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mmeyours
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Hallo,
einer Band wurde ein Managementvertrag angeboten. Hauptsächlich wurde damit geworben, dass eine gute Chance besteht sie an ein Label zu vermitteln.
Was ist eure Meinung die dem Vertrag? Welche Punkte sollten eurer Meinung nach ggf. geändert werden? Sind 20% normal in der Brange?
Und vorallem: Ist dieser Vertrag in euren Augen und nach eurer Meinung als Fair zu betrachten?
würde mich sehr freuen wenn jemand antworten würde
mfg
einer Band wurde ein Managementvertrag angeboten. Hauptsächlich wurde damit geworben, dass eine gute Chance besteht sie an ein Label zu vermitteln.
Was ist eure Meinung die dem Vertrag? Welche Punkte sollten eurer Meinung nach ggf. geändert werden? Sind 20% normal in der Brange?
Und vorallem: Ist dieser Vertrag in euren Augen und nach eurer Meinung als Fair zu betrachten?
§ 1. VertragsgegenstandDer Künstler räumt dem Management die Befugnis ein, seine Karriere gegen eine erfolgsbezogene Vergütung nach besten Kräften zu fördern und ihn hierbei weltweit und exklusiv (neben seinem Rechtsanwalt, der ihn allerdings nur in rechtlichen Angelegenheiten vertritt) zu vertreten. Das Management übernimmt insbesondere folgende Pflichten:
… Ganzjähriges Unterhalten eines Managementbüros
… Erstellen einer professionellen Ansprüchen genügenden Präsentationsmappe
… Einrichten und Unterhalten einer Homepage
… Öffentlichkeitsarbeit, Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen, Online-Dienste etc.),
… Planung und Koordinierung der Auftritte des Künstlers in der Öffentlichkeit, einschließlich Tourneen, TV-und Radioauftritte, Interviews, Medien allgemein, etc.
… Vertretung gegenüber und Zusammenarbeit mit Agenten und anderen Personen und Institutionen (z. B.: Steuerberater, Gläubigern, Schuldnern, Verlegern, Veranstaltern, Agenten, Sponsoren, Schallplattenfirmen, TV Produktionsfirmen, etc.),
… Förderung von Schallplatten-, Fernseh-, Film-, Video- und Studioaufnahmen,
… Vermittlung und Aushandeln von Verträgen aller Art, wie zum Beispiel von Verlags- und Tonträgerverträgen,
… Beratung des Künstlers in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
… Kontrolle der GEMA- und GVL-Abrechnungen, sonstigen Lizenzabrechnungen als auch der Bandabrechnungen von der Plattenfirma,
… Abschluss von Vermittlungs- und Konzertverträgen
Eine bestimmte Anzahl von Auftritten pro Jahr, ein bestimmtes Arbeitsvolumen oder ein bestimmter Umsatz wird nicht geschuldet. Der Arbeitseinsatz und -umfang richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Das Management wird dem Künstler vorrangig vor ihren sonstigen Tätigkeiten zu Verfügung stehen. Das Management übt keine Arbeitsvermittlung oder Rechtsberatung aus. Der vorliegende Vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Das Management versteuert seine Einnahmen selbst.
§ 2. Grundsätze der Zusammenarbeit
1. Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass nur eine engagierte und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Karriere des Künstlers fördern kann. Daher werden die Grundsätze der Zusammenarbeit und aller damit in Verbindung stehenden Aktionen zwischen dem Management und dem Künstler abgestimmt, wobei auf die künstlerischen Belange des Künstlers Rücksicht zu nehmen ist. Soweit der Künstler Verpflichtungen zu Dritten hat, insbesondere gegenüber Verlagen und Labeln, trägt das Management Sorge dafür, dass die zu erbringenden Leistungen nicht gegen bestehende Verpflichtungen verstoßen.
2. Der Künstler wird das Management über Ortsabwesenheit, Urlaub, Reisen usw. jeweils rechtzeitig informieren und Verhinderungen durch Krankheit sofort mitteilen
§ 3. Vollmacht
Der Künstler berechtigt das Management für ihn die in § 1 bezeichneten Aufgaben zu erbringen und dabei in seinem Namen erforderliche Verträge abzuschließen. Ausdrücklich von dieser Vollmacht sind Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, die den Künstler zur Erbringung eines Entgeltes oder eines Vorschusses verpflichten.
§ 4. Vergütung
1. Das Management hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 20 % der nachstehend aufgeführten Einnahmen des Künstlers, die ihm im Vertragszeitraum zufließen. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %.
a) 20 % der Netto-Gage, die dem Künstler bei öffentlichen Auftritten (Konzertveranstaltungen) ausgezahlt worden sind.
20 % der Netto-Gage, die dem Künstler bei Medienauftritten (Radio- und
Fernsehauftritte ausgezahlt worden sind.
b) 20 % der den Künstler ausgezahlten Netto-Einkünfte aus dem Verkauf von Tonträgern. Das Management hat einen mit dessen zu erwartenden Einkünften aus dem Verkauf von Tonträgern zu verrechnenden Anspruch auf Beteiligung an ausgezahlten Vorauszahlung in Höhe von 20 %, die durch Tonträgerfirmen und /oder Produzenten für die Produktion des Tonträgers und/oder für Vertragsabschlüsse und Vermittlungen (Z.B. Plattenverträge, Verlagsverträge, etc.) geleistet werden.
c) 20 % vom Netto aller Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandise-Artikeln und aller Einnahmen aus finanziellen Unterstützungen durch Sponsoren.
2. Die Provision bleibt auch dann geschuldet, sofern vertraglich vereinbarte Honorare infolge eines Verschuldens des Künstlers nicht zur Auszahlung gelangen (ausgenommen höhere Gewalt).
3. Das Management stellt den Künstlern über die zu zahlenden Beträge eine Rechnung aus. Die Beträge gem. § 5 Abs. 1a) sind sofort nach Auszahlung der Gage an den Künstler fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar. Der Betrag aus § 5 Abs. 1b) ist mit Veröffentlichung des Tonträgers innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management und der Betrag aus § 5 Abs. 1c) sind ist jeweils zu den üblichen Abrechnungsperioden des jeweiligen Vertragschuldners fällig und ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar.
4. Vermittelt das Management sonstige hier nicht aufgeführte Geschäfte für den Künstler, so erhält es ebenfalls 20% von Nettoumsatz.
§ 5. Rechenschaftsverpflichtung
1. Das Management erhält das Recht, jederzeit sämtlich Abrechnungsunterlagen und Verträge des Künstlers, die er von Veranstaltern, Tonträgerfirmen, Produzenten usw. erhält, einzusehen und eine Kopie der Originale zu verlangen. Der Künstler erhält das gleiche Recht, soweit sich die entsprechenden Originale im Gewahrsam des Managements befinden.
2. Der über Vertragsabschlüsse und deren Inhalten vom Management sofort vor Vertragsabschluss zu unterrichten.
§ 6. Laufzeit
Der Vertrag tritt am............ in Kraft und ist 12 Kalendermonate gültig. Das Management erhält zwei Optionen von jeweils einem Jahr. Die Optionen sind jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages schriftlich auszuüben. Nach Ablauf der Optionen verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
§ 7. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Änderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Punkte davon nicht berührt werden. Die sich daraus möglicherweise ergebenen Lücken sollen so ausgefüllt werden, dass Sinn und Zweck dieses Vertrages erhalten bleiben.
4. Das Management setzt den Künstler unverzüglich über jegliche Änderungen seiner Anschrift in Kenntnis und versichert, dass es dem Künstler telefonisch und postalisch zu Geschäftszeiten zur Verfügung steht.
5. Der Erfüllung dieses Vertrages findet am Geschäftssitz des Managements statt.
würde mich sehr freuen wenn jemand antworten würde
mfg
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