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Mündlicher Vertrag

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Musiker-81
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Moin!

Was wäre wenn... ein Bekannter mit einem Veranstalter mündlich am Telephon (mit Zeugen) eine Vereinbarung für die musikalische Umrahmung einer privaten Gartenparty geschlossen hätte, der Veranstalter aber nur die Hälfe der abgesprochenen Gage bezahlt... und den Bekannten am Telephon äußerst unfreundlich darauf aufmerksam macht, dass sich in seinem Freundeskreis eine Menge Juristen tummeln würden.

Ist die Kohle weg (könnten THEORETISCH 500 Euro sein)?

MFG
M
 
Eigenschaft
 
Also:

1. Mündliche Verträge sind so rechtsgültig und bindend wie schriftliche Verträge.

2. Wenn man nichts belegen kann (Zeugen, Aufzeichnungen) hat man vor Gericht schlechte Karten.

Und das wars auch schon.
Das heißt, jetzt fängt es an: Wieviele Zeugen können benannt werden? Was können die bezeugen? Haben die nur mitbekommen, was einer von Euren Bekannten am Telefon gesagt hat oder wurde der Hörer weiter gegeben und er hat jedem mündlich wiederholt, was er an Gage zahlen will?

Wenn einige Zeugen beigebracht werden können und wenn die bezeugen können, dass er denen persönlich die Summe an Gage bestätigt haben oder auf Lautstprecher geschaltet wurde und das Zeugen mitbekommen haben, dann besteht eine Chance. Es wäre gut, wenn diese Zeugenaussagen schriftlich und zeitnah festgehalten werden könnten - als Aufschriebe oder mit Unterschrift (was besser ist).

Da kann er noch so viele Juristen in seinem Bekanntenkreis haben - das nutzt dem auch nix.
Aber es ist natürlich Zeit, Geld, Energie etc. die man da erst mal wieder reinbuttert.

Mein Hinweis: Aus diesen Erfahrungen und alles schriftlich machen - für schnelle Entscheidungen Fax.

x-Riff
 
Ich würde als erstes eine Rechnung stellen mit dem vollen Betrag zuzüglich der anfallenden Mwst mit dem Vermerk "... Leistung wie mündlich vereinbart...".

Ich hoffe ich irre mich jetzt nicht , dass es auf solche Leistungen gar keine Mwst anfällt.
Falls ich richtig liege hast du damit schon mal das Druckmittel, dass der Veranstalter Steuern hinterziehen will.

Ist das erste was mir einfallen würde.
Bin kein Jurist.

Jo, und ich würde genauso - aber freundlich - bluffen, ... dass ich ebenfalls einen Anwalt als Rechtsvertretung habe. Und wenn er nicht freiwillig das vereinbarte bezahlt, dann holt es eben der Anwalt zuzüglich der Anwaltskosten. Es wäre nicht das erste mal dass es so läuft. Und das mit der Steuer kannst du auch gleich erwähnen.

Die Anwälte kommen erst dann ins Spiel wenn du das Geld einklagen möchtest.
Wenn du nichts machst, bleibst du auf jeden Fall ohne Geld.
Also kannst du auf jedenfall genauso bluffen wie der Veranstalter.
 
Dann könnte man um die Kohle streiten, was letztendlich zu viel Frust, Aggression und am Ende wenig Erfolg führt: Man wäre zwar im Recht, aber die gegnerische Partei zeigt isch solange unverständig, bis man Blank ziehen muss - und dann sehen das bitter eingespielte Geld die Anwälte.
Wollte man unfreundlich sein, so schickte man per eMail mit Einschreiben eine Mahnung (gibts zB von web.de), ggf mit Briefppost. Bei eMail ist der Inhalt, nichtnur die Zustellung dokumentiert. Das ganze bleibt wahrscheinlich unbeantwortet. Dann tappert man nach 14 Tagen zum Schreibwarenhändler seines Vertrauens und besorgt sich einen Mahnbescheid, rechnet und schreibt sorgfältig und verschenk schonmal die ersten EUR an die Gerichtskasse.
Wollte man sarkastisch sein, antwortete man auf die versteckte Drohung mit der Aussage, dass man als Künster eine unglaubliche Reichweite habe, was den Ruf eines Veranstalters und seines Freundeskreises angeht.
Wollte man pragmatisch sein, schreibt man 500EUR in den Wind und zieht die Option mit der Reichweite ohne weiteren Disput - aber gut sichtbar. Vielleicht klappt es dann doch noch von alleine, wenn es dem Bekannten, der die Vereinbarung geschlossen hat die Sache doch zu peinlich wird, und dem Veranstalter auch und so.
 
Hi Musiker 81,

vorweg vielleicht einen Hinweis zum leidigen Thema Rechtsberatung: Um die unzulässige Rechtsberatung sicher zu vermeiden genügt es nicht, einen konkreten Einzelfall zu beschreiben, der "einem Bekannten" passiert ist. Die erlaubnispflichtige Rechtsberatung (als Unterfall der in § 1 RBerG genannten Rechtsbesorgung) fängt da an, wo die Beratung darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es genügt, dass es um die Förderung eines konkreten Falles geht. Das Problem ist auch nicht, dass ein konkretes Rechtsproblem diskutiert wird, sondern dass es ein konkreter, individueller F a l l von jemandem ist. Jetzt dürfte klar sein, dass es dann aber egal ist, ob derjenige als "Klaus", "ich" oder "Bekannter" tituliert wird.

Das Problem kann vermieden werden, wenn nicht der ganze individuelle Fall geschildert wird, sondern aus dem Fall nur der (vermeintlich ;)) relevante Ausschnitt, der dann ganz entspannt allgemein (losgelöst vom individuellen Fall) diskutiert werden kann.

Bei Deinem obigen Beitrag sehe ich zB das grundsätzliche Problem der Beweisbarkeit von mündlichen Vertragsabsprachen angeschnitten. Ganz allgemein kann man hierzu sagen, dass die Rechtsprechung derzeit den Zeugen, der über eine Freisprecheinrichtung mitgehört hat ohne dass dem Gesprächspartner dies bekannt ist, als unzulässiges Beweismittel betrachtet (BundesverfGericht, 09.10.02, "Mithörvorrichtung") wird. Folge: Der Richter wird den Zeugen nicht anhören, auch wenn er als Beweis für den Inhalt des Vertrages angeboten wird. Es gibt in der Rechtsprechung allerdings Ausnahmen: So wurde der Mithörzeuge dann als zulässig betrachtet, wenn von einem stillschweigenden Einverständnis des Gesprächspartners ausgegangen werden kann, zB wenn der Gesprächsinhalt nur von Mitarbeitern eines Unternehmens mitgehört wurde, denen der Gesprächspartner das auf ausdrückliche Nachfrage sowieso gesagt hätte, weil er ein Interesse daran hat. Aber grundsätzlich sind Mithörzeugen (ohne Zustimmung des anderen) nicht zulässig. Das Mithören im Sinne von "nur daneben stehen" ist immer möglich, wird von Gerichten aber teilweise als ungeeignet betrachtet, weil der Zeuge dann ja nur bezeugen kann, was der Anwesende gesagt hat. Der könnte jedoch wiederum etwas ausgesprochen haben, was in keinem Zusammenhang mit den Aussagen des Gesprächspartners stand.

Grüße
 
Ich würde als erstes eine Rechnung stellen mit dem vollen Betrag zuzüglich der anfallenden Mwst mit dem Vermerk "... Leistung wie mündlich vereinbart...".

Ich hoffe ich irre mich jetzt nicht , dass es auf solche Leistungen gar keine Mwst anfällt.
Falls ich richtig liege hast du damit schon mal das Druckmittel, dass der Veranstalter Steuern hinterziehen will.

Und schon tappt man evtl selbst in die gestellte "Falle"! Wenn die Band nicht Umsatzsteuerpflichtig (z.B. als Kleinunternehmer i.S.d. UStG) ist, aber dennoch Rechnungen mit USt schreibt, dann ist sie bloß aufgrund der Rechnung schon verpflichtet, die USt auch wirklich ans FA abzuführen. Tut sie das nicht, hat sie selbst Steuern hinterzogen.

Also kein so guter Tip. :p
 
@RfC: aus der Schwierigkeit kommt die Band ohnehin nicht raus: egal auf welche Art man sich das Geld noch holen will, die Rechnung ist wohl immer der erste Schritt - und die muß natürlich so oder so korrekt sein.
 
@RfC: aus der Schwierigkeit kommt die Band ohnehin nicht raus: egal auf welche Art man sich das Geld noch holen will, die Rechnung ist wohl immer der erste Schritt - und die muß natürlich so oder so korrekt sein.

Doch, natürlich.
Ist die Band nicht umsatzsteuerpflichtig (und dazu muss sei entweder wirklich richtig Knete verdienen, oder sie hat selbst für die umsatzsteuerpflicht votiert) darf sie eben auf der Rechnung keine USt ausweisen.
Wenn die Band umsatzsteuerpflichtig ist, muss sie diese sowieso ans FA abführen.

Aber die USt als Druckmittel für den Veranstalter zu nehmen geht halt schief. Entweder weil die Band sich dann selbst der Steuerhinterziehung schuldig macht, oder weil sie die USt dann auch wirklich abführen muss. Im Übrigen kratzt die USt die meisten Veranstalter sowieso nicht, da sie die im Wege des Vorsteuerabzuges sowieso zurückbekommen...
 

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