Ich habe nur darauf hingewiesen, dass man in vielen anderen Shops die Money Back Garantie wirklich "ohne wenn und aber" bekommt. Dort steht diese Ausnahme auch nicht in den AGB.
Also in den
thomann-AGB wird die 30-Tage-MoneyBack-Frist unter §4 explizit für
Verbraucher angeboten. In den AGBs anderer, ähnlicher Shops, wird das meist auch so formuliert. Dass thomann an anderer Stelle
den Service auch auf gewerbliche Kunden ausweitet, ist etwas, was man den AGBs nicht entehmen kann und stellt mehr eine Ausnahme dar - in diesem Fall zum Vorteil des Kunden.
Übrigens ist man eine GbR kraft Gesetz und nicht durch Vertrag.
Da wird dir jeder, der ein bisschen Gesellschaftsrecht gelernt hat, aber widersprechen. Eine GbR kommt durch einen Gesellschaftervertrag zustande. Dieser hat allerdings kein Formerfordernis, also sind die Anforderungen relativ gering. Selbst mündliche Verträge sind möglich, insofern wäre ein "Wir gründen eine Cover-Band, um Auftritte zu spielen. Ich spiel' Gitarre, du spielst Drums, er Keyboard" und das Zustimmen der anderen Musiker möglicherweise auch schon ausreichend.
(Auch wenn ein schriftlicher Vertrag das natürlich besser dokumentieren würde und daher zu empfehlen wäre.)
der nächste erkennt die gewinnerzielungsabsicht einer band am musikstil oder der anzahl der im kalender stehenden gigs
Ich habe geschrieben, dass
ein Dritter anhand der gegebenen Daten
interpretieren könnte, dass die Grenze zum Gewerblichen überschritten
wäre. Zwei Absätze später habe ich dann noch mal betont, dass es eine
Grauzone ist, bei der der Music Store seine Auffassung der Lage anhand solcher Punkte
rechtfertigen könnte.
Das alles diente nicht dazu, den Rückerstattungsversuch des Threaderstellers als unmöglich darzustellen, sondern sollte mehr erläutern, wie man auf die Idee kommen könnte, dass ein Musiker bei einer Bestellung nicht als Verbraucher handelt.
Wenn ich der Meinung wäre, dass all das auch zwingend der Fall ist, hätte ich nicht den Konjunktiv verwendet.
