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Gema bei Eigenkomositionen?

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Vor den Toren Cölns
Hallo!

Ich möchte in zwei Wochen mein erstes Konzert spielen....
Und zwar nur selbst geschriebene Songs.
Ich bin auch kein GEMA Mitglied.

Die Frage: Bin ich damit von allen GEMA Abgaben befreit???
 
Eigenschaft
 
Wer ist der Veranstalter des Konzertes?
Gibt es weitere Künstler, die da Auftreten werden?
Soll vor und nach dem Konzert und in den Pausen "andere" Musik (z.B. von einer CD) gespielt werden?


Topo :cool:
 
Ich veranstalte es selber. Hab eine Location angemietet.

Nein, werde logischerweise vor/nachher keine CD's oÄ. spielen, alles was es zu hören gibt sind meine Sachen!
 
Dann bist du mMn nicht "GEMA-befreit", sondern es fällt ganz einfach gar keine GEMA an. (Voraussetzung: alle Lieder von dir, du bist nicht bei der GEMA).

Allerdings solltest du trotzdem darüber nachdenken, ob du eine GEMA-Musikfolge (aka "GEMA-Liste") ausfüllst. Dort schreibst du dann ganz wahrheitsgemäß rein, was du spielst und von wem es ist. Die GEMA prüft das und wird (bei erfüllten Voraussetzungen siehe oben) feststellen, dass es kein GEMA-pflichtiges Repertoire ist - ergo: keine Gebühren.

Wenn man's genau ninmt, dann bist du sogar verpflichtet, der GEMA diesen Wisch zu schicken, weil die (wohl irgendwie nach deutschem Recht) prinzipiell annehmen (dürfen), dass du fremder Leute Stücke spielst, die gebührenpflichtig sind. Komische Rechtsverdrehung, die ich irgendwie hingenommen habe - verstehen werde ich sie nie.

Außerdem solltest du drüber nachdenken, was sonst noch auf dich als Veranstalter zu kommt (Anmeldung der Veranstaltung bei den Behörden etc.)...
 
muss man für eine veranstaltung nicht immer blechen, auch wenn man keine GEMA stücke spielt?

der betrag ist afaik abhängig vom eintrittspreis und der größe/fläche des verantaltungsraumes.

bitte korrigieren, wenn ich mist erzähle.^^
 
Oh... Muss ich denn da irgend etwas anmelden???

Wie es der Zufall so will habe ich heute morgen wegen eben diesem Thema mit ner netten Dame (wirklich!!) von der Gema gesprochen. Hier das was ich daraus gelernt habe:
- Das Konzert ist bis spätestens 3 Tage vor dem Konzerttermin bei der Gema anzumelden
- Wenn nur ausschliesslich nicht gemaregistriertes Material gespielt wird, fällt keine Gemagebühr an, allerdings ist dies über die bereits genannte Musikfolgeliste nachzuweisen (d.h. du füllst die Liste mit den gespielten Songs und den jeweiligen Songrwritern aus und schickst sie an die Gema)

Wenn du vor dem Gig die Anmeldung an die Gema schickst ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen dass ausschliesslich nichtgemaregistriertes Material gespielt wird, schickt dir die Gema ne Rechnung für den Auftritt (berechnet sich über Fläche Auftrittsort und Eintrittspreis, gibt da ne Tabelle wie sich das ermittelt). Daher wurde mir empfohlen, das wenn man die Setlist bereits vor dem Gig weiss, dass man diese der Anmeldung gleich in Form einer Musikfolgeliste beilegen soll. So wird auch keine Rechnung gestellt.

Interessanterweise hatte ich vor einigen Jahren schon einmal ein Gespräch mit einem Gema-Mitarbeiter wegen des gleichen Themas. Damals wurde mir allerdings gesagt, dass die Gebühr vor dem Gig in jedem Fall zu entrichten sei, man aber nach dem Gig mittels Musikfolgeliste das Geld wieder zurückbekommen könne. Treudoof wie unsereins damals war ham wir es auch so gemacht, also Gig angemeldet, Rechnung (ca. 250 Euro) gezahlt und nach dem Gig versucht das Geld zurückzubekommen. Das Resultat: es dauerte fast 5 Monate und unzählige Briefe/Telefonate mit der Gema, bis ich die Pennunze wieder hatte. Also besser gleich die Variante mit der Anmeldung incl. Musikfolgeliste nehmen.
 
Na dann werde ich diese Anmeldung bei der GEMA mal machen... Dürfte ja kein großes Ding sein...

Gibts eigentlich sonst noch etwas zu beachten??? Behördlich oder so???
Ich hab nirgends etwas angemeldet oder so. Hab eine Location angemietet wo normalerweise Workshops und Konzerte stattfinden. Die Besitzerin macht den Getränkeverkauf.
 
Oh... Muss ich denn da irgend etwas anmelden???

Muss man nicht immer öffentliche Veranstaltungen (egal, ob Konzert, Theateraufführung, pipapo) anmelden wegen Feuerwehr, Rettungsdienst, Lärm, Amtsschimmel etc.? Ich weiß es nicht, das war eher an den Rest der Runde geschrieben, ob da noch mehr auf dich zukommt...

Was die Besitzerin und ihre Getränke angeht: Ausschankgenehmigung? Nicht, dass ich falsch verstanden werde: ich halte auch nichts von der typisch deutschen Überregulierung... ich möchte nur ganz nebenbei dafür sensibilisieren, dass da oft mehr dahintersteckt, als man erstmal denkt... Und wenn einem das Ordnungsamt/die Hygiene wegen so nem Mist erstmal auf der Matte steht: nich so gut...

muss man für eine veranstaltung nicht immer blechen, auch wenn man keine GEMA stücke spielt?

der betrag ist afaik abhängig vom eintrittspreis und der größe/fläche des verantaltungsraumes.

bitte korrigieren, wenn ich mist erzähle.^^

Das tue ich hiermit (wie auch schon der Poster über mir)...

Nochmal drüber nachdenken, was die GEMA genau tut: sie vertritt Kunstschaffende in Bezug auf Nutzungs-/Verwertungsrechte (wie auch immer), sofern diese bei ihr angemeldet sind. DANN (und nur dann) treffen die beiden von dir genannten Kriterien (Raumgröße und Eintritt) neben anderen auch zu.

(Siehe UrhG: Nur eine solche Verwertungsgesellschaft kann in Deutschland diese Funktion übernehmen. Klingt absurd, scheint aber so zu sein. Anscheinend kann man keine Ansprüche gegen irgendwen geltend machen, wenn die dein Lied spielen und du nicht Mitglied von so nem Mafia-Haufen bist...)

Die GEMA treibt also die Kohle ein, wenn Lieder von Künstlern gespielt werden, die bei ihr Mitglied sind. Ende und aus. Wieso sollte man an die zahlen (sollen), wenn man nichts spielt, was von denen vertreten wird? WOFÜR bezahlt man denn dann was? Da könnte ja jeder kommen... Also: nochmal über die GEMA, ihren Zweck usw. nachdenken. Übrigens: nicht alles, was auf deren Homepage (insbes. FAQ) steht, ist richtig. Dort wird geschrieben, dass die GEMA "alles" vertritt (Weltrepertoire und so)... ich kann dir garantieren, dass ich genügend Bands kenne, die Platten verkaufen, ohne von der GEMA vertreten zu werden... Die GEMA ist eben das Tollste, was es gibt - zumindestens wenn es nach ihr selbst geht...

Aber zwei Dinge noch: an die GEMA wird NICHTS bezahlt. Nicht im Voraus und sonst auch erst nach geprüfter Rechnung. IMMER, GENERELL und SOWIESO. Der Tipp, es nett anzumerken, dass das alles GEMA-freies Material ist, könnte allerdings gut sein: wenig Aufwand, weniger Missverständnisse. Letztlich werden die's ja trotzdem prüfen (müssen)...
 
Sach mal:
Also wir müssen Veranstaltungen, die wir durchführen (kleine Messen, kleine Theateraufführungen etc.) vorher anmelden bei Stadt/Ordnungsamt und dann wird in der Regel, wenn nicht generell der Raum für Veranstaltungen dieser Art freigegeben ist, ne Begehung mit Bauamt/Feuerwehr gemacht. Da geht es um Notausgänge etc.

Gegebenenfalls ist beim Ordnungsamt eine Gebühr zu entrichten.
Falls sich andere Nutzer des Hauses oder Nachbarn durch Lärm belästigt fühlen könnten ist auch in dieser Richtung vorzusorgen und eine Genehmigung einzuholen.

Für Ausschank ist das Gesundheitsamt zuständig.
Die Person, die Getränke ausschenkt, muss sich eine dementsprechende gesundheitliche Genehmigung holen.

Das muss alles nicht ins Geld gehen, aber das kostet Zeit und bedeutet Aufwand.
Anders herum gesagt: Was passiert, wenn dort Feuer ausbricht und sich die Leute tottreten beim Versuch, das Haus zu verlassen? Was passiert, wenn den Leuten kotzübel wird, weil irgendjemand, der es selbst nicht weiß, Krankheiten verbreitet beim Ausschank? Was machst Du, wenn nach einer Stunde die Polizei anrückt, weil sich jemand wegen Lärm beschwert?

Alles schon vorgekommen. Ich will jetzt nicht den Teufel an die Wand malen. Aber wenn Du das einfach so durchziehen möchtest, wie Du das bis jetzt beschrieben hast, dann kannst Du im Zweifelsfall einigen Ärger bekommen. Das solltest Du zumindest wissen.

Also verbring die nächste Zeit mal ein bißchen am Telefon und frag am besten mal Ordnungsamt an. ich denke, die können Dir auch sagen, mit wem Du noch sprechen solltest und was Du für Genehmigungen etc. brauchst.

x-Riff
 
Eins habt ihr vergessen: es ist keine öffentliche Veranstaltung, wenn er keine Eintrittspreise verlangt, sondern die Kohle über die Getränke reinholt und geladene Gäste plus x auf einer Gästeliste hat.
Du musst ja auch keine Privatparty irgendwo melden. Und wenn du da Musik von Band/CD laufen lässt, musste auch nichts an die GEMA entrichten, da du einen geschlossenen Kreis an Leuten einlädst und die Musik nicht öffentlich zu hören ist.
Und wenn du eine Location anmietest, in der sonst auch regulär und nicht improvisierter Ausschank stattfindet, dann ist die Örtlichkeit eh schon für solche Belange konzessiert und baulich abgenommen. Sollte da was passieren, müssen die dafür haften, das die ihre nicht ordnungsgemässe Örtlichkeit "in Verkehr" gebracht haben. Wenn da ne Jukebox drinsteht, wirds auch keine Gema-Probleme mit der Fahrstuhlmusik geben, denk ich...
 
züborch;2676474 schrieb:
Eins habt ihr vergessen: es ist keine öffentliche Veranstaltung, wenn er keine Eintrittspreise verlangt, sondern die Kohle über die Getränke reinholt und geladene Gäste plus x auf einer Gästeliste hat.
Entschuldige bitte, aber wer hat Dir denn den Quatsch erzählt? Eine Öffentlichkeit i.S. des Urheberrechtsgesetzes hat absolut nichts mit der Erhebung von Eintrittsgeld zu tun. Daran bemisst sich lediglich die Höhe der Vergütung, die an die GEMA zu zahlen ist.

züborch;2676474 schrieb:
Du musst ja auch keine Privatparty irgendwo melden. Und wenn du da Musik von Band/CD laufen lässt, musste auch nichts an die GEMA entrichten, da du einen geschlossenen Kreis an Leuten einlädst und die Musik nicht öffentlich zu hören ist.
Und wenn du eine Location anmietest, in der sonst auch regulär und nicht improvisierter Ausschank stattfindet, dann ist die Örtlichkeit eh schon für solche Belange konzessiert und baulich abgenommen. Sollte da was passieren, müssen die dafür haften, das die ihre nicht ordnungsgemässe Örtlichkeit "in Verkehr" gebracht haben. Wenn da ne Jukebox drinsteht, wirds auch keine Gema-Probleme mit der Fahrstuhlmusik geben, denk ich...
Da war's wieder... "denk ich..."

Sei nicht böse, aber bitte informier' Dich doch vorher vernünftig, bevor Du solche Falschinformationen postest.

Sobald ein Raum - auch in einer Kneipe etc. - angemietet wird und dort eine Party stattfindet, ist das in aller Regel eine öffentliche Veranstaltung eines Dritten, die als öffentliche Veranstaltung i.S. des Urheberrechtsgesetzes gesondert als Veranstaltung zu lizenzieren ist. Dies übernimmt in Deutschland die GEMA. In aller Regel gelten die Verträge des Gastwirtes (für "Jukebox", CD Player, etc.) ausschließlich für die Wiedergabe von Hintergrundmusik während des normalen Gaststättenbetriebes. Auch wenn der Wirt selbst Veranstaltungen durchführt, muss er diese gesondert anmelden, weil die Lizenz für Hintergrundmusik, aufgrund des höheren Stellenwertes der Musik bei Veranstaltungen, keine Parties, Konzerte etc. abdeckt. Es sei denn, der Wirt hat extra einen Vertrag auch für seine eigenen Veranstaltungen mit der GEMA geschlossen.


Und... "öffentlich" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist häufig etwas anderes als man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch darunter versteht. So sind meistens z.B. Vereinsfeiern meistens auch öffentliche Veranstaltungen nach dem Urheberrechtsgesetz, da die "persönliche Verbundenheit" (§15 Abs. 3) nicht über die Ausübung des gemeinsamen Vereinszweckes hinausgeht. Also bietet es sich immer an, vor jeder Veranstaltung mit Musik bei der GEMA nachzufragen, ob die Musiknutzung anzumelden ist. Da sitzen Menschen...

Also, nix für ungut, aber tut doch bitte anderen Usern den Gefallen und schreibt keine Vermutungen. Damit helft Ihr, der Streuung von Gerüchten entgegen zu wirken... ;)

Grüße
Marc
 
@ M-Zee: danke für die Klarstellung :great:

Du bist mir zuvor gekommen.


Topo :cool:
 
okay, mal abgesehen davon, dass ich das so im fach medienrecht in meiner ausbildung mitbekommen habe, zitiere ich mal:

http://www.smv-bw.de/rechte/G/GEMA.htm
"Wichtig ist, dass nur öffentliche Aufführungen von geschützten Werken den Gebühren der GEMA unterliegen. Bei nichtöffentlichen Aufführungen muss die GEMA nicht entrichtet werden. (Unter Stichwort Öffentlichkeit bei Veranstaltungen finden sich die Grundsätze, wann eine Veranstaltungen als öffentlich gilt.)"

Die öffentliche Aufführung geschützter Werke ist ausnahmsweise ohne Einwilligung des Urhebers gestattet, wenn sie keinem Erwerbszweck dient, den ausübenden Künstlern keine besondere Vergütung gezahlt wird und für die Veranstaltung kein Entgelt verlangt wird. Einem Erwerbszweck des Veranstalters, also der SMV, dient eine Aufführung in der Regel schon dann, wenn er durch die Veranstaltung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Unter Entgelt sind nicht nur Eintrittsgelder zu verstehen, sondern z. B. auch Programmgebühren, Unkostenbeiträge und Spenden. Nicht als Entgelt gelten Spenden und sonstige Zuwendungen, die nicht für die musikalische Darbietung sondern für andere Zwecke entrichtet werden. Eine Vergütungspflicht besteht allerdings weiterhin.

steht u.a. auch hier:
http://www.smv-bw.de/rechte/Anhang/UrhG.pdf
UrhG § 52

http://www.bebis.de/zielgruppen/leh...weiterbildung_sps_musik_allgemein_urheber.pdf
(Nichtöffentlich: Der Kreis der teilnehmenden Personen ist bestimmt abgegrenzt, die
Personen sind durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum
Veranstalter untereinander verbunden. Unterricht = nichtöffentlich; Einladung von
Eltern, Gästen, anderen Lerngruppen = öffentlich!)
Bei öffentlichen Veranstaltungen sind zwei verschiedene Arten von Rechten zu
unterscheiden:
a) die Einwilligungspflicht
b) die Vergütungspflicht.
Zu a) Einwilligungspflicht bedeutet, dass vor der Aufführung die ausdrückliche
Einwilligung der Rechteinhaber (GEMA bzw. Bühnenverlage) vorliegen muss.

http://www.123recht.net/öffentliche-Veranstaltung__f40211.html
"Eine Öffentliche Veranstaltung ist [...], zu welchem Jedermann Zutritt hat, somit der Besucherkreis nicht eingeschränkt ist.[...]

Entschuldige bitte, aber wer hat Dir denn den Quatsch erzählt? Eine Öffentlichkeit i.S. des Urheberrechtsgesetzes hat absolut nichts mit der Erhebung von Eintrittsgeld zu tun. Daran bemisst sich lediglich die Höhe der Vergütung, die an die GEMA zu zahlen ist.

Es ging auch nicht primär um die Öffentlichkeitsdefinition per Eintritt :rolleyes:
Wegfall des Eintritts=Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe UND Personenkreis abgegrenzt =NICHT öffentlich=Wiedergabe ebenso zulässig.

Sobald du also einlädst UND/ODER von den Gästen keinen Eintritt verlangst, ist es durchaus möglich ohne GEMA-Anmeldung zu veranstalten. Ob der Bar-Besitzer nebenbei ne Mark mit Getränken macht, und man so die Miete für den Laden mindert, ohne das über Eintrittsgeld zu machen, spielt hierbei keine Rolle, da nicht für die Veranstaltung bezahlt wird. Du kannst auch bei deinen Gästen um eine "freiwillige" Spende bitten, darfst es aber nicht als Unkostenbeitrag deklarieren.

Hätte man mir auch mit eurem Fachwissen durchgehen lassen können.;) Den das Endergebnis ist das gleiche. Was glaubt ihr denn, wieviele Konzerte nur durch solche Tricks möglich sind und wie oft das so gemacht?
 
Die Zitate, die Du anführst, sind zum größten Teil vollkommen richtig. Die Inhalte und der Bezug jedoch an einigen Stellen komplett falsch interpretiert.

Zum ersten Zitat (smv-bv): Da geht es um einen Gesamtvertrag, der diesen Passus beinhaltet. Dieser Gesamtvertrag wurde mit dem Kultusministerium Baden-Württemberg geschlossen. Die Nutznießer dieser Regelung sind ausschließlich dem Land Baden-Württemberg untergeordnete Schulen. Sonst niemand.

Auch beim zweiten Zitat sprichst Du eine Besonderheit an, die sich auf Schulen begrenzt.

DIe Definition von Öffentlichkeit dieses Herrn cand.jur. aus dem 123recht-Forum ist leider komplett falsch. Es muss nicht jedermann Zutritt haben können, um eine Öffentlichkeit i.S.d. Urheberrechtsgesetzes darzustellen, Das ist ja genau der Punkt. So gibt es z.B. Veranstaltungen, die nur vor geladenen Gästen stattfinden und auf ganz wenige Teilnehmer begrenzt sein können. Vielmehr wird der Öffentlichkeitsbegriff durch die wechselseitige persönliche Verbundenhheit definiert. Spitz gesagt: Auch wenn bei einer Behandlung beim Arzt z.B. Musik wiedergegeben würde, selbst wenn nur der Patient und der Arzt anwesend sind, wäre dies eine öffentliche Musikwiedergabe nach §15 Abs. 3 UrhG.

Wegfall des Eintritts=Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe UND Personenkreis abgegrenzt =NICHT öffentlich=Wiedergabe ebenso zulässig.
Somit bleibt dies in dieser Form leider falsch.

Sicher kann man Veranstaltungen auch mit GEMA-pflichtiger Musik ohne Vergütung durchführen, sofern es sich um eine nichtöffentliche Veranstaltung handelt. Die Kriterien sind aber so hart, dass das auf die wenigsten Veranstaltungen zutrifft. In einer Gaststätte kannst Du das in aller Regel sowieso komplett vergessen. Es sei denn Du feierst dort wirklich nur mit engsten Freunden Deinen Geburtstag und der Wirt hat die Kneipe dafür komplett dicht gemacht. ;)
Ob der Bar-Besitzer nebenbei ne Mark mit Getränken macht, und man so die Miete für den Laden mindert, ohne das über Eintrittsgeld zu machen, spielt hierbei keine Rolle, da nicht für die Veranstaltung bezahlt wird. Du kannst auch bei deinen Gästen um eine "freiwillige" Spende bitten, darfst es aber nicht als Unkostenbeitrag deklarieren.
Sobald Du eine "Zwangsabgabe" wie auch immer deklarierst, wird es Dir sehr schwer fallen, die "Nichtöffentlichkeit" zu belegen. Nebenbei stellt der Tarif der GEMA auf Eintritts- oder sonstiges Entgelt ab.
Den das Endergebnis ist das gleiche.
Ich finde nicht ;)

Grüße
Marc
 

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