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Masterrechte bei Musik im Werbespot

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Werbefritze
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Hallo Freunde des Musikrechts,
als relativer Neuling auf diesem Gebiet habe ich ein paar Fragen zum Thema
Werbemusik und ich würde mich freuen, wenn mir jemand aus seiner Sicht
Antworten zu folgendem Szenario gäbe:

Stellt Euch vor, ein Komponist wird mit der Erstellung einer Werbemusik beauftragt,
für die er eine angemessene Vergütung erhält.

Stellt Euch vor, in der Rechnung, die er anschließend verschickt (es gibt keinen Vertrag),
stünde "Entwicklung einer Werbemusik für das Projekt X inklusive Buyouts für zwei Monate TV, Funk und Kundenhomepage ab Erstausstrahlung"
Dazu die Honorarsumme. Mehr nicht.

(Mit "Buyouts" sind in der Werbebranche üblicherweise die Nutzungsrechte gemeint,
dies nur zur Erklärung - ein Anwalt würde das aber vielleicht weitergehend interpretieren).

Stellt Euch weiter vor, die Musik kommt super an und nun überlegt der Komponist, einen ganzen Song daraus zu machen, da eine Plattenfirma sich dafür interessiert.

Nun zu den Fragen:

Könnte der Auftraggeber der Werbemusik ihm da einen Strich durch die Rechnung machen und sagen:
"Moment mal - wir haben die Produktion der Musik ja bezahlt, also wollen wir auch was vom Kuchen haben?"

Mit anderen Worten: Könnte man aus der Formulierung in der Rechnung schließen,
dass der Komponist die Masterrechte an der Aufnahme abgetreten hat?"

Oder, um gleich einen möglichen Ausweg anzudenken:

Wenn der Komponist nun die Musik in längerer Fassung neu aufnimmt,
entstünden dann nicht ohnehin völlig neue Masterrechte, über die er frei verfügen könnte?

Normalerweise müsste einem Werbetreibenden ja ohnehin damit gedient sein,
wenn die Musik aus seinem Spot auch als Single erscheint. Dennoch würde mich Eure
Einschätzung der Lage interessieren.


Danke & Grüße

Fritz
 
Eigenschaft
 
was verstehst du unter "master-rechten" ?

Urheberrechte? Leistungsschutzrechte?
 
Gemeint ist das Tonträger- bzw. Leistungsschutzrecht an der Originalaufnahme.
 
Ok, dann ist dieser fall aus zweierlei gründen unrealistisch und kommt in der Realität eigentlich nicht vor:


1. Ein unternehmen, dass sich Werbesongs komponieren lässt, sichert sich per urheberrechtsvertrag immer unbegrenzte und ausschließliche nutzungsrechte.
2. Leistungsschutzrechte sind im Vergleich zum Urheberrecht eher trivial. Hat man die Nutzungsrechte am Werk inne, kann man den Song jederzeit neu aufnehmen und nutzen. Hat man nur die Leistungsschutzrechte, darf man mit dem Song erstmal gar nichts machen außer privat nutzen.
 
Danke für diese Einschätzung. Für unrealistisch halte ich diesen Fall aber keineswegs,
denn was Auftragskompositionen für Werbespots angeht, so
spiegelt er die gängige Praxis wider:

So gut wie kein Unternehmen sichert sich uneingeschränkte Nutzungsrechte für eine Werbemusik, die zum Beispiel nur im TV
ausgestrahlt wird.
Dafür sind nämlich die Budgets meist nicht groß genug. Und meist wird eine Musik für einen Spot nur eine kurze Zeit
lang genutzt. Da wäre es für Unternehmen völlig irrsinnig, viel Geld für uneingeschränkte Nutzung zu bezahlen, die gar nicht stattfindet.
Wird die Musik später noch einmal eingesetzt, wird nachverhandelt.

Klar gibt es auch Gegenbeispiele. Große, weltweit agierende Marken können es sich manchmal leisten
und kaufen die Nutzungsrechte für lange Zeit. So zum Beispiel bei typischen Unternehmens- oder Marken-Jingles, wo das Unternehmen weiß:
das Ding wird lange laufen.

Gängige Praxis ist aber eine stark eingeschränkte Vergabe der Nutzungsrechte für einen ganz bestimmten Zeitraum und ganz bestimmte Medien,
was im Auftrag und in der Rechnung klar definiert ist.

Im vorliegenden, theroetischen Fall wäre es so, dass die Nutzungsrechte nur für kurze Zeit verkauft worden wären. Und zwar ausschließlich die Nutzungsrechte für die kurze Musikfassung des Werbespots.

Somit dürfte eine lange Version, neu produziert in Eigeninitiative, ja völlig separat zu behandeln sein,
was die Nutzungs- und auch Leistungsschutzrechte, also die Rechte an der Originalaufnahme, angeht - selbst wenn ein kurzer Teil identisch mit der
Werbespot-Fassung wäre. Oder ? Hier ist noch Klärungsbedarf und vielleicht kennt sich ja jemand damit aus.

Danke
 
achso, dann hab ich das falsch verstanden. ich dachte du meintest sachen die richtung acoustic branding und jingles gehen, die sich unternehmen auf den leib schneidern lassen.

man muss die sache immer von urheberrechtlicher (komponist) und leistungsschutzrechtlicher (interpret) sache aus betrachten, auch wenn es in diesem fall ein mensch in personalunion ist. so muss das auch in verträgen gehabdhabt werden (auch wenn die werbetreibenden das meistens nicht verstehen). leistungsschutzrechte lassen sich übertragen, urheberrechte nicht, davon kann man nur die nutzungsrechte abtreten.

grundsätzlich gilt das was im vertrag vereinbart wurde. hat der künstler die nutzung aller rechtearten, non-exklusiv eingeräumt (und eben nicht übertragen), kann er damit anstellen was er will.



in der musikwirtschaft ist es so, dass derjenige, der die aufnahmen bezahlt (meistens ein label) sich vertraglich auch alle rechte an den aufnahmen sichert.
 
Ich kenne es nur so das schon im Vertrag steht wie Umfangreich die Nutzung ist und wie hoch dein Salär ist.
Welt inklusive Internet etc. wird meist höher vergütet.
Exklusiv-Rechte noch höher....etc.

Insofern du GEMA Mitglied bist ist ein "Buyout" dir als Mitglied untersagt.

Bist Du kein GEMA Mitgleid und es war ein Buyout dann hast Du die Rechte in der Tat abgetreten.
Wird nun ein Hit draus schaust Du wohl in die Röhre- dann wird die Firma das mit einem Musikverlag unters Volk bringen und die GEMA Kohle selbst einstreichen.

In der Werbung ist es generell dumm nicht Mitglied der GEMA zu sein.
Man verliert viel, sehr viel Geld.

Generell gilt aber jeden Vertrag der Dir unter die Nase gehalten wird von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.
Das Recht is sehr kompliziert.
 
Hui, da hast du dir ja schon einen etwas betagteren Thread vorgenommen...
Aber nur um deine Ausführungen zu präzisieren:
Selbst wenn man kein GEMA-Mitglied ist, hat man im Falle der Einräumung der Non-Exklusiven Nutzungsrechte noch alle Trümpfe in der Hand. Denn wie ambee schon geschrieben hat, kann man als Urheber seine Nutzungsrechte nur beschränkt abtreten. Da dies in diesem Falle nur beschränkt und Non-exklusiv passiert ist, kommt es immer auf die genaue Formulierung im Vertrag an. Es sollte also je nach Vertragsformulierung kein Problem sein, den Werbesong als Single weiterzuverwerten, solange diese Verwertungsmethode im jeweiligen Vertrag nicht explizit geregelt ist.
Und die GEMA hat mit der Verwertungsmethode genau gar nichts zu tun, sie sorgt nur für die Geldeintreibung. Wie bekannt, vertritt die GEMA gewisse vertraglich vereinbarte Urheber-Nutzungsrechte jedes Mitglieds. Die Verwendung im Rundfunk gehört laut Standardreglement (jedes GEMA Mitglied kann allerdings bestimmte Verwertungsarten ausschließen) zu den Verwertungsmethoden, die von der GEMA wargenommen werden.
Wenn man also Werbejingle-Komponist (nach Charlie Harper Vorbild) werden will, ist es meiner Meinung nach besser, kein GEMA Mitglied zu werden, da ansonsten der Kunde für jede Ausstrahlung des Werbespots GEMA-Gebühren bezahlen müsste. Als nicht-GEMA Mitglied könnte man dem Auftraggeber die Werbespot-Verwertungsmethode kostenlos zur Verfügung stellen. Die GEMA selber kann dies leider nicht, da sie zur Bestmöglichen Verwertung verpflichtet ist (-> kostenpflichtig).
Wenn man allerdings ein sehr bekannter Werbejingle-Komponist (nach Charlie Harper Vorbild) ist, sollte man doch GEMA Mitglied sein, da dann der Auftraggeber damit leben muss, dass er für jede Ausstrahlung GEMA-Gebühren bezahlen muss. Leider muss man wirklich sehr sehr bekannt sein, damit sich ein Auftraggeber darauf einlässt, aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Aber selbst wenn die exklusiven Rechte abgetreten werden würden und der Titel ein Welthit würde, besteht in Deutschland immer noch das Recht auf "angemessene Vergütung". Dann würde der Urheber also trotzdem seinen Teil mitverdienen, auch wenn er diesen Anteil höchstwahrscheinlich einklagen müsste und dieser Fall doch recht unwahrscheinlich wäre, da normalerweise jeder halbwegs bekannte Jingle Komponist seine Arbeiten genauestens (=von einem richtigen Anwalt überprüft) vertraglich absichert.

Ich hoffe, dieser Post geht noch nicht zu sehr in Richtung "individuelle Rechtsberatung", sonst bitte löschen bzw. zurechtstutzen.
 
Wird nun ein Hit draus schaust Du wohl in die Röhre- dann wird die Firma das mit einem Musikverlag unters Volk bringen und die GEMA Kohle selbst einstreichen.

Ganz sicher nicht. Ich sag nur § 32 UrhG. Die Zeiten sind zum Glück lange vorbei. Hat wuiii ja auch schon richtig gesagt.

Wenn man allerdings ein sehr bekannter Werbejingle-Komponist (nach Charlie Harper Vorbild) ist, sollte man doch GEMA Mitglied sein, da dann der Auftraggeber damit leben muss, dass er für jede Ausstrahlung GEMA-Gebühren bezahlen muss. Leider muss man wirklich sehr sehr bekannt sein, damit sich ein Auftraggeber darauf einlässt, aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Der Witz ist: Andersherum wird ein Schuh draus, weil hier Auftraggeber und GEMA-Lizenznehmer unterschiedlich sind. Sagen wir ein großes Unternehmen plant eine landesweite TV-Kampagne. Da könnte man als GEMA-Mitglied gut und gerne auch auf eine direkte Zahlung durch den Auftraggeber verzichten (wäre zwar Dumping, aber ist ein ganz anderes Thema). GEMA bezahlt der Fernsehsender, nicht der Auftraggeber.
 
Hui, da hast du dir ja schon einen etwas betagteren Thread vorgenommen...
Aber nur um deine Ausführungen zu präzisieren:
Selbst wenn man kein GEMA-Mitglied ist, hat man im Falle der Einräumung der Non-Exklusiven Nutzungsrechte noch alle Trümpfe in der Hand. Denn wie ambee schon geschrieben hat, kann man als Urheber seine Nutzungsrechte nur beschränkt abtreten. Da dies in diesem Falle nur beschränkt und Non-exklusiv passiert ist, kommt es immer auf die genaue Formulierung im Vertrag an. Es sollte also je nach Vertragsformulierung kein Problem sein, den Werbesong als Single weiterzuverwerten, solange diese Verwertungsmethode im jeweiligen Vertrag nicht explizit geregelt ist.
Und die GEMA hat mit der Verwertungsmethode genau gar nichts zu tun, sie sorgt nur für die Geldeintreibung. Wie bekannt, vertritt die GEMA gewisse vertraglich vereinbarte Urheber-Nutzungsrechte jedes Mitglieds. Die Verwendung im Rundfunk gehört laut Standardreglement (jedes GEMA Mitglied kann allerdings bestimmte Verwertungsarten ausschließen) zu den Verwertungsmethoden, die von der GEMA wargenommen werden.
Wenn man also Werbejingle-Komponist (nach Charlie Harper Vorbild) werden will, ist es meiner Meinung nach besser, kein GEMA Mitglied zu werden, da ansonsten der Kunde für jede Ausstrahlung des Werbespots GEMA-Gebühren bezahlen müsste. Als nicht-GEMA Mitglied könnte man dem Auftraggeber die Werbespot-Verwertungsmethode kostenlos zur Verfügung stellen. Die GEMA selber kann dies leider nicht, da sie zur Bestmöglichen Verwertung verpflichtet ist (-> kostenpflichtig).
Wenn man allerdings ein sehr bekannter Werbejingle-Komponist (nach Charlie Harper Vorbild) ist, sollte man doch GEMA Mitglied sein, da dann der Auftraggeber damit leben muss, dass er für jede Ausstrahlung GEMA-Gebühren bezahlen muss. Leider muss man wirklich sehr sehr bekannt sein, damit sich ein Auftraggeber darauf einlässt, aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Aber selbst wenn die exklusiven Rechte abgetreten werden würden und der Titel ein Welthit würde, besteht in Deutschland immer noch das Recht auf "angemessene Vergütung". Dann würde der Urheber also trotzdem seinen Teil mitverdienen, auch wenn er diesen Anteil höchstwahrscheinlich einklagen müsste und dieser Fall doch recht unwahrscheinlich wäre, da normalerweise jeder halbwegs bekannte Jingle Komponist seine Arbeiten genauestens (=von einem richtigen Anwalt überprüft) vertraglich absichert.

Ich hoffe, dieser Post geht noch nicht zu sehr in Richtung "individuelle Rechtsberatung", sonst bitte löschen bzw. zurechtstutzen.

Da sind wir uns doch einig, mehr habe ich ja nicht sagen wollen es kommt immer auf den Vertrag an.

Wo man Dir allerdings wiedersprechen muss, als Werbekomponist muss man unbedingt Mitglied der GEMA sein.
Den Auftrageber für die Musik intressiert es meist wenig ob Du Mitglied der GEMA bist.
Er kauft dir schlussenldich deine Masterrechte ab, vergütet Dich damit für Nutzung, Produktion und Komposition.
Heute meist alles in einem Preis geregelt- fertig.

GEMA zahlen alle Sender so oder so- meist in Pauschalen an die GEMA.
Jeder Sender hat einen Minutenwert in der Verteilung an die Mitglieder der GEMA, RTL2 zum Beispiel, wenn ich mich recht erinnere, waren es 8 Euro pro Sende-Minute.
Bist Du nun kein GEMA Mitglied müsstest Du selbst an den Sender herantreten.
Vermutlich würden die Dir dann weit weniger als 8 Euro anbieten, oder Dir salopp sagen das Du bitte GEMA Mitgleid werden sollst.

Also ohne Mitgliedhschaft in der GEMA, gerade bei Werbung die viele Wiederholungen hat, schmeißt Du schlicht weg Geld zum Fenster raus.
Und genau das ist der Grund warum es sehr schwer ist als Werbekomponist Fuß zu fassen.
Dieses lukartive Geschäft teilen sich in DL einige wenige große Werbebuden unteriander auf.
Dort gibt es auch viel Klüngel mit Kickback Zahlungen usw.

Ein beinhartes Geschäft in dem sich keiner die GEMA Kohle vom Brot holen lassen will.
Und es stimmt- es geht miterweile sogar so weit das Buden die Erstellung und Komposition umsonst machen- was meinr Ansicht nach den Markt kaputt macht.
 
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