Hi Musiker 81,
vorweg vielleicht einen Hinweis zum leidigen Thema Rechtsberatung: Um die unzulässige Rechtsberatung sicher zu vermeiden genügt es nicht, einen konkreten Einzelfall zu beschreiben, der "einem Bekannten" passiert ist. Die erlaubnispflichtige Rechtsberatung (als Unterfall der in § 1 RBerG genannten Rechtsbesorgung) fängt da an, wo die Beratung darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es genügt, dass es um die Förderung eines konkreten Falles geht. Das Problem ist auch nicht, dass ein konkretes Rechtsproblem diskutiert wird, sondern dass es ein konkreter, individueller F a l l von jemandem ist. Jetzt dürfte klar sein, dass es dann aber egal ist, ob derjenige als "Klaus", "ich" oder "Bekannter" tituliert wird.
Das Problem kann vermieden werden, wenn nicht der ganze individuelle Fall geschildert wird, sondern aus dem Fall nur der (vermeintlich

) relevante Ausschnitt, der dann ganz entspannt allgemein (losgelöst vom individuellen Fall) diskutiert werden kann.
Bei Deinem obigen Beitrag sehe ich zB das grundsätzliche Problem der Beweisbarkeit von mündlichen Vertragsabsprachen angeschnitten. Ganz allgemein kann man hierzu sagen, dass die Rechtsprechung derzeit den Zeugen, der über eine Freisprecheinrichtung mitgehört hat ohne dass dem Gesprächspartner dies bekannt ist, als unzulässiges Beweismittel betrachtet (BundesverfGericht, 09.10.02, "Mithörvorrichtung") wird. Folge: Der Richter wird den Zeugen nicht anhören, auch wenn er als Beweis für den Inhalt des Vertrages angeboten wird. Es gibt in der Rechtsprechung allerdings Ausnahmen: So wurde der Mithörzeuge dann als zulässig betrachtet, wenn von einem stillschweigenden Einverständnis des Gesprächspartners ausgegangen werden kann, zB wenn der Gesprächsinhalt nur von Mitarbeitern eines Unternehmens mitgehört wurde, denen der Gesprächspartner das auf ausdrückliche Nachfrage sowieso gesagt hätte, weil er ein Interesse daran hat. Aber grundsätzlich sind Mithörzeugen (ohne Zustimmung des anderen) nicht zulässig. Das Mithören im Sinne von "nur daneben stehen" ist immer möglich, wird von Gerichten aber teilweise als ungeeignet betrachtet, weil der Zeuge dann ja nur bezeugen kann, was der Anwesende gesagt hat. Der könnte jedoch wiederum etwas ausgesprochen haben, was in keinem Zusammenhang mit den Aussagen des Gesprächspartners stand.
Grüße