Und inzwischen war die Frist dafür längst verstrichen. Wer seine Bücher gleich ordentlich führt, kann diesen Ärger vermeiden - und dem Besuch des Fiskus gelassen entgegensehen.

Geschäftlich Schlemmen
Lädt ein Unternehmer Geschäftsfreunde ein, beteiligt sich der Fiskus gern. Immerhin 70 Prozent des Rechnungsbetrags sind als Betriebsausgaben abzugsfähig - wenn wichtige Angaben auf dem Beleg nicht vergessen werden.
So sind neben Tag und Ort der Einladung auch alle Teilnehmer (einschließlich Gastgeber!) des Essens zu notieren. Auch ist der Anlass der Bewirtung einzutragen. Formulierungen wie Infogespräch oder Geschäftsessen erkennt das Finanzamt nicht an. Der Beleg sollte unbedingt unterschrieben sein.
Kleine Geschenke
Ein Blumenstrauß für die Gattin des Geschäftspartners, eine Flasche Wein für den Herrn? Bei Geschäftsabschlüssen zeigen sich Unternehmer großzügig. Doch Achtung: Soll der Fiskus mitziehen, muss auf den Kaufbelegen der Name des Empfängers vermerkt sein. Denn Geschenke sind nur abzugsfähig, wenn die Aufwendungen hierfür 35 Euro pro Jahr und Person nicht übersteigen.
Wie für Bewirtungen müssen auch die Kosten für Geschenke gesondert erfasst werden. Bei Geschenken an Arbeitnehmer ist der Fiskus großzügiger. Hier liegt die Grenze immerhin bei 40 Euro.

Hin und weg
Auch die Kosten für Incentive-Reisen, mit denen Unternehmer ihre Geschäftspartner oder Arbeitnehmer für Erfolge belohnen, können steuerlich abzugsfähig sein. Wird die Reise zusätzlich zu einem Honorar gewährt, ist der Aufwand dafür in der Regel absetzbar.
Gab es im Vorfeld noch keine Geschäftsbeziehung, gilt die Reise als Geschenk, wodurch die Kosten - da sie üblicherweise über 35 Euro liegen - nicht abzugsfähig sind. Lediglich bei Incentive-Reisen für Arbeitnehmer erkennt das Finanzamt die Betriebsausgaben voll an.

Wer rechtzeitig schreibt, der bleibt
Die zeitnahe Buchführung ist das A und O. Liegen nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Bewirtungsbelege oder Fahrtenbücher erst auf den Schreibtischen der Finanzbeamten, ist es für Korrekturen oft zu spät.
Wer die "gesonderten Aufzeichnungen" vergisst, also die Eintragung von Bewirtungen, Geschenken, Ansparabschreibung oder Incentive-Reisen in den speziellen Spalten des Kassenbuchs, kann das nachträglich meist nicht ausbügeln.
Lediglich, soweit Rechnungen nicht anerkannt werden, weil der Aussteller beispielsweise wichtige Angaben vergessen hat, ist eine nachträgliche Korrektur möglich. Hier sollte man den Geschäftspartner umgehend um eine berichtigte Rechnung bitten. Denn die versagte Vorsteuer wird erst dann erstattet.

Korrekt abrechnen
Unternehmer dürfen Vorsteuern aus Leistungen anderer nur dann abziehen, wenn ihnen eine korrekte Rechnung vorliegt. Diese muss neben Namen und Anschrift des Verkäufers auch die vergütete Leistung genau bezeichnen.
Neben dem Nettobetrag sind der Umsatzsteuersatz und die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Zudem muss der Leistende für ihn zuständige Finanzamt, die Steuer- und die Rechnungsnummer angeben. Bei Kleinbeträgen bis 100 Euro sind der Empfängername und die Vorsteuer nicht gesondert auszuweisen. Pflicht ist die Angabe des Steuersatzes.
Mit dem Fiskus sparen
Um Liquidität für Investitionen zu schaffen, wurde die Ansparabschreibung eingeführt. Damit können Unternehmer für geplante Anschaffungen 40 Prozent des voraussichtlichen Kaufpreises als Aufwand verbuchen - bis zu einer Obergrenze von insgesamt 154.000 Euro.
Die Rücklage muss aufgelöst werden, wenn die Investition getätigt wird - oder nach spätestens zwei Jahren, falls es nicht zum Kauf gekommen ist. Dann ist aber ein fiktiver Zinsanteil von sechs Prozent aufzuschlagen. Über jedes Wirtschaftsgut muss einzeln Buch geführt werden.

Besser fahren
Wer sein Fahrzeug zu mehr als der Hälfte für berufliche Fahrten nutzt, kann die Aufwendungen komplett als Betriebsausgabe geltend machen. Lediglich der mit einem Fahrtenbuch nachgewiesene Privatanteil ist im Gegenzug als Einnahme anzusetzen.
Erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch aber nicht an, weil tägliche Kilometerstände, Name und Ort der aufgesuchten Geschäftspartner fehlen, wird der Privatanteil nur mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises des Wagens geschätzt. Bei geringer Privatnutzung kann das teuer werden. Nachträgliche Eintragungen sind tabu.

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