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Absage - kann man einen Teil der Gage fordern?

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antoinette60
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Hallo,

wenn man als Band gebucht wird zu einem bestimmten Termin, die Zusage per Telefon und emailkontakt erfolgt und der Veranstalter 2 Monate vorher abspringt, kann man dann Schadenersatz fordern?
Wir gehen davon aus, dass keine Vertragsklausel in dem Emailkontakt stattfindet, sondern nur eine schriftliche Zusage, über Zeit und Gagenhöhe ect.
Musiker, die sich über ein halbes Jahr freigehalten haben, andere Auftritte absagen, sollten doch Anspruch auf Ersatz haben, oder geht das nur bei einer Vertragsklausel?

Freue mich über ernstgemeinte Antworten.
lg Antoinette
 
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Vertraglich bindend ist, was drinsteht.
Wenn ihr nicht ausdrücklich Schadensersatz bei Nichterfüllung gefordert habt wird es schwierig werden, einen einzufordern.

Ist der Schaden durch andere abgesagte Auftritte (für anscheinend ein einziges Datum) denn wirklich so groß?
 
Schadensersatz ist hier weniger die Frage; vielmehr haftet der Veranstalter auf das sog. positive Interesse. Das heißt: Er muss die Band so stellen, als ob der Veranstalter den Vertrag erfüllt hätte.

Ein Gastspielvertrag ist nämlich grundsätzlich als Dienstvertrag zu behandeln:

§ 611
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.


Fehlen besonders vereinbarte Regelungen, gelten die gesetzlichen Regeln. Die entscheidende Norm ist diese hier:

§ 615 BGB
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Also: Leistung anbieten, wenn der Veranstalter sie verweigert, ist er im Annahmeverzug. Rechtliche Folge: Er muss die Gage zahlen, sofern die Band sich um einen anderen Gig bemüht hat (oder jedenfalls keinen solchen ablehnt!) und Keinen oder einen schlechter Bezahlten bekommt. Die ersparten Aufwendungen (z.B. Spritgeld) muss sich die Band aber anrechnen lassen.
 
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Köttel;5273474 schrieb:
Schadensersatz ist hier weniger die Frage; vielmehr haftet der Veranstalter auf das sog. positive Interesse. Das heißt: Er muss die Band so stellen, als ob der Veranstalter den Vertrag erfüllt hätte.

Eben! Warum in den Schadenersatz flüchten? Sieh, das Erfüllungsinteresse liegt so nah. ;)

M.a.W.: Das Erheben eines Anspruchs aus Vertrag ist meist weniger stressig und eher vielversprechend als der aus Gesetz. Neben dem Schadenersatzanspruch dem Grunde nach, ist nämlich der Anspruch auch der Höhe nach darzulegen und zu beweisen.
 
Im weiteren Verlauf ging es um die grundsätzliche Frage, ob sich die solche und ähnliche Schwierigkeiten, deren Kernproblem das Fehlen eines schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages ist, durch einseitig gestellte Vertragsbedingungen seitens der Musiker (AGB) vermeiden lassen. Ich habe die Diskussion ausgelagert:

https://www.musiker-board.de/musikb...1719-agb-fuer-musiker-sinnvoll-hilfreich.html
 
Es geht um eine Hochzeit, die Braut hat aus finanziellen Gründen ziemlich kurzfristig abgesagt, man hat Auftritte abgesagt für dieses Fest.
 
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