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Privatmusiklehrer + Angestellter Musiklehrer Musikschule, Rechtsfolgen?

E
Emkuh
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Hallo!
Ich habe nun sehr lange schon im internet eine Antwort auf diese *spezielle Frage gesucht, vielleicht kann man/frau sie beantworten. Außerdem hoffe ich nun, dass diese Frage regelkonform gestellt ist.

Es geht um folgenden nicht konkreten Beispielfall:
- selbstständig als Privatmusiklehrer, KSK *anerkannt und versichert.
- Einkommen als Privatmusiklehrer ca 5000 € im Jahr (Gewinn)
- nun neu: Aufnahme Unterricht an Musikschule e.V. als angestellter *Musiklehrer, Minijob, ca. 275 € monatlich

Wie sind nun die Rechtsfolgen? Der Musikschule wurde schon Bescheid *gegeben, dass man über die KSK versichert ist.

Zählt das Einkommen über die Musikschule zum Gesamtgewinn dazu, den man *für die KSK angeben muss? Ein Minijob ist nicht sozialversicherungspflichtig...
 
Eigenschaft
 
da würde ich mich bei der KSK erkundigen
 
Und was heißt das dann?

Minijobverdienst ist nicht sozialabgabenpflichtig, d.h. Keine Angabe bei KSK. Oder gibt es gegenteilige Meinungen zu diesem Beispiel?
 
Im verlinkten PDF steht eine absolut eindeutige und völlig unmissverständliche Antwort direkt von der Quelle! Es hat einfach überhaupt keine Auswirkungen für Dich.

Im Übrigen kommt bei einer Google-Suche nach "KSK Minijob" als ERSTES Suchergebnis dieses PDF...

Ansonsten:

Das an die KSK zu meldende Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird (§ 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG).

Quelle: KSK-Website
 
Zuletzt bearbeitet:
Herzlichen Dank für den Link!

Noch eine kleine Variante:

Wenn man nun neben einem 400 € Minijob (der nicht sozialversicherungspflichtig ist) zusätzlich selbstständig als Musiklehrer tätig ist, aber durch die Selbstständigkeit unter 3900 € im Jahr (Mindestgrenze für Künstlersozialkasse) bleibt, was passiert dann? Ist derjenige dann überhaupt sozialversicherungspflichtig?
 

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