Vorab: hier wird keine Rechtsberatung geboten. Was du hier liest, kann also komplett falsch sein und wenn dem so ist, kann dafür niemand hier zur Verantwortung gezogen werden.
Zum Anspruch auf Schadensersatz:
Prinzipiell sieht das BGB die Möglichkeit des Anspruchs auf Schadensersatz bei entgangenem Gewinn vor.
Auf der Webseite einer Gruppe von Sachverständigen zum Schwerpunkt (u.a.) Wirtschaftsforensik habe ich einen Aufstaz dazu gefunden, in dem das gerade am Anfang einigermaßen verständlich erläutert wird, unter Punkt 3.1.2. geht es dann kurz um eine Unterart davon, die hier zutreffen könnte.
Die Grundlage dafür ist §252 BGB, den ich hier mal zitiere:
§252 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Als Laie werde ich hier nicht versuchen, das ausführlich zu subsumieren, damit würde ich mich auf dünnes Eis begeben. Aber prinzipiell lässt die Formulierung zumindest die Möglichkeit zu, dass der eingangs erwähnte Sachverhalt darunter fallen könnte.
Problem ist allerdings, dass man das auch
beweisen muss. Und in der Hinsicht sieht die Situation in meinen Augen bisher ziemlich mau aus. Eine Forderung nach Schadensersatz ohne den Beweis eines entstandenen Schadens wird schnell im Sande verlaufen.
Hier ist schon mal das erste Problem: welcher Schaden überhaupt? Einerseits könnte man die Gagen für die Auftritte mit der Band, aus der die Person rausgeworfen wurde, als Schaden sehen. Andererseits aber auch die Gagen für die Auftritte, die zugunsten der Ex-Band abgesagt wurden. Abhängig davon gilt es, unterschiedliche Dinge zu beweisen.
Dann kommt hinzu, ob der Schaden bisher überhaupt entstanden ist. Wenn noch keiner der geplanten Gigs stattfand bzw. die Person noch keinen anderen Termin dafür abgesagt hat, wäre sie momentan in der selben Situation, in der sie auch wäre, wenn sie nicht rausgeschmissen worden wäre. Insofern wäre
im Moment noch gar kein Schaden in Form eines entgangenen Gewinns entstanden, wenn es noch keinen Auftritt gab.
(Das wird nebenbei auch in Zukunft schwierig werden. Wenn die Person Ersatzauftritte findet, sinkt der erlittene Schaden. Wenn nicht, wird man ihr womöglich vorwerfen, in der Zeit gefaulenzt zu haben, weil sie sich erhoffte, dass der Schaden dadurch höher bleibt und sie dadurch mehr Geld einfordert. Ein Richter weiß nicht unbedingt um die Auftragslage von Berufsmusikern in deiner Branche, insofern könnte das problematisch werden.)
Zudem könnten die Auftritte - ohne Verschulden der Band - noch vom Veranstalter abgesagt werden, wodurch dann auch erst einmal kein Gewinn entstünde, egal ob die Person nun dabei wäre oder nicht. Das würde das Ganze aber noch mal eine Ecke komplizierter machen…
Das Verhältnis zwischen rausgeworfener Person und der Band wäre äußerst relevant. Wenn es einen Vertrag gab, wäre das schonmal ein deutlicher Pluspunkt. Idealerweise zumindest in Textform (Papiere, E-Mails, auch SMSen) und mit genauem Inhalt, wer beteiligt ist, welche Auftritte spielt und wie entlohnt wird. Nach den bisherigen Informationen wird das allerdings schwierig werden.
Aber auch eine mündliche Vereinbarung plus eine Tabelle sind ein Vertrag (zwei übereinstimmende Willenserklärungen)
An sich richtig. Zu prüfen wäre eventuell noch der oft vergessene Rechtsbindungswille, also ob sich die Personen auch rechtlich verpflichten wollten, ihren Vertrag zu halten oder ob es eine Gefälligkeit war. Bei Bands kann das schon mal fraglich sein, auch wenn das bei besseren Cover-Bands mit vielen bezahlten Auftritten und einem Interesse, dass die einzelnen Mitglieder auch unbedingt erscheinen, durchaus gegeben sein könnte. Da wir aber nicht viel mehr über die Band wissen, würde ich das durchaus mit einem Fragezeichen versehen.
Problematisch sehe ich hier aber auch die Beweise der Willenserklärung. Wenn die Person einfach eine Tabelle mit den Auftritten bekommen hat, aber alles andere mündlich vereinbart wurde, dann kann das zwar an sich ein gültiger Vertrag sein, aber das auch zu beweisen wird schwierig. Irgendetwas in Textform, das bestätigt, dass die Person an diesen Auftritten auch mitspielen soll und eine Gage in Höhe X bekommt, wäre da deutlich aussagekräftiger. Im schlechtesten Fall steht es Aussage gegen Aussage. Und dann bekommt nicht unbedingt der recht, der eigentlich auch recht hat.
Daher sollte die Person in dem Szenario am Besten noch mal alle E-Mails, sonstigen Dateien und SMSen zu dem Thema durchgehen und schauen, ob sich das auch beweisen lässt. Wenn sich da etwas finden lässt, das auch einen unbefangenen Dritten zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Person in der Band war, mit ihr Auftritte vereinbart waren und sie dafür eine Gage bekommen hätte, wäre das ein deutlicher Pluspunkt.
Nützlich wäre auch, wenn den Bandmitgliedern gegenüber erwähnt wurde, dass dafür andere Aufträge abgesagt wurden. Wenn die nicht wussten, dass die Person ansonsten ihr Geld anders verdient hätte, könnte das ebenfalls zum Nachteil werden. Wenn sie es hingegen wussten, sehe ich die Chancen deutlich besser. Aber auch das muss man beweisen.
Beweise von Absagen für die anderen Auftritte mit der expliziten Begründung, dass da ein anderer Auftritt mit der Ex-Band geplant ist, könnten in der Hinsicht auch nützlich sein. Wenn sich da also Textmaterial finden lässt, der den Sachverhalt dokumentiert, wäre das vielleicht noch nicht ausreichend, aber zumindest hilfreich.
In einem Satz zusammengefasst:
vielleicht hat die Person Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aber dafür müsste sie das erst einmal aussagekräftig beweisen. Mit den bisherigen Informationen stünde so ein Anspruch noch auf relativ wackeligem Boden.