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Haftbarkeit als Herausgeber eines Mixtapes zum kostenfreiem Download

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ck261185
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Hallo zusammen,

im Netz findet man auf den einschlägigen Portalen (u. a. Soundcloud) sehr häufig Mixtapes, die neben dem Streaming auch zum kostenfreien Download angeboten werden. Für den "Herausgeber" ist es meines Erachtens keinesfalls möglich, die tatsächliche Produktion/Herkunft von z. B. Samples, in den zur Verfügung gestellten Titeln nachzuvollziehen.

Wie ist hier die Rechtslage? Ist der Anbieter bzw. Uploader, auch für eventuelle rechtliche Folgen (wie z. B. eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung) haftbar, betrifft das den Künstler selbst oder liegt bei kostenfreiem Download gar keine Straftat vor? Reicht es dem Herausgeber zur Absicherung ein entsprechendes Formular für die Interpreten vorzubereiten, dass per E-Mail bestätigt wird?

Ich danke euch!

Gruß Chris
 
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
ambee
  • Gelöscht von ambee
Ob kostenfrei oder nicht spielt für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht, keine Rolle.

Das übliche Vorgehen, das ich kenne: Der Anbieter lässt sich von allen Beteiligten schriftlich die Nutzungsrechte übertragen und im selben Atemzug müssen die versichern, dass sie selbst auch dazu berechtigt sind.

Wenn nun doch jemand ankommt und dem Anbieter Ärger macht, hat der Anbieter zwar den Ärger, kann aber für eventuell enstehenden Schaden immer noch im nächsten Schritt die anderen haftbar machen.

Wenn ich so darüber nachdenke, zieht das nur halbwegs bei zivilrechtlichen Ansprüchen.

Keine Ahnung, wie das strafrechtlich zu sehen ist.
 
Klingt nachvollziehbar und bestätigt nur meine Vermutungen. Danke schonmal für die Info!
 
Zivilrechtlich besteht u.U. gegen den Host ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus Störerhaftung. Strafrechtlich orientiert sich das Ganze an den Paragraphen 106 ff. UrhG, also regelmäßig in einem Strafrahmen bis 3 Jahre, wobei je nach Sachverhalt eine Gehilfenstellung iSv Paragraph 27 StGB gegeben sein muss. Aus ähnlichen Gründen wird daher auch nach Kim Dotcom gefahndet bzw besteht ein Haftbefehl gegen ihn.
 
Muss der Anbieter sein zum kostenfreien download angebotenes Mixtape auch bei der GEMA registrieren?
 
Wer Songs online zum download anbietet, muss dafür die rechte einholen und eine angemessene Vergütung zahlen. Entweder beim Urheber selbst oder - was bei bekannter Musik eher die Regel sein wird - bei der Gema.
 

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