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Höhe der Umsatzsteuer als Tonmeister

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Musikinstinkt
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Hallo zusammen,



bin seit diesem Jahr umsatzsteuerpflichtig. Arbeite freiberuflich sowohl als Komponist, als auch als Tonmeister.

Habe was die Höhe des Umsatzsteuersatzes betrifft für die Arbeit als Tonmeister widersprüchliche Angaben im Netz gefunden.

Ich habe gehört, dass an sich Audioaufnahmen / Konzertmitschnitte als technisches Machwerk gelten, daher 19%. Allerdings sind bei meinen Tätigkeiten als Tonmeister auch oft sehr viel mehr künstlerische Anteile. Wie Mitgestaltung / Beratung über künstlerische Interpretation. Teilweise wirke ich an der Gestaltung, dem Arrangement und anderen künstlerischen Entscheidungen bei den Musikproduktionen mit. Es ist manchmal schwer hier eine Grenze zu ziehen. Und wie will das Finanzamt das Nachprüfen im Zweifel?



Hat jemand Erfahrungen? Was müsste ich auf eine Rechnung als Leistung bei Tonmeisterarbeiten schreiben, damit diese eindeutig als künstlerische Leistung durchgeht. Es geht mir insbesondere darum, wenn ich Musikern Rechnungen stelle, die selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Hier würde ich manchen Fällen gerne nur die 7 % ansetzen.

Reicht hier eventuell etwas wie „Kompositorische Beratung/musikalische Beratung, Produktion, Klangliche Gestaltung“ als Leistung auf der Rechnung?



Vielen Dank für jede Hilfreiche Antwort.
 
Eigenschaft
 
MwSt ist leider kein Thema der persönlichen Wertschätzung...
Ein paar Anhaltspunkte: Bist du auf Grund der Beratung Miturheber / Bearbeiter / Mitinterpret ... der Komposition?
Der Berufsbegriff "Tonmeister" ist als solcher in D nicht geschützt, "Komponist" ebenfalls nicht (geht auch nicht, auf Grund der künstlerischen Freiheit). Als studierter Tonmeister mag es einfacher sein, das Finanzamt von deiner künstlerischen Tätigkeit zu überzeugen.
=> spezialisierter (!) Steuerberater oder direkt das Finanzamt als nächste Informationsquelle
 
Zur Tätigkeit des freiberuflichen Musikers hört man auch immer die unterschiedlichsten Aussagen. Nachdem die Grenze zwischen künstlerisch & nicht-künstlerisch nicht streng definierbar ist, kann das zwangsläufig bei jedem Finanzamt "leicht unterschiedlich" ausgelegt werden, woher sollen die das denn auch gesichert beurteilen...
Ich würde auch einfach mal bei deinem Finanzamt Auskunft einholen (bzw. einen Steuerberater, der das FA & ggf. auch Präzedenzfälle kennt), die sind ja auch für die Beratung da. Und mit einer Auskunft vom gleichen Finanzamt in der Hinterhand argumentiert sich's dann hinterher bei der Steuererklärung auch einfacher.
 
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MwSt ist leider kein Thema der persönlichen Wertschätzung
direkt das Finanzamt als nächste Informationsquelle
Kann man gar nicht oft genug drauf hinweisen. Es ist in den seltensten Fällen so, dass der StPflichtige sich etwas nach seinem Gusto aussuchen kann. Und wenn es tatsächlich mal etwas zu verhandeln gibt, muss man das sowieso mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt machen. Mit wem auch sonst?

... wahrscheinlich kommt hier bald wieder der Hinweis, dass das in Bayern ganz anders ist. Da arbeiten in den Finanzämtern größtenteils Deppen, die 1. keine Ahnung haben und 2. keine Auskunft geben wollen und die man mit einem toughen Schreiben vom Anwalt/StB sowieso zuerst einmal in ihre Schranken weisen muss.

Für die anderen Bundesländer gilt Obiges.

keep on steuerzahlin`
 
Zuletzt bearbeitet:
Künstlerische Beratung macht aus der Dienstleistung des Tonmeisters keine Kunst, also sind 19% hier angemessen.

Solange der tatsächliche Umsatz im Jahr 22000,- € nicht überschreitet bietet sich die Möglichkeit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG. In dem Fall müsstest Du Deinen Kunden gar keine Steuern berechnen, kannst aber auch gezahlte Mehrwertsteuer nicht absetzen.

.
 
Es ist gut, dass Du als Freiberufler deine Kunden und ihre Bedarfe auf dem Schirm hast.
Gestaltungsspielraum gibt es allerdings kaum. Die einzelnen Tätigkeiten und Dienstleistungen sind bestimmten Umsatzsteuersätzen zugeordnet und die solltest Du kennen. Da kann das FA auch mit Auskunft helfen.

Bei einzelnen, abtrennbaren - also für sich stehenden - Dienstleistungen wirst du also die dementsprechenden Steuersätze auf die Rechnung packen. Letztlich kannst Du auch eine Rechnung schreiben, bei der einzelne Dienstleistungen unterschiedliche Steuersätze aufweisen, die sind dann gesondert auszuweisen.

Gestaltungsspielraum gibt es, wenn es sich um ein zusammenhängendes Produkt handelt, bei dem unterschiedliche Dienstleistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen einfließen. Zum Beispiel macht es einen Unterschied, ob es sich bei dem Produkt um ein Buch mit CD oder um eine CD mit booklet handelt, da Bücher einen geminderten Steuersatz haben.
In der Regel geht man dann nach einer Gewichtung der unterschiedlichen Bestandteile vor oder dem.letztlichen Charakter des Produkts.

Möglicherweise erklärt Dir der für Dich zuständige Mensch beim FA aber auch, dass er es gar nicht so kompliziert haben will und sagt, Du sollst das mal für Dich abschätzen und kurz schriftlich darlegen.
Dem kann dann das FA folgen oder auch nicht.

Sowas passiert öfter mal, wenn es beispielsweise darum geht, dass man ein Auto, ein Telefon, die bahncard etc. sowohl privat als auch geschäftlich nutzt.

Herzliche Grüße

x-Riff
 
Hi Leute, danke für die Antworten. Ich würde ja beim Finanzamt nachfragen, allerdings kann ich jetzt schon voraussagen, dass die mir keine sinnvolle Auskunft werden geben können, wahrscheinlich nicht einmal wissen, wovon ich rede, oder was ein Tonmeister ist. Die letzten Male waren genauso.
Zuerst als die Kleinunternehmeregelung die Grenze auf 22500€ angesetzt wurde, habe ich gefragt, ob das ab dem Jahr der Gültigkeit ja nicht eigentlich die Umsätze aus dem Vorjahr betrifft. Finanzamt sagte nein, ich habe recherchiert, denen 4 Infolinks darüber geschickt, dann haben sie eingelenkt und zugegeben, dass ich recht habe - somit war ich dann noch nicht Umsatzsteuerpflichtig im Jahr der Einführung der neuen Grenze, obwohl mein Ertrag im Vorjahr über 17500€ lag. Gut, aber ab diesem Jahr ists egal, da ich auch über die 22500€ gekommen bin letztes Jahr... Ich MUSS also allgemein erstmal Umsatzsteuer zahlen.

Dann zuletzt habe ich gefragt, ob der Klavierunterricht, den ich gebe weiterhin von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist (da ja Musikunterricht allgemein eigentlich nicht umsatzsteuerpflichtig ist). Wussten die nicht. Sie meinten dazu, sie dürften als Finanzamt sowieso "nicht steuerberatend tätig" sein.
Zusätzlich habe ich immer noch keine Information vom Finanzamt ob ich meine Umsatzsteuer-Voranmeldung, monatlich, quartalsweise oder jährlich machen soll. Seit Dezember habe ich sie deswegen schon 2 mal kontaktiert. Bin froh dass ich bis Ende Januar überhaupt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (auch nach mehrerem Nachhaken) bekommen habe....
 
Dann zuletzt habe ich gefragt, ob der Klavierunterricht, den ich gebe weiterhin von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist (da ja Musikunterricht allgemein eigentlich nicht umsatzsteuerpflichtig ist). Wussten die nicht. Sie meinten dazu, sie dürften als Finanzamt sowieso "nicht steuerberatend tätig" sein.
Zusätzlich habe ich immer noch keine Information vom Finanzamt ob ich meine Umsatzsteuer-Voranmeldung, monatlich, quartalsweise oder jährlich machen soll. Seit Dezember habe ich sie deswegen schon 2 mal kontaktiert. Bin froh dass ich bis Ende Januar überhaupt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (auch nach mehrerem Nachhaken) bekommen habe....
Sollte ich mit dieser Art von Ansprechpartner*innen zu tun haben, verhalte ich mich so:
  • Ich schaue, was meinem Interesse entspricht.
  • Ich suche Bestätigung für meine Sichtweise.
  • Ich schlage diese Sichtweise mit den Untermauerungen vor.
  • Ich achte darauf, nicht zu akademisch und nicht pseudojuristisch aufzutreten: es geht nicht darum, jemandem auf die Nase zu schmieren, dass man toller ist als die - eher im Gegenteil: man ist ja unternehmerisch in seinem Fachgebiet tätig, zahlt Steuern und möchte alles richtig machen ...
  • Ich warte, was passiert. Wenn längere Zeit nichts passiert, schlage ich denen vor, dass ich ab dem und dem Zeitpunkt so verfahre, sollte bis dahin keine gegenteilige Antwort von denen kommen. Keinen Druck aufbauen - darum geht es nicht und es führt eher zum Gegenteil (> Gegendruck). Es geht nur darum, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - der vernünftig und sachlich gerechtfertigt sein sollte, z.B. Rechnungen ausstellen, Einkommensteuerbescheid vorbereiten etc. - Klarheit zu haben.
Alles nur meine Erfahrung und meine Art, damit umzugehen.

x-Riff
 
@Musikinstinkt

ich verweise nochmals auf @rw wertvollen Tip ( und n.m.A. einzig verlässliche Antwort...):

=> spezialisierter (!) Steuerberater

Spezialisiert muss er nicht unbedingt sein, aber gut genug, um zu wissen, wo er sich schlau machen kann.

Gruss
RJJC
 
Und, mal so ein Gedanke, was ist wenn du deine Arbeit als Produzent anbietest. Wieviel Umsatzsteuer zahlst du dann?
 
Relevant ist die künstlerische Leistung. Als Anhaltspunkt (!) taugt vielleicht diese Quelle: https://www.erfolg-als-freiberufler.de/umsatzsteuer-7-oder-19-prozent/
Ich hatte ja oben schon auf das Thema der Urheberschaft als ein Kriterium hingewiesen.
da ja Musikunterricht allgemein eigentlich nicht umsatzsteuerpflichtig ist
... etwas dünnes Eis... Ist kein absoluter Selbstläufer, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html, §4(21) UstG.
 
Naja, wenn man eine (staatlich) anerkannte (Musik)schule ist. Das sind (private) (Musik)lehrer aber in aller Regel nun einmal nicht. Siehe, viele Klammern, viele Fallstricke.
 

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