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Gig abgesagt, weil Veranstalter Auflagen nicht erfüllte

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hesemusik
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Hallo Musiker-Gemeinde,

wir haben per Zufall 3 Tage vor'm Stattfinden der heutigen (24.06.) Veranstaltung erfahren, dass diese von der Genehmigungsbehörde (Stadtverwaltung, Polizei und/oder Ordnungsamt) abgesagt wurde. Angeblich hat der Veranstalter Fristen, die ihm zur Erfüllung von Sicherheitauflagen gesetzt wurden ergebnislos verstreichen lassen. Wir stehen nun mit leeren Händen (ohne Gig und Gage) da und wollen wissen, ob es Vertragsklauseln gibt, die gegen solche (teilweise willkürlichen) Ausfälle schützen. Hat jemand von Euch eine Idee für eine spezialisierte Beratungsstelle, die nicht nur Schabernack macht, sondern gerichtsfeste Lösungen anbieten kann?

Ich denke, dass wir alle wegen des zunehmenden Sicherheitswahns der Behörden (berechtigt? sie können eh nichts ändern!) in Zukunft mit solchen Ausfällen rechnen müssen.

Viele Grüße und gute Gig's
Heinz Heselmann
 
Eigenschaft
 
Nun - es steht und fällt mit dem Vertrag den Ihr geschlossen habt. Wenn ihr nichts schriftliches habt, dann wird es Schwierig.
In einem Vertrag werden (wenn er den gut ist) auch solche Widrigkeiten abgedeckt (Stichwort: Konventionalstrafe).

Konventionalstrafe: eine (bei Abschluss eines Vertrages festgelegte) Geldsumme, die ein Vertragspartner bezahlen muss, wenn er die im Vertrag beschriebene Leistung nicht zum vereinbarten Termin erbringt.

Es liegt also Grundsätzlich in Eurem eigenen Händen wie sicher ihr die Verträge festklopft. Nun ist klar das im Clubbereich gerne nur mit mündlicher Absprache gearbeitet wird - dann müsst ihr sehen inwieweit ihr die Zuverlässigkeit des Veranstalters beurteilt.

Gruß
 
Ist uns kürzlich auch so ergangen, weil der Veranstalter schlicht zu tumb war, die Sache überhaupt anzumelden und er bei der Gemeinde angeschwärzt würde. So hat er vorab eine Unterlassungsverfügung zugestellt bekommen. Die Schose ist dann ohne Live Musik gelaufen und die Leute, die wegen uns gekommen sind, haben trotzdem für Umsatz gesorgt...
Da wir aber auch nicht professionell unterwegs sind, gabs auch keinen schriftlichen Vertrag. Da gerichtlich zu Klagen ist sehr wahrscheinlich keine Option, die sich lohnen würde.
Man mit dem Veranstalter - wenn man sich noch nicht völlig überworfen hat - über einen Nachholtermin reden.
 
... und wollen wissen, ob es Vertragsklauseln gibt, die gegen solche (teilweise willkürlichen) Ausfälle schützen.

Na klar gibt es die.
Aber letztlich ist das kein Problem, das mit juristischen Mitteln zu lösen ist, sondern nur durch das Verfügen über und das Ausspielen einer guten Verhandlungsposition bei den Gesprächen mit dem Veranstalter, die dem Engagement vorausgehen.

Denn wer hindert einen, die einfachste aller Absicherungen, nämlich die Bezahlung im voraus, zu vereinbaren ?

Aber andererseits, warum sollte sich ein Veranstalter darauf einlassen ?

Und genauso verhält es sich mit jeder anderen denkmöglichen vertraglichen Sicherheit, die man in einen Vertrag gerne hineinreklamieren möchte ...

Lg
Thomad
 
Die von @gesch angesprochene Klausel zur Konventionalstrafe ist in Gastspielverträgen - wenn denn einer aufgesetzt wird - nach meiner Erfahrung sogar eher Standard als die Ausnahme. Wobei ich das so kenne, dass die Konventionalstrafe in der Regel beidseitig festgeschrieben wurde - der Veranstalter muss nicht nur Strafe zahlen, wenn er absagt, umgekehrt muss auch die Band Strafe zahlen, wenn Sie aus anderem Grund als Krankheit nicht kommt. Bei einer meiner früheren Bands sah der Passus so aus:

Entfällt der Auftritt durch Vertragsbruch oder Absage des Veranstalters oder aus einem anderen vom Veranstalter verursachten Grund, zahlt der Veranstalter eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Bruttobetrags. Ersparte Aufwendungen werden nicht abgezogen. Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Künstlers, zahlt dieser dem Veranstalter eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Bruttobetrags. Ist der Künstler oder ein Mitglied der Künstlergruppe durch Krankheit verhindert, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen in diesem Fall.​
 
Wurde ja schon vieles gesagt, noch mal so im Allgemeinen:

1. Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, dann schaut man da rein. Wenn es keinen Vertrag gibt oder da nichts zu steht, zu Punkt 3.
2. Liegt ein mündlicher Vertrag vor und ist dieser belegbar, dann zu Punkt 3.
3. Es wird das allgemein übliche vorausgesetzt. Grundlage eines jeden Vertrages ist, dass beide Parteien das ihr jeweils zumutbare tun, um ihre Verpflichtung zu erfüllen und den Vertrag wirksam werden zu lassen. Eine allgemeine Ausschlussklausel stellt höhere Gewalt dar, beispielsweise ein Wolkenbruch, ein Erdbeben oder eine Bombendrohung. Dann kann der Vertrag nicht erfüllt werden, ohne dass dies einer Vertragspartei vorzuwerfen ist. Wenn die Band den Gig vergißt oder der Veranstalter notwendige Genehmigungen nicht einholt oder Auflagen nicht erfüllt, trägt die jeweilige Partei die Schuld daran, dass der Vertrag nicht zu stande kommen konnte.

Darauf ist Bezug zu nehmen.

Als erstes für Verhandlungen, die immer dem Rechtsweg vorzuziehen sind und im Übrigen auch vorzunehmen sind, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird.

Dabei ist durchaus üblich, auch einen Kompromiss zu erwägen. Beispielsweise hatte die Band zum einen einen Verdienstausfall, auf der anderen Seite hat sie keinen Aufwand und keine Kosten (Benzin etc.). Der Veranstalter hat überhaupt keine Einnahmen sondern nur Kosten.

Es gilt erst einmal herauszufinden, wie verhandlungsbereit der Veranstalter ist und dann ist abzuwägen, ob der Spatz in der Hand dem taubengleichen Rechtsweg vorzuziehen ist. Auch weitere Überlegungen können eine Rolle spielen, beispielsweise ob es sich um eine kommerzielle Veranstaltung oder um eine Benefiz-Veranstaltung für einen guten Zweck geht, ob man sich ein gutes Verhältnis bewahren will etc.

x-Riff
 
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wir haben per Zufall ... erfahren, dass diese ... abgesagt wurde.
Verstehe ich es richtig, dass Euch nicht vom Veranstalter abgesagt wurde, sondern Euch nur zugetragen wurde, dass die Veranstaltung nicht stattfindet?
Je nachdem, wie hoch Euer Aufwand und wie weit die Anreise ist, würde ich dann entweder vorher mit dem Veranstalter telefonieren und nachfragen, ob das stimmt und wie er das mit der Ausfallentschädigung zu halten gedenkt oder ich würde ganz einfältig zum vereinbarten Termin mit Band und Ausrüstung da sein "Wie, fällt aus? Warum wurden wir nicht informiert? Wir sind da, also her mit der Kohle!"
 
8tung, leicht OT
Sag das mal den Opfern von nicht eigehaltenen Sicherheitsauflagen.
Sicherheitsvorschriften entstehen meist nicht aus dem Blauen heraus, sondern nach dem Eintreten eines Schadenfalles. Sicherheitsauflagen haben ihren Sinn.
Allgemein freue ich mich immer, wenn Laien meinen eine Gefährdung beurteilen zu können.
Ob du ein Laie in Sachen Veranstaltungstechnik bist weiß ich natürlich nicht.
Deswegen bitte ich dich, das nicht persönlich zu nehmen sondern so, wie es gemeint ist. Nämlich als allgemeiner Rundumschlag. ;-)
Auch viele Veranstalter sind technische Laien und haben auch noch nie etwas von Unternehmerverantwortung gehört.
Nicht umsonst gibt es den Beruf des Veranstaltungstechnikers und Meisters. Veranstaltungstechnik ist wie Arzt oder Gas- oder Elektroinstallateur kein Hobby, sondern beinhaltet ein überdurchschnittliches Gefährdungspotential für eine (hoffentlich) große Menschenansammlung in ausgelassener Stimmung, auch Publikum genant.
Rant over.
 
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Nicht umsonst gibt es den Beruf des Veranstaltungstechnikers und Meisters. Veranstaltungstechnik ist wie Arzt oder Gas- oder Elektroinstallateur kein Hobby, sondern beinhaltet ein überdurchschnittliches Gefährdungspotential für eine (hoffentlich) große Menschenansammlung in ausgelassener Stimmung, auch Publikum genant.
Kurzer Kommentar dazu - und wie beim Arzt (Halbgott in weiß mit Porsche und blonder Ex-Krankenschwester-Gattin dabei), Elektroinstallateur (kommt nie zum Termin, verlangt viel zu viel und eiert dann ewig rum) wird auch der Veranstaltungstechniker (geilt sich an total überzogenen Anforderungen die ihm keiner wiederlegen kann auf und tut am Ende nix Konstruktives sondern steht grimmig rum) wird das Image gerne von den schwarzen Schafen negativ beeinflusst. Es gibt viele positive Beispiele - aber die nervig-negativen lassen einen dann immer schnell augenrollend die "notwendiger Mist" Karte ziehen.

BTT - Passiert halt. Ist im Amateur-Bereich auch mit Vertrag schwer beizukommen, im Zweifel zahlt der halt trotzdem einfach nicht oder man hat sich auf ewig die Chance verwirkt, da jemals wieder aufzutreten. Muss man immer abwägen. Nicht jeder Wirt kann wirtschaften, mancher Clubbesitzer ist toll beim Feiern und schlecht bei der Orga - trotzdem können solche Gigs (so sie denn stattfinden) eine tolle Erfahrung sein. Ich würde immer mit einem brauchbaren Vertrag starten (wasserdichte Beispiele gibt's zuhauf) und dann sehen, was geht. Wenn der Veranstalter das nicht will, dann muss man als Band/Künstler halt wissen was man so will.
 
Denn wer hindert einen, die einfachste aller Absicherungen, nämlich die Bezahlung im voraus, zu vereinbaren ?

Die übliche Praxis hindert einen. ;) Mal von Vollprofis, großen Festivals usw. abgesehen: Im Amateurbereich habe ich noch nie erlebt, dass irgendein VA im voraus bezahlt hätte. Am Tag der Veranstaltung unmittelbar vor dem Gig durchaus - aber Tage im Voraus? Das gibt es in diesen Gefilden höchstens bei einer Hochzeit o.ä., nicht bei öffentlichen Konzerten wie Stadtfesten oder Clubs.

Entfällt der Auftritt durch Vertragsbruch oder Absage des Veranstalters oder aus einem anderen vom Veranstalter verursachten Grund, zahlt der Veranstalter eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Bruttobetrags. Ersparte Aufwendungen werden nicht abgezogen. Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Künstlers, zahlt dieser dem Veranstalter eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Bruttobetrags. Ist der Künstler oder ein Mitglied der Künstlergruppe durch Krankheit verhindert, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen in diesem Fall.

So ähnlich kenne ich das auch, auch wenn die Formulierung alles andere als eindeutig und rechtssicher ist, so wie sie hier steht (bin allerdings keiner, der das perfekt formulieren könnte, IANAL). Zudem muss man aufpassen: diese Formulierung ist zwar vordergründig fair, weil symmetrisch (beide Seiten zahlen die Strafe beim jeweiligen Verschulden). Nun ist allerdings das Risiko, auch ohne böse Absicht die Strafe zahlen zu müssen, für die Band ungleich höher: der VA hat immer die Möglichkeit, kurzfristig Personal zu ersetzen, das ausfällt, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Bei einer Band reicht einer, der im Stau steht, und die Sache platzt.
Ich würde mir also als Band diesen Klotz nicht freiwillig ans Bein binden, sondern erstmal nur asymmetrisch den VA in die Pflicht nehmen. Dem steht es ja frei, seinerseits eine entsprechende Klausel beizubringen, wenn er das möchte.
Zumindest würde ich es nicht auf Krankheit beschränken wollen, sondern schlichtweg auf alle Umstände, die die Band nicht selbst zu vertreten hat - z.B. auch der (ungewöhnlich lange) Stau, die Reifenpanne oder bei Hobbybands der Arbeitgeber, der kurzfristig Überstunden angeordnet hat.
 
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