Wollte schon heute morgen antworten, wurde dann aber unterbrochen und ein paar von Euch haben auch wichtige Einwürfe geleistet.
By the way:
diese "Schenkung" erfolgte auch in Schriftform ( E-Mail).
Egal! Grundsätzlich gilt: selbst wenn man eine Urheberrechts-"Schenkung" mit Schleifchen verpacken würde, wäre es trotzdem gegen das Gesetz und damit nichtig!
Die Fakten hat ambee ja oben schon richtig geschildert. Urheberrecht ist in D nicht übertragbar!
die Stücke wurden sowohl mit ihm, als auch nach ihm diverse Male live gespielt
und gelten doch somit als veröffentlicht, oder?
Zudem wurden sie zum Teil auch im Studio als Demos aufgenommen
Auch hier zwei allgemeingültige Fakten:
a) eine Demoaufnahme ist noch keine Veröffentlichung.
b) wenn Werke z.B. live aufgeführt sind, gilt dies als veröffentlicht.
Ist ein Autor Mitglied der GEMA, so hat er damit i.d.R. durch Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages seine Verwertungsrechte an die GEMA abgetreten? In diesem Falle hat er für die Laufzeit des GEMA-Berechtigungsvertrages gar nicht mehr die Bestimmungshoheit über die Verwendung seiner Werke besitzen. Seinem Vergütungsanspruch wird durch Zahlung der GEMA-Gebühr bereits genüge geleistet.
Ist ein Autor selbst nicht bei einer Verwertungsgesellschaft, bleibt er auch selbst Herr seiner Aufführungsrechte und wer diese/s Werk/e live spielen will, muss sich mit dem Autor über eine angemessene Vergütung einigen.
Allgemein ist zu sagen, dass der Vergütungsanspruch hier mit dem Urheberrechtsgesetz kollidieren kann, wonach ein Werk nach erfolgter Veröffentlichung von jederman auf diesem Globus aufgeführt werden darf.
Prinzipiell gilt, was Beyme richtig eingeworfen hat:
...Wenn ihr nämlich noch gemeinsam dran gearbeitet habt, ist es rechtlich relativ klar: Dann habt Ihr ein gemeinsames Werk geschaffen, und einer der Miturheber darf seine Zustimmung zur Verwertung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (§ 8 UrhG)
Sollte sich ein Autor als "beleidigte Leberwurst" entpuppen und die Verwertung seines veröffentlichten Werkes aus sagen wir mal, niederen Beweggründen verweigern, ist dies sehr nahe an einem Verstoß gegen das vom Urheberrechtsgesetz unter "Treu und Glauben" umschriebenen Rechtes auf Verwertung durch jedermann.
Eine dem Autor angemessene Vergütung - z.B. orientiert an den GEMA-Vergütungssätzen - könnte ein kaum zu verweigernder Grund sein, ein einmal veröffentlichtes Werk (unverändert!) aufzuführen.
Würde ein Autor einen einmal erteilten Verzicht auf den Erlös aus der Verwertung zurückziehen und dann eine weitere Verwertung verweigern, wäre ich schon mal sehr gespannt auf die Begründung.
Habe gerade auch noch ein bisschen in der Fachliteratur gestöbert, aber die steigt da auch (bisher) aus. Ich kriege aber noch von unserem Musikrechtsanwalt Bescheid und werde Dir diesbezüglich vielleicht heute abend noch antworten können. Falls nicht, wird es Montag, weil ich das WE verplant bin.
lg.