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Managementvertrag bekommen - Wie ist eure Meinung dazu?

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mmeyours
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Hallo,

einer Band wurde ein Managementvertrag angeboten. Hauptsächlich wurde damit geworben, dass eine gute Chance besteht sie an ein Label zu vermitteln.

Was ist eure Meinung die dem Vertrag? Welche Punkte sollten eurer Meinung nach ggf. geändert werden? Sind 20% normal in der Brange?
Und vorallem: Ist dieser Vertrag in euren Augen und nach eurer Meinung als Fair zu betrachten? :confused:

§ 1. VertragsgegenstandDer Künstler räumt dem Management die Befugnis ein, seine Karriere gegen eine erfolgsbezogene Vergütung nach besten Kräften zu fördern und ihn hierbei weltweit und exklusiv (neben seinem Rechtsanwalt, der ihn allerdings nur in rechtlichen Angelegenheiten vertritt) zu vertreten. Das Management übernimmt insbesondere folgende Pflichten:
… Ganzjähriges Unterhalten eines Managementbüros
… Erstellen einer professionellen Ansprüchen genügenden Präsentationsmappe
… Einrichten und Unterhalten einer Homepage
… Öffentlichkeitsarbeit, Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen, Online-Dienste etc.),
… Planung und Koordinierung der Auftritte des Künstlers in der Öffentlichkeit, einschließlich Tourneen, TV-und Radioauftritte, Interviews, Medien allgemein, etc.
… Vertretung gegenüber und Zusammenarbeit mit Agenten und anderen Personen und Institutionen (z. B.: Steuerberater, Gläubigern, Schuldnern, Verlegern, Veranstaltern, Agenten, Sponsoren, Schallplattenfirmen, TV Produktionsfirmen, etc.),
… Förderung von Schallplatten-, Fernseh-, Film-, Video- und Studioaufnahmen,
… Vermittlung und Aushandeln von Verträgen aller Art, wie zum Beispiel von Verlags- und Tonträgerverträgen,
… Beratung des Künstlers in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
… Kontrolle der GEMA- und GVL-Abrechnungen, sonstigen Lizenzabrechnungen als auch der Bandabrechnungen von der Plattenfirma,
… Abschluss von Vermittlungs- und Konzertverträgen

Eine bestimmte Anzahl von Auftritten pro Jahr, ein bestimmtes Arbeitsvolumen oder ein bestimmter Umsatz wird nicht geschuldet. Der Arbeitseinsatz und -umfang richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Das Management wird dem Künstler vorrangig vor ihren sonstigen Tätigkeiten zu Verfügung stehen. Das Management übt keine Arbeitsvermittlung oder Rechtsberatung aus. Der vorliegende Vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Das Management versteuert seine Einnahmen selbst.


§ 2. Grundsätze der Zusammenarbeit
1. Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass nur eine engagierte und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Karriere des Künstlers fördern kann. Daher werden die Grundsätze der Zusammenarbeit und aller damit in Verbindung stehenden Aktionen zwischen dem Management und dem Künstler abgestimmt, wobei auf die künstlerischen Belange des Künstlers Rücksicht zu nehmen ist. Soweit der Künstler Verpflichtungen zu Dritten hat, insbesondere gegenüber Verlagen und Labeln, trägt das Management Sorge dafür, dass die zu erbringenden Leistungen nicht gegen bestehende Verpflichtungen verstoßen.
2. Der Künstler wird das Management über Ortsabwesenheit, Urlaub, Reisen usw. jeweils rechtzeitig informieren und Verhinderungen durch Krankheit sofort mitteilen
§ 3. Vollmacht
Der Künstler berechtigt das Management für ihn die in § 1 bezeichneten Aufgaben zu erbringen und dabei in seinem Namen erforderliche Verträge abzuschließen. Ausdrücklich von dieser Vollmacht sind Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, die den Künstler zur Erbringung eines Entgeltes oder eines Vorschusses verpflichten.
§ 4. Vergütung
1. Das Management hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 20 % der nachstehend aufgeführten Einnahmen des Künstlers, die ihm im Vertragszeitraum zufließen. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %.
a) 20 % der Netto-Gage, die dem Künstler bei öffentlichen Auftritten (Konzertveranstaltungen) ausgezahlt worden sind.
20 % der Netto-Gage, die dem Künstler bei Medienauftritten (Radio- und
Fernsehauftritte ausgezahlt worden sind.
b) 20 % der den Künstler ausgezahlten Netto-Einkünfte aus dem Verkauf von Tonträgern. Das Management hat einen mit dessen zu erwartenden Einkünften aus dem Verkauf von Tonträgern zu verrechnenden Anspruch auf Beteiligung an ausgezahlten Vorauszahlung in Höhe von 20 %, die durch Tonträgerfirmen und /oder Produzenten für die Produktion des Tonträgers und/oder für Vertragsabschlüsse und Vermittlungen (Z.B. Plattenverträge, Verlagsverträge, etc.) geleistet werden.
c) 20 % vom Netto aller Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandise-Artikeln und aller Einnahmen aus finanziellen Unterstützungen durch Sponsoren.

2. Die Provision bleibt auch dann geschuldet, sofern vertraglich vereinbarte Honorare infolge eines Verschuldens des Künstlers nicht zur Auszahlung gelangen (ausgenommen höhere Gewalt).
3. Das Management stellt den Künstlern über die zu zahlenden Beträge eine Rechnung aus. Die Beträge gem. § 5 Abs. 1a) sind sofort nach Auszahlung der Gage an den Künstler fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar. Der Betrag aus § 5 Abs. 1b) ist mit Veröffentlichung des Tonträgers innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management und der Betrag aus § 5 Abs. 1c) sind ist jeweils zu den üblichen Abrechnungsperioden des jeweiligen Vertragschuldners fällig und ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar.


4. Vermittelt das Management sonstige hier nicht aufgeführte Geschäfte für den Künstler, so erhält es ebenfalls 20% von Nettoumsatz.
§ 5. Rechenschaftsverpflichtung
1. Das Management erhält das Recht, jederzeit sämtlich Abrechnungsunterlagen und Verträge des Künstlers, die er von Veranstaltern, Tonträgerfirmen, Produzenten usw. erhält, einzusehen und eine Kopie der Originale zu verlangen. Der Künstler erhält das gleiche Recht, soweit sich die entsprechenden Originale im Gewahrsam des Managements befinden.
2. Der über Vertragsabschlüsse und deren Inhalten vom Management sofort vor Vertragsabschluss zu unterrichten.

§ 6. Laufzeit
Der Vertrag tritt am............ in Kraft und ist 12 Kalendermonate gültig. Das Management erhält zwei Optionen von jeweils einem Jahr. Die Optionen sind jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages schriftlich auszuüben. Nach Ablauf der Optionen verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
§ 7. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Änderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Punkte davon nicht berührt werden. Die sich daraus möglicherweise ergebenen Lücken sollen so ausgefüllt werden, dass Sinn und Zweck dieses Vertrages erhalten bleiben.
4. Das Management setzt den Künstler unverzüglich über jegliche Änderungen seiner Anschrift in Kenntnis und versichert, dass es dem Künstler telefonisch und postalisch zu Geschäftszeiten zur Verfügung steht.
5. Der Erfüllung dieses Vertrages findet am Geschäftssitz des Managements statt.

würde mich sehr freuen wenn jemand antworten würde :)

mfg
 
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Moin,

ich schreib einfach mal meine Gedanken zu den einzelnen Punkten dazu, 20% sind in der Regel standard. Weder gut, noch schlecht, normal halt.

§ 1. VertragsgegenstandDer Künstler räumt dem Management die Befugnis ein, seine Karriere gegen eine erfolgsbezogene Vergütung nach besten Kräften zu fördern und ihn hierbei weltweit und exklusiv (neben seinem Rechtsanwalt, der ihn allerdings nur in rechtlichen Angelegenheiten vertritt) zu vertreten. Das Management übernimmt insbesondere folgende Pflichten:
• Ganzjähriges Unterhalten eines Managementbüros
• Erstellen einer professionellen Ansprüchen genügenden Präsentationsmappe

"professionellen Ansprüche" ist ein weitläufiger Begriff. Hier genauer darauf eingehen, welche Leistung erbracht wird.

• Einrichten und Unterhalten einer Homepage
• Öffentlichkeitsarbeit, Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen, Online-Dienste etc.),
• Planung und Koordinierung der Auftritte des Künstlers in der Öffentlichkeit, einschließlich Tourneen, TV-und Radioauftritte, Interviews, Medien allgemein, etc.
• Vertretung gegenüber und Zusammenarbeit mit Agenten und anderen Personen und Institutionen (z. B.: Steuerberater, Gläubigern, Schuldnern, Verlegern, Veranstaltern, Agenten, Sponsoren, Schallplattenfirmen, TV Produktionsfirmen, etc.),
• Förderung von Schallplatten-, Fernseh-, Film-, Video- und Studioaufnahmen,
• Vermittlung und Aushandeln von Verträgen aller Art, wie zum Beispiel von Verlags- und Tonträgerverträgen,
• Beratung des Künstlers in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
• Kontrolle der GEMA- und GVL-Abrechnungen, sonstigen Lizenzabrechnungen als auch der Bandabrechnungen von der Plattenfirma,
• Abschluss von Vermittlungs- und Konzertverträgen
Eine bestimmte Anzahl von Auftritten pro Jahr, ein bestimmtes Arbeitsvolumen oder ein bestimmter Umsatz wird nicht geschuldet. Der Arbeitseinsatz und -umfang richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Das Management wird dem Künstler vorrangig vor ihren sonstigen Tätigkeiten zu Verfügung stehen. Das Management übt keine Arbeitsvermittlung oder Rechtsberatung aus. Der vorliegende Vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Das Management versteuert seine Einnahmen selbst.

Im Grunde würdet ihr damit alles in die Hände des Managers legen. Mit der in §3 genannten vollmacht, kann er also entscheiden, was mit euch passiert!
Sätze wie "Der Arbeitseinsatz und -umfang richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten." finde ich persönlich zu frei formuliert.

§ 2. Grundsätze der Zusammenarbeit
1. Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass nur eine engagierte und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Karriere des Künstlers fördern kann. Daher werden die Grundsätze der Zusammenarbeit und aller damit in Verbindung stehenden Aktionen zwischen dem Management und dem Künstler abgestimmt, wobei auf die künstlerischen Belange des Künstlers Rücksicht zu nehmen ist. Soweit der Künstler Verpflichtungen zu Dritten hat, insbesondere gegenüber Verlagen und Labeln, trägt das Management Sorge dafür, dass die zu erbringenden Leistungen nicht gegen bestehende Verpflichtungen verstoßen.
2. Der Künstler wird das Management über Ortsabwesenheit, Urlaub, Reisen usw. jeweils rechtzeitig informieren und Verhinderungen durch Krankheit sofort mitteilen
§ 3. Vollmacht
Der Künstler berechtigt das Management für ihn die in § 1 bezeichneten Aufgaben zu erbringen und dabei in seinem Namen erforderliche Verträge abzuschließen. Ausdrücklich von dieser Vollmacht sind Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, die den Künstler zur Erbringung eines Entgeltes oder eines Vorschusses verpflichten.
§ 4. Vergütung
1. Das Management hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 20 % der nachstehend aufgeführten Einnahmen des Künstlers, die ihm im Vertragszeitraum zufließen. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %.
a) 20 % der Netto-Gage, die dem Künstler bei öffentlichen Auftritten (Konzertveranstaltungen) ausgezahlt worden sind.
20 % der Netto-Gage, die dem Künstler bei Medienauftritten (Radio- und
Fernsehauftritte ausgezahlt worden sind.
b) 20 % der den Künstler ausgezahlten Netto-Einkünfte aus dem Verkauf von Tonträgern. Das Management hat einen mit dessen zu erwartenden Einkünften aus dem Verkauf von Tonträgern zu verrechnenden Anspruch auf Beteiligung an ausgezahlten Vorauszahlung in Höhe von 20 %, die durch Tonträgerfirmen und /oder Produzenten für die Produktion des Tonträgers und/oder für Vertragsabschlüsse und Vermittlungen (Z.B. Plattenverträge, Verlagsverträge, etc.) geleistet werden.
c) 20 % vom Netto aller Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandise-Artikeln und aller Einnahmen aus finanziellen Unterstützungen durch Sponsoren.
2. Die Provision bleibt auch dann geschuldet, sofern vertraglich vereinbarte Honorare infolge eines Verschuldens des Künstlers nicht zur Auszahlung gelangen (ausgenommen höhere Gewalt).
3. Das Management stellt den Künstlern über die zu zahlenden Beträge eine Rechnung aus. Die Beträge gem. § 5 Abs. 1a) sind sofort nach Auszahlung der Gage an den Künstler fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar. Der Betrag aus § 5 Abs. 1b) ist mit Veröffentlichung des Tonträgers innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management und der Betrag aus § 5 Abs. 1c) sind ist jeweils zu den üblichen Abrechnungsperioden des jeweiligen Vertragschuldners fällig und ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar.

Also doch kein 80/20 Deal! Da noch Steuern draufkommen, ergo kann man mit 25% Rechnen, was schon recht viel ist.
Außerdem dürftet ihr Geld an den Manager abdrücken, wenn er rein gar nichts geleistet hat, zum Beispiel bei von euch selbst organisierten Gigs etc.

4. Vermittelt das Management sonstige hier nicht aufgeführte Geschäfte für den Künstler, so erhält es ebenfalls 20% von Nettoumsatz.
§ 5. Rechenschaftsverpflichtung
1. Das Management erhält das Recht, jederzeit sämtlich Abrechnungsunterlagen und Verträge des Künstlers, die er von Veranstaltern, Tonträgerfirmen, Produzenten usw. erhält, einzusehen und eine Kopie der Originale zu verlangen. Der Künstler erhält das gleiche Recht, soweit sich die entsprechenden Originale im Gewahrsam des Managements befinden.

Letzteres ist fair, hab auch schon Verträge gelesen, wo dem Künstler keine Einsicht eingeräumt wurde.

2. Der über Vertragsabschlüsse und deren Inhalten vom Management sofort vor Vertragsabschluss zu unterrichten.
§ 6. Laufzeit
Der Vertrag tritt am............ in Kraft und ist 12 Kalendermonate gültig. Das Management erhält zwei Optionen von jeweils einem Jahr. Die Optionen sind jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages schriftlich auszuüben. Nach Ablauf der Optionen verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Optionen sind eins und zwar: Immer schlecht!

§ 7. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Änderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Punkte davon nicht berührt werden. Die sich daraus möglicherweise ergebenen Lücken sollen so ausgefüllt werden, dass Sinn und Zweck dieses Vertrages erhalten bleiben.
4. Das Management setzt den Künstler unverzüglich über jegliche Änderungen seiner Anschrift in Kenntnis und versichert, dass es dem Künstler telefonisch und postalisch zu Geschäftszeiten zur Verfügung steht.
5. Der Erfüllung dieses Vertrages findet am Geschäftssitz des Managements statt.

Salvatorische Klausel und üblicher Kram....
 
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Zuerst einmal würde ich dir empfehlen, deinen Beitrag ganz schnell den oben in dicker roter Schrift verlinkten besonderen Regeln für diesen Bereich anzupassen, da er ansonsten wohl gaaanz schnell wieder gelöscht wird.

Zum Vertrag selber:
Meiner Meinung nach sind viel zu viele Formulierungen einfach zu wischiwaschi. Wenn der Vertrag so von einem Künstler unterschrieben würde, müsste der Manager nichts tun und könnte für 3 Jahre 20% sämtlicher Einnahmen des Künstlers kassieren.
Zudem zeigen alle Verweise unter §4 Abs 3 auf den falschen Paragrafen.

Wenn ich als Künstler so einen Vertrag vorgelegt bekäme, würde ich auf jeden Fall eine Klausel fordern, durch die der Manager nur für von ihm organisierte Einnahmen einen Anteil erhält.
 
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Vielen Dank für die Antworten und vorallem vielen Dank an UranusEXP für's editieren und nicht gleich löschen!

Und 25% wären zu viel bei Sachen die der Manager organisiert hat?

Vorallem beschäftigt mich eine Frage: Mal angenommen die Band würde innerhalb des Jahres in dem der Vertrag gild einen anderen Vertrag eingehen wollen mit was auch immer (zum Beispiel Castingshow, Label das nicht durch den Manager auf die Band gekommen ist oder ähnliches). Wäre das unter diesem Vertrag möglich? Soweit ich das sehe steht ja nichts der gleichen dort drin was das verhindern könnte?

Was bedeutet das mit den Optionen?

Das wichtigste ist allerdings die Sache mit der Vollmacht. Könnte der Manager somit komplett über die Band bestimmen und die Band somit auch kein Angebot des Manages aus Zeitgründen oder ähnliches ablehnen?

mfg
 
ich sage mal ganz offen was inzwischen von diesen ganzen dingen halte:
ich persönlich würde "exklusiv" erst dann etwas unterschreiben wenn man MIR eine garantierte monatliche mindestzahlung bei gleichzeitiger nach oben begrenzter arbeitszeit anbieten würde.
ist das nicht der fall würde ich alles was mit exklusivität zu tun hat herausstreichen (sonst kann das mit dem einkommen nämlich ruckzuck in die hose gehen)
desweiteren müsste man mir eine mindestgage pro auftritt mit nach oben begrenzter arbeitszeit garantieren bevor ich mich auf irgendwelche abgabe von prozenten einlassen würde.
auch bekäme man von mir ausschließlich prozente auf die wirkliche nettogage-bedeutet nach abzug aller kosten (andernfalls würde man nämlich auch von dem fuffi für den tank prozente abgeben ;-) )

so und wieviel prozente sind nun fair?

das ist pauschal nicht richtig gut zu beantworten
man könnte sich zb überlegen, ob man ein solches management betrachtet wie ein bandmitglied
bei 4 - 6 köpfigen kapellen wären das dann irgendwas zwischen 14 und 20 %
dafür ist das management aber dann auch immerwieder mal vor ort ... besucht proben...macht die büroarbeit
und eines ist sicher
keiner fühlt sich ungerecht behandelt
wenn der einzelne musiker gut verdient
dann verdient der manager ebenso gut
naja und eben umgekehrt

versteht mich nicht falsch
jeder soll für seine dienstleistung bezahlt werden
keine frage
udn jeder darf sein geld verdienen
aber wie oft habe ich schon erlebt, dass sich irgendwelche hanswürste mehr aus dem topf heraus nehmen als der einzelne musiker bekommt
und das geht für mich gar nicht
 
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aber wie oft habe ich schon erlebt, dass sich irgendwelche hanswürste mehr aus dem topf heraus nehmen als der einzelne musiker bekommt
und das geht für mich gar nicht

Da hast du absolut recht. Das sollte auf jeden Fall vermieden werden

b) 20 % der den Künstler ausgezahlten Netto-Einkünfte aus dem Verkauf von Tonträgern. Das Management hat einen mit dessen zu erwartenden Einkünften aus dem Verkauf von Tonträgern zu verrechnenden Anspruch auf Beteiligung an ausgezahlten Vorauszahlung in Höhe von 20 %, die durch Tonträgerfirmen und /oder Produzenten für die Produktion des Tonträgers und/oder für Vertragsabschlüsse und Vermittlungen (Z.B. Plattenverträge, Verlagsverträge, etc.) geleistet werden.

Bedeutet das, dass eine Band im Falle eines Plattenvertrags 20% (+steuern) an das Management und noch etwas an das Label zahlen müsste?

2. Der über Vertragsabschlüsse und deren Inhalten vom Management sofort vor Vertragsabschluss zu unterrichten.
§ 6. Laufzeit
Der Vertrag tritt am............ in Kraft und ist 12 Kalendermonate gültig. Das Management erhält zwei Optionen von jeweils einem Jahr. Die Optionen sind jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages schriftlich auszuüben. Nach Ablauf der Optionen verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Und wie ist das nun eigentlich mit den Optionen?

Wäre super wenn mir das noch jemand beantworten könnte
 
Und wie ist das nun eigentlich mit den Optionen?

Wäre super wenn mir das noch jemand beantworten könnte

2. Der über Vertragsabschlüsse und deren Inhalten vom Management sofort vor Vertragsabschluss zu unterrichten.
§ 6. Laufzeit
Der Vertrag tritt am............ in Kraft und ist 12 Kalendermonate gültig. Das Management erhält zwei Optionen von jeweils einem Jahr. Die Optionen sind jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages schriftlich auszuüben. Nach Ablauf der Optionen verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Da steht, dass das Management zwei mal die Möglichkeit hat, den Vertrag zu verlängern, ohne der Band die selbe Chance (oder die Möglichkeit des Ablehnens) zu geben. Wenn diese abgelaufen sind, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Vertragsende von einer Seite gekündigt wird.
 
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Da steht, dass das Management zwei mal die Möglichkeit hat, den Vertrag zu verlängern, ohne der Band die selbe Chance (oder die Möglichkeit des Ablehnens) zu geben. Wenn diese abgelaufen sind, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Vertragsende von einer Seite gekündigt wird.

Danke für die Antwort!

Also könnte das Management den Vertrag entweder 3 Jahre aufrecht halten oder 1 Jahr und die Band hätte erst 3 Monate vor dem Vertragsende im Dritten Jahr die Möglichkeit zu Kündigen?

mfG
 
Wenn ich als Künstler so einen Vertrag vorgelegt bekäme, würde ich auf jeden Fall eine Klausel fordern, durch die der Manager nur für von ihm organisierte Einnahmen einen Anteil erhält.
Fordern kann man viel. Und wenn der Manager sagt, "dann ohne mich?" Gibt es dann andere Manager, die sich drauf einlassen? Das kommt doch drauf an, ob der Künstler den Manager nötiger hat als der Manager den Künstler. Ist immer Poker.

Sieh's mal aus Managerperspektive: Der Manager macht und tut, dass ein Gig zu Stande kommt, und die Folgeaufträge greift der Künstler selbst ab, weil er den Veranstalter bittet, ihn doch direkt anzurufen.
Und die Werbemaßnahmen des Managements wirken sich ja auf alle Gigs aus, nicht nur auf die, die der Manager dann selber abmacht.

Was ist denn da so branchenüblich?
 
branchenüblich ist, dass man nicht in fremden revieren wildert und eben auch nicht einen von einem dritten herangeschafften gig im folgejahr direkt bucht.
ebenso üblich ist es, dass man auf vermittelten jobs die kontaktdaten des vermittlers an interessenten weitergibt..
aber das sollte ja schon jedem klar sein?
 
Ich ging schon davon aus, dass das Hintergehen seines Managers nicht branchenüblich ist.
Ich meinte, was ist als Vertragstext branchenüblich. Beteiligung des Managers an nicht von ihm gebuchtenGigs oder nicht?
 
Hallo,
Ich möchte mal kurz den Thread updaten mit neuen Infos:

Auf die Sache mit der Vollmacht könnte das Management folgendes gesagt haben:
Bei §3 handelt es sich um die Vollmacht für euch und in eurem Interesse handeln zu dürfen. Wir streben mit unseren Künstlern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an, diese beruht auf Gegenseitigkeit. Wir entscheiden selbstverständlich nichts, ohne euer Einverständnis. Ihr bestimmt weiterhin alles, nur eben mit Absprache mit uns, wenn wir zwischen Label/Verlag/Kunden, etc. operieren. Wir sind Berater und Manager - nicht euer Vormund. Wenn wir gemeinsam eine Entscheidung treffen, dann gilt meine Unterschrift wie eure. Als Management sind wir ein Team.

Desweiteren könnte eine Reaktion des Management wie folgt ausgesehen haben:
Im Rahmen eines exklusiven Managements gibt es kein "ohne dass das Management beteiligt ist". Wie beim Küntlervertrag mit dem zukünftigen Label werden alle strategischen Entscheidungen, die die Karriere betreffen beraten, besprochen und gemeinsam im Interesse der/des Künstlers entschieden. Das ist die einzige Chance, langfristig auf dem Markt zu bestehen.
Wenn du natürlich davon ausgehst ohne uns mehr Geld zu verdienen und du im Nachteil dadurch wärest wenn wir 20% bekommen, so kann ich das natürlich verstehen. I.d.R. sorgen wir allerdings erstmal dafür, dass die Künstler eine Infrastruktur bekommen (Booking, Label, Verlag, Produktion, usw.) auf Tour gehen, Platten verkaufen, Interviews machen usw. Wenn wir 100% für euch arbeiten, dann sind 20% nur fair und absoluter Branchen-Standard.

Was würdet ihr von solch einer Reaktion halten?
mfg
 
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Hört sich gut an und beantwortet auch meine Frage.

Letztendlich ist es auch immer eine Vertrauensfrage. Die Qualität der Unterstützung lässt sich sowieso nicht vertraglich festhalten. Und so wie die Band drauf vertrauen muss, dass das Management gute Arbeit macht, muss sich auch das Management drauf verlassen, dass die Band gute Arbeit macht. Sonst gibt's nämlich nichts, von dem man 20% kriegen könnte.
 

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