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Zurücknahme der Überlassung an Urheberrechten möglich?

Peegee
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Ui...was für ein hochtrabender Titel. :rolleyes:

Ist es möglich, dass ein ehemaliges Bandmitglied, dass beim Austritt dem Rest der Band seine Songs zur freien Verfügung "schenkt", diese nach über einem Jahr zurückfordert?
Dieses Bandmitglied untersagt weiterhin auch die zukünftige Aufführung. :rolleyes:
 
Eigenschaft
 
im gegensatz zu den usa kann man in deutschland urheberrechte nicht abgeben oder abtreten, das kann man höchstens mit dem eigenen tod, und zwar an familie oder sonstige erben.
was man machen kann, ist jemandem rechte einzuräumen, für aufführung, vervielfältigung, etc..., erste beiden genannten tut man automatisch wenn man gema-mitglied ist, ansonsten und für alles andere muss jedesmal extra nachgefragt werden.
dementsprechend kann das bandmitglied gar nichts zurückfordern, es kann höchstens die verwertung seiner urheberrechte verweigern.
inwiefern eine mündliche vereinbarung vor zeugen rechtskräftig ist müsste ein anwalt klären, rechtsberatung dürfen wir ja eh nicht machen. dann muss aber auch geklärt werden wer wieviel anteil am werk hat etc, was nicht einfach ist.

am coolsten wäre natürlich wenn die person gema-mitglied wäre, dann kann sie euch nämlich gar nix.
 
Wenn ihr die Titel weiterspielt, kann er euch verklagen - allerdings muss er dem Gericht dann auch rechtswirksam beweisen können, dass er der Urheber der Titel ist. Eine bloße Behauptung reicht da nicht aus.
 
gehen wir mal von folgender Konstellation aus:

diese "Schenkung" erfolgte auch in Schriftform ( E-Mail).
die Stücke wurden bereits diverse Male live gespielt und gelten doch somit als veröffentlicht, oder?
Was, wenn sie zum Teil auch im Studio als Demos aufgenommen wurden?
 

Waren das fertige Songs, an denen Ihr im Proberaum nichts mehr verändert habt?

Wenn ihr nämlich noch gemeinsam dran gearbeitet habt, ist es rechtlich relativ klar: Dann habt Ihr ein gemeinsames Werk geschaffen, und einer der Miturheber darf seine Zustimmung zur Verwertung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (§ 8 UrhG)

Wenn es tatsächlich seine ur-eigenen Songs sind, die ihr praktisch nach seinen Anweisungen eingeübt habt, sieht es schlechter aus, da kenn ich mich aber nicht mehr so genau aus.
 
Wir diskutieren hier ein allgemeines Beispiel, konkrete Rechtsberatung kann und will ich nicht leisten:

§8 UrhG

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Bei gemeinsamer Urheberschaft ist dies in dem Beispiel wohl geschehen, die Frage wäre nun, ob bzw. unter welchen Bedingungen man diesen Verzicht widerrufen kann...

Sollte das im Beispiel genannte ausgeschiedene Mitglied jedoch alleiniger Urheber sein, dürfte eine "Schenkung" der Nutzungsrechte nichtig sein, da das UrhG zwingend eine angemessene Vergütung vorschreibt, auf diesen Anspruch kann der Urheber NICHT VERZICHTEN, selbst wenn er es wollte. Ausnahme: Er stellt das Werk der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung.

Natürlich kann er in der Praxis freiwillig verzichten, allerdings kann man das nicht vertraglich vereinbaren. Der Urheber kann bis zum Ende des dritten Jahres nach Vertragsschluss auf eine entsprechende Vertragsanpassung bestehen.

Wenn eine wirklich gültige Rechteübertragung stattgefunden hat, kann der Urheber diese jedoch auch nicht ohne weiteres zurückziehen. Er müsste sich in einem solchen Fall wohl auf Rückruf wegen gewandelter Überzeugung berufen, dafür muss er aber dem Verwerter bereits getätigte Aufwändungen ersetzen. (z.B. eine aktuelle CD-Auflage, die dann nicht mehr verkauft werden kann)

Sollte also der Urheber alleiniger Urheber sein, ist die Sache kompliziert...
 
Wollte schon heute morgen antworten, wurde dann aber unterbrochen und ein paar von Euch haben auch wichtige Einwürfe geleistet.

By the way:
diese "Schenkung" erfolgte auch in Schriftform ( E-Mail).

Egal! Grundsätzlich gilt: selbst wenn man eine Urheberrechts-"Schenkung" mit Schleifchen verpacken würde, wäre es trotzdem gegen das Gesetz und damit nichtig!
Die Fakten hat ambee ja oben schon richtig geschildert. Urheberrecht ist in D nicht übertragbar!

die Stücke wurden sowohl mit ihm, als auch nach ihm diverse Male live gespielt
und gelten doch somit als veröffentlicht, oder?
Zudem wurden sie zum Teil auch im Studio als Demos aufgenommen

Auch hier zwei allgemeingültige Fakten:
a) eine Demoaufnahme ist noch keine Veröffentlichung.
b) wenn Werke z.B. live aufgeführt sind, gilt dies als veröffentlicht.

Ist ein Autor Mitglied der GEMA, so hat er damit i.d.R. durch Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages seine Verwertungsrechte an die GEMA abgetreten? In diesem Falle hat er für die Laufzeit des GEMA-Berechtigungsvertrages gar nicht mehr die Bestimmungshoheit über die Verwendung seiner Werke besitzen. Seinem Vergütungsanspruch wird durch Zahlung der GEMA-Gebühr bereits genüge geleistet.

Ist ein Autor selbst nicht bei einer Verwertungsgesellschaft, bleibt er auch selbst Herr seiner Aufführungsrechte und wer diese/s Werk/e live spielen will, muss sich mit dem Autor über eine angemessene Vergütung einigen.

Allgemein ist zu sagen, dass der Vergütungsanspruch hier mit dem Urheberrechtsgesetz kollidieren kann, wonach ein Werk nach erfolgter Veröffentlichung von jederman auf diesem Globus aufgeführt werden darf.

Prinzipiell gilt, was Beyme richtig eingeworfen hat:
...Wenn ihr nämlich noch gemeinsam dran gearbeitet habt, ist es rechtlich relativ klar: Dann habt Ihr ein gemeinsames Werk geschaffen, und einer der Miturheber darf seine Zustimmung zur Verwertung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (§ 8 UrhG)

Sollte sich ein Autor als "beleidigte Leberwurst" entpuppen und die Verwertung seines veröffentlichten Werkes aus sagen wir mal, niederen Beweggründen verweigern, ist dies sehr nahe an einem Verstoß gegen das vom Urheberrechtsgesetz unter "Treu und Glauben" umschriebenen Rechtes auf Verwertung durch jedermann.
Eine dem Autor angemessene Vergütung - z.B. orientiert an den GEMA-Vergütungssätzen - könnte ein kaum zu verweigernder Grund sein, ein einmal veröffentlichtes Werk (unverändert!) aufzuführen.
Würde ein Autor einen einmal erteilten Verzicht auf den Erlös aus der Verwertung zurückziehen und dann eine weitere Verwertung verweigern, wäre ich schon mal sehr gespannt auf die Begründung.

Habe gerade auch noch ein bisschen in der Fachliteratur gestöbert, aber die steigt da auch (bisher) aus. Ich kriege aber noch von unserem Musikrechtsanwalt Bescheid und werde Dir diesbezüglich vielleicht heute abend noch antworten können. Falls nicht, wird es Montag, weil ich das WE verplant bin.

lg.
 
Schon mal vielen Dank an Alle.

Gehen wir mal davon aus, dass ist er nicht Mitglied der GEMA ist.

Und gehen wir mal (rein spekulativ natürlich ) davon aus, dass das Ex-Mitglied ein paar der Songs tatsächlich im Alleingang geschrieben hat und diese nur noch auf die Band zugeschnitten wurden.


// Sorry, dieser letzte Post macht nicht mehr wirklich viel Sinn..... siehe unten.
 
topo
  • Gelöscht von topo
  • Grund: Erledigt!
Der einzige Weg wäre, dass derjenige, der rechtlich so gestellt werden soll, wie der Autor, dann als Co-Autor gilt.
Ein Singer/Songwriter wollte mir für meine Tätigkeit des Arrangierens und Aufnehmens Rechte an den Stücken überlassen und konnte nicht begreifen, dass dann ich auch als Co-Autor in Erscheinung treten muss (inzwischen denke ich mal, dass seine "Wahrheitsliebe" nur ein Vorwand war, um mich schamlos ausnutzen zu können).
 

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