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Covern von NICHT-GEMA Songs

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meiner1êr
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Hallo Leute vom Fach,

dass man Musik, die bei der GEMA gemeldet ist, covern darf, ist klar. Aber wie ist es mit Musik von Künstlern, die nicht bei der GEMA sind? Bisher bin ich davon ausgegangen, dass man diese Werke nicht ohne Erlaubnis des Urhebers covern darf. Ich meine, dass diese Ansicht auch hier im Forum so vertreten wurde. Jetzt stoße ich aber auf ein YouTube-Video zum Thema "Musik und Urheber", in dem der Fach-Anwalt Gunnar Berndorff erklärt, dass man jede Musik, die veröffentlicht wurde, auch covern darf - GEMA oder nicht - weil es so im Gesetz stehe.

Das Video gibt's hier:


Die bewusste Passage kommt nach Minute 52.

Liebe Grüße
Meiner1er
 
Eigenschaft
 
covern darf man wohl, aber der Urheber muß das nicht kostenlos zulassen, d.h. es bedarf eines Vertrages zwischen Covermusiker und Urheber über die Nutzungsgebühr. Die dann natürlich Verhandlungssache ist...!
 
Hi,

covern darf man wohl, aber der Urheber muß das nicht kostenlos zulassen

wenn ich das richtig verstanden habe darf man dies aber auch nur wenn der Song veröffentlicht worden ist.

Die Frage ist dann "wann genau ist ein Song im juristischen Sinne veröffentlicht ?"

Als Beispiele:
Ist das der Fall beim Hochladen eines Songs auf Youtube oder Myspace?
Oder reicht es wenn man den Song mal in einer Kneipe Live gespielt hat?
Oder wenn man ihn privat im Bekanntenkreis zum Besten gegeben hat?
Oder geht es immer um eine Veröffentlichung via CD, mp3, Internetradio e.t.c.?

Grüße

convoice
 
In der Wiki steht zum Thema Coverversion:
War das Original veröffentlicht und bei einer Verwertungsgesellschaft (in Deutschland: GEMA) registriert, ist kein Einverständnis des Urhebers vom Original erforderlich
Eine Coverversion ist also pauschal erlaubt, wenn der Urheber in der Gema ist. Die Formulierung legt zwar nahe, dass diese pauschale Erlaubnis nicht gegeben ist, wenn das Original nicht veröffentlich ist ODER der Urheber nicht in der GEMA ist, aber ganz konkret steht es so nicht da.

@WilliamBasie: Wenn der Urheber eine Cover-Version selbst als Nicht-Gema-Mitglied nicht verbieten kann, dann scheint für mich logisch, dass die Vergütung nicht reine Verhandlungssache ist sondern einem üblichen Satz entsprechen muss. Sonst könnte der Urheber eine utopische Summe verlangen und so doch die Cover-Version indirekt verbieten. Laut dem YouTube-Clip darf er aber eine Cover-Version nicht verbieten.

@Convoice: Ich würde als Veröffentlichung verstehen, wenn man sein Werk einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. YouTube und Myspace würden nach meinem Verständnis darunter fallen.

Generell finde ich es eine krasse Regelung, wenn der Anwalt im YouTube-Video recht hat. Dass man sich als GEMA-Mitglied nicht gegen eine Cover-Version wehren kann, kann ich verstehen. Schließlich hat man die entsprechenden Rechte an die GEMA abgetreten. Aber wenn man keinerlei Rechte abgetreten hat, kann man trotzdem nicht verhindern, dass der eigene Song gecovert wird?

Nehmen wir also mal an, eine unbekannte Band A hat tolle Songs geschrieben und sie auf ihrer eigenen Webseite veröffentlicht. Die Urheber sind nicht in der GEMA. Eine bekannte Band B kann nun also hergehen und die Songs allesamt covern. Band B verdient sich dumm und dusselig und muss Band A nur die branchenüblichen Cover-Gebühren zahlen. Das geht mit meinem Rechtsverständnis nicht zusammen.

Liebe Grüße
Meiner1er
 
"Veröffentlichung" heißt tatsächlich, dass es einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, das heißt: in keiner Form eine geschlossene Veranstaltung. Bei den drei Beispielen heißt das:

Ist das der Fall beim Hochladen eines Songs auf Youtube oder Myspace? -> Ja, da es ja für die ganze Welt abrufbar ist.
Oder reicht es wenn man den Song mal in einer Kneipe Live gespielt hat? -> Wenn die Kneipe für jeden zugänglich ist, ist hier die Öffentlichkeit gegeben.
Oder wenn man ihn privat im Bekanntenkreis zum Besten gegeben hat? -> Bei einer Privatparty mit zehn ausgesuchten Leuten ist das sicher nicht öffentlich - ist es hingegen eine Party, wo ständig Leute kommen und gehen, also keine nähere Verbindung zwischen Vortragendem und Publikum besteht, kann man wohl von einer Öffentlichkeit ausgehen. Kann aber strittig sein, je nach Fall!


@meiner1er
Ich finde die Regelung sinnvoll.

Die Leistung der Band A war das Schreiben der Songs, und wohl auch die Veröffentlichung, welche gut genug klang, dass die Band B darauf aufmerksam wurde. Wenn diese nun lauter Songs von Band A spielt und damit erfolgreicher ist, wird ihre Leistung wohl in der Vermarktung liegen. "Bekannt" ist man nicht einfach so - da steckt entweder harte Arbeit am Instrument dahinter, vielleicht viel Marketing, was sie sich überJahre hinweg aufgebaut haben. Deswegen ist es durchaus legitim in meinen Augen, dass sie mit Coverversionen erfolgreich sein dürfen. Man darf auch nicht vergessen: es besteht ein Recht auf Nennung des Namens! Heißt, die Band B muss bei jeder Gelegenheit klar machen, dass ihre Songs von der Band A sind eigentlich! Wenn dann trotz dieser großen Publicty für die Band A ("Wow, von denen sind die Songs - muss ich mir mal anschauen") die Leute noch immer lieber das Cover als das Original wollen, dann wird die Band B vielleicht einfach eher den Mainstreamgeschmack treffen als die Band A gerade. Das hat dann aber nichts mehr mit Rechten zu tun - deren Aufgabe ist es, dass die Band A zumindest die Möglichkeit bekam, sich groß zu präsentieren.
 
@Mondluchs:

Danke für Deine Antwort! :) Aber ich kann Deiner Argumentation nicht folgen. Du schreibst, dass Band B "bei jeden Gelegenheit" klar machen muss, dass die Songs von Band A sind. Wie sieht das in der Praxis aus? Die Namen der Urheber müssen klein in Klammern im Booklet der CD stehen. Da steht dann z.B. "Musik: Fritz Krümel, Text: Franz Wurst". Der Band A bringt das nichts, weil niemand die Namen mit der Band A in Verbindung bringt und der Band-Name nicht genannt werden muss. Und überhaupt: wer interessiert sich schon für die Namen im Booklet? Bei digitalen Downloads hat sich da eh erledigt. Und bei Konzerten? Muss da die Band B verkünden: "Wir spielen jetzt einen Song von Band A"? Nö. Die Sache, dass Band B automatisch durch die Coverei Band A mitpromotet, wäre in der Praxis wohl kaum gegeben. Womöglich hat Band B einen Plattenvertrag, Band A aber nicht. Band A hätte einen bekommen können, aber jetzt sind die Songs, an denen sie 10 Jahre geschrieben haben, schon bekannt, und die Plattenfirma sagt: "kommt in 10 Jahren wieder, wenn ihr neue Songs habt. Aber passt diesmal besser auf, dass sie nicht wieder jemand vorher rausbringt." Band B wird dann sagen: "Band A hat harte Arbeit am Instrument und Marketing betrieben, während wir Zeit ins Songschreiben investiert haben. Da ist es fair und legitim, dass sie unsere Songs nehmen durften, weil sie selbst nicht auch noch die Zeit oder das Talent hatten, selbst welche zu schreiben."

Ist schon klar, dass das weit hergeholt ist. Aber wenn die Ausführungen des Anwalts Gunnar Berndorff stimmen, wäre das ein mögliches Szenario. ;)

Angenommen, Du hättest eine tolle Erfindung gemacht. Ich bekomme das zufällig mit, und vermarkte Deine Erfindung ohne Deine Erlaubnis. Dafür erwähne ich Deinen Namen irgendwo, wo ihn niemand findet, und Du bekommst 10% vom Erlös. Wäre das fair?
 
ich vermute der anwalt in dem video meinte mit folgenden paragraphneim urheberrecht: § 34 Übertragung von Nutzungsrechten:

"Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern."

und genau das ist knackpunkt: "treu und glauben"

wenn der urheber also einen guten grund hat, kann er cover-versionen verbieten.
solche gründe können alles mögliche sein. ich bin kein jurist, aber nach allem was ich so gelesen habe, gehören dazu zB verletzung des urheberpersönlichkeitsrecht, oder wenn der cover-musiker einen schlechten ruf hat (man denke mal an rechte musik), es können aber auch wirtschaftliche gründe sein. zum beispiel: ein label, das einen song auf den markt bringt, wird sich wenn möglich immer exklusivrechte einräumen lassen, in diesem fall könnte der urheber einem covermusiker also gar kein cover erlauben. im zweifel klärt das immer ein gericht.

meiner1êr;5806767 schrieb:
Eine Coverversion ist also pauschal erlaubt, wenn der Urheber in der Gema ist. Die Formulierung legt zwar nahe, dass diese pauschale Erlaubnis nicht gegeben ist, wenn das Original nicht veröffentlich ist ODER der Urheber nicht in der GEMA ist, aber ganz konkret steht es so nicht da.
die GEMA unterliegt einem sog. kontrahierungszwang, sie ist verpflichtet jedem, der bereit ist dafür zu bezahlen, die erforderlichen nutzungsrechte einzuräumen.

meiner1êr;5806767 schrieb:
Wenn der Urheber eine Cover-Version selbst als Nicht-Gema-Mitglied nicht verbieten kann, dann scheint für mich logisch, dass die Vergütung nicht reine Verhandlungssache ist sondern einem üblichen Satz entsprechen muss. Sonst könnte der Urheber eine utopische Summe verlangen und so doch die Cover-Version indirekt verbieten.
siehe § 32 Angemessene Vergütung


was auf keinen fall geschehen kann ist, dass ein titel gecovert wird, bevor er vom urheber veröffentlicht wurde. das erstveröffentlichungsrecht gehört zum urheberpersönlichkeitsrecht, das ist der wichtigste und stärkste bestandteil des urheberrechts und steht über allen anderen rechten. ebenso kann er darauf bestehen als urheber genannt zu werden, dieses recht kann ihm niemand verwehren.
 
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Vielen Dank für Deine Antwort, Ambee, und für den Link zum Paragraphen 34. Langsam kommt Licht ins Dunkel. :) Die Sache ist also so: man muss den Urheber um Erlaubnis für ein Cover fragen, aber er darf in den allermeisten Fällen nicht Nein sagen. Ist der Urheber in der GEMA, braucht man nicht zu fragen.

Sonderbar finde ich diese Reglung trotzdem. Man darf auch nicht hergehen und einen Film einfach 1:1 nachdrehen. Bei Musik kann der Urheber aber Vergleichbares scheinbar nicht verhindern.
 
puh, film ist nochmal ne ganz andere und viel kompliziertere baustelle. da fallen einem urheber wahrscheinlich tausend gute gründe ein wieso er sein werk nicht verfilmen lassen will.

zB gibt es den § 88 Recht zur Verfilmung

demnach dürfte der urheber sein werk erst zehn jahre später wieder verwerten lassen. aber wie gesagt, in dem bereich kenn ich mich überhaupt nicht aus.



meiner1êr;5807151 schrieb:
Die Sache ist also so: man muss den Urheber um Erlaubnis für ein Cover fragen, aber er darf in den allermeisten Fällen nicht Nein sagen.
wenns hart auf hart kommt, findet ein urheber vermutlich immer irgendwelche gründe. es auf einen gerichtsprozess ankommen lassen wird wohl kein covermusiker.
 
In § 34 UrhG geht es um die Übertragung, nicht die Einräumung von Nutzungsgsrechten!

Beispiel: Urheber räumt Plattenfirma XYZ das Recht ein sein Werk aufzunehmen und zu verwerten. Jetzt möchte die Plattenfirma das ihr eingeräumte Nutzungsrecht an eine andere Plattenfirma im Ausland übertragen . Letzteres kann der Urheber nicht wider Treu und Glauben verweigern. Die erste Einräumung an XYZ steht ihm schon völlig frei.

Ausnahme, und das ist wohl das, was in dem Video gemeint ist, ist die Zwangslizenz nach § 42a UrhG:

§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.

Diese Regelung ist relativ wenig bekannt, u.a. deshalb, weil durch das Prinzip der Verwertungsgesellschaft GEMA, diese Regelung in der Praxis fast keine Bedeutung hat, weil sich jeder von der GEMA von den entsprechenden Werken eine "normale" Lizenz einräumen lassen kann.

Nehmen wir wieder das Beispiel oben. Kommt nach Plattenfirma XYZ auch Plattenfirma ABC zum (gemafreien) Urheber und möchte ebenfalls sein Werk aufnehmen und verwerten, muss der Urheber auch Plattenfirma ABC Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einräumen.

Das ganze gilt aber nur für Tonträger. Für die Live-Aufführung, etc. gibt es meines Wissens keine entsprechende Regelung.

Jetzt gehen natürlich heute Fragen los wie, wer ist heute streng genommen der Tonträgerhersteller beim selbstvermarktenden Künstler? Der Künstler selbst? Hat er in seiner Funktion als Musiker ein Nutzungsrecht an "sich selbst" bzw. an seine Funktion als gleichzeitiger Tonträgerhersteller eingeräumt? Muss er dann eine Zwangslizenz an alle anderen Tonträgerhersteller vergeben? Hört sich seltsam an. Es wird aber wahrscheinlich so sein: Ist von einem Werk eine Aufnahme veröffentlicht, muss eine Zwangslizenz eingeräumt werden.
 
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Ausnahme, und das ist wohl das, was in dem Video gemeint ist, ist die Zwangslizenz nach § 42a UrhG:

Vielen Dank für Deine ausführliche und informative Antwort, UranusEXP. Wenn ich den Gesetzestext richtig verstehe, geht ohne dass der Urheber seine Musik auf einem Tonträger veröffentlich hat, erst einmal gar nix. Damit wäre die Aussage, dass es ein generelles "Recht zum Covern" gibt, nicht richtig. Was aber, wenn der Urheber seine Songs bereits auf Tonträgern öffentlich gemacht hat: Im Gesetzestext ist die Rede von "ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt" einräumen. So wie ich es verstehe, heißt dass, der Urheber muss allen Plattenfirmen das Recht einräumen, seine Songs ebenfalls zu veröffentlichen. Das ist ja was anderes, als anderen Musikern das Recht einzuräumen, die Songs zu covern, oder verstehe ich das falsch?
Und wie ist eine Veröffentlichung über iTunes einzuschätzen? Gilt das als Veröffentlichung auf Tonträger?

Liebe Grüße,
Meiner1er
 
Hallo!

Könnte man GEMA freie Musik einfach so Covern? Bei eingetragener GEMA Musik muss man ja abgaben an die GEMA bezahlen aber wie verhält sich das ohne die GEMA?:gruebel:

Grüße,
Max



edit/ambee: ich habe deinen Beitrag zu einem bereits existierenden Thread gepackt, da es wohl um die gleiche Frage geht
 
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