Hey Nigella,
die meisten Musical-Songs unterliegen, wie auch andere Songs, der Gema. (pfui, pfui)
In der Regel heißt das, dass diese nicht kommerziell durch 3. genutzt werden dürfen und auch nicht ohne Gema-Gebühr dafür zu zahlen einem öffentlichen Publikum vorgeführt werden dürfen. Hierzu zählt meines Wissens sowohl das abspielen, als auch das nachsingen eines geschützten Musikstücks.
Wie weitgreifend nun der Begriff "öffentlich" ist, kann ich dir leider an dieser Stelle nicht beantworten. Man kann allerdings davon ausgehen, dass jede art von Lokalität/Bar/Club als öffentliche Vorführung gilt, solange dies keine "geschlossene Gesellschaft" ist.
Im Falle eines Auftritt wäre der Veranstalter, bzw. Inhaber des Auftrittsorts dazu verpflichtet einen sog. GEMA-Zettel auszufüllen, in welchem aufgeführt sind welche GEMA-geschützten Titel dargeboten werden, wie lang diese sind etc. und die anfallenden GEMA-gebühren für diese Titel zu übernehmen. Die meisten Veranstalter scheuen sich erfahrungsgemäß davor.
Sollte diese GEMA-Gebühr ausgerichtet werden, dürfte der Auftritt allerdings kein Problem sein und auch Eintritt legitim sein. (Vorsicht: gefährliches Halbwissen)
gruß,
Zarakas