
svenkz
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Guten Tag,
ich bin einer von zwei Gesellschaftern in einer GbR zur Aufführung von musikalischen Werken (Musikduo) und bekomme zunehmen Probleme mit meinem Partner. Er möchte die GbR nicht fortführen, sagt bereits lange im Rahmen der GbR gebuchte (bezahlte) Auftritte ab und verwehrt sich meines Vorschlags, die letzten 10 Auftritte/Jobs zu erfüllen um dann die GbR aufzulösen. Damit entsteht mir und der GbR ein finanzieller Schaden.
Mein besagter Partner schlug mir in den letzten Tagen weiterhin vor, die anstehenden Auftritte auf uns beide zu verteilen und diese "Solo" zu spielen. Diesen Vorschlag lehnte ich allerdings ab, da wir von den jeweiligen Veranstaltern als Musikgruppe gebucht sind und auf diese Art und Weise nicht unseren Absprachen nachkommen.
Darauf hin schrieb mir mein Partner folgendes:
"Mein Privat PKW steht ab sofort nicht mehr für den Transport von Bandmitgliedern zur verfügung. Jeder ist für die pünktliche Anreise zum Spielort selbst verantwortlich, ferner ist jeder für seine persönliche Ausrüstung, sprich Instrument, Mikrifon, sowie dazu gehörige Kabel verantwortlich. Meine PA (Beschallungsanlage) ist Privateigentum und ist somit nicht mehr für Einsätze zu nutzen. Sollte das zweite Bandmitglied nicht in der Lage sein eigene PA für den 03.07./ 28.10. und 29.10. zu beschaffen und die Veranstaltungen deshalb abgesagt werder, trägt er allein die anfallenden Kosten. MfG
Im übrigen, ist damit der gestriege gütlichen Vorschlag hinfällig."
(Die Beschallungsanlage wurde sonst immer in der GbR genutzt und wir sind bis dato immer gemeinsam in einem PKW gefahren um Ausgaben gering zu halten - die letzten Äußerungen meines Partners machen Auftritte nun beinahe unmöglich)
Wie sollte ich nun rechtlich am besten vorgehen? Was ist zu beachten, bzw in welcher Rechtslage befinde ich mich?
Anbei der von uns beiden unterschriebene Gesellschaftsvertrag:
Gesellschaftsvertrag
Die folgenden Personen
XXXXX
XXXXX
gründen heute eine Musikgruppe in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung.
§1 Gesellschaftszweck
Zweck der BGB Gesellschaft ist die Darbietung musikalischer Werke
§2 Dauer
Der Vertrag wird mit heutiger Wirkung auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§3 Name
Die Gruppe trägt den derzeitigen Namen „XXXXXXX“. Die Rechte an dem Namen stehen allen Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Ausscheidende Gruppenmitglieder verlieren sämtliche Rechte an dem Namen und sind verpflichtet die eventuelle Umregistrierung von Kennzeichnungsrechten nicht absichtlich zu behindern.
Löst sich die komplette Gruppe auf, wird der Name wieder frei.
§4 Vertretung
Die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung der Gruppe erfolgt durch die Gesellschafter XXXX und XXXX. Beim Abschluss von Verträgen ist nur eine Verpflichtung des Gesellschaftsvermögens zulässig. Die Vertretungsmacht kann durch einen Mehrheitsbeschluss jederzeit widerrufen werden.
§5 Stimmrecht
Jeder Gesellschafter enthält eine Stimme. Verträge mit Managern, Musikverlagen, Schallplattenfirmen, Agenten oder Technikverleihern bedürfen der einstimmigen Mehrheit.
Aufnahme und Ausschluss weiterer Gesellschafter, sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der einstimmigen Mehrheit.
In weiteren Angelegenheiten gilt die einfache Stimmenmehrheit.
§6 Beiträge, Gewinn und Verlust
Die Instrumente gehen nicht ins Gesellschaftsvermögen über und bleiben Eigentum der einzelnen Musiker.
Der Gewinn und Verlust wird gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt.
Konzertgagen werden, nach Abzug der Kosten, gleichmäßig unter den Musikern verteilt.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Kündigungen bedürfen der Schriftform. Jeder Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende die Gruppe verlassen. Sollte sich der Auszuschließende vertragsschädigend verhalten kann eine fristlose Kündigung erfolgen.
Sollte ein Gesellschafter die Gruppe verlassen, wird diese nicht aufgelöst, sondern wird von den restlichen Gesellschaftern weitergeführt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Die Erben erhalten noch ausstehende Gagen, treten jedoch nicht in die Gesellschaft ein.
Die übrigen Gesellschafter sind nicht verpflichtet Anteile des Gesellschaftsvermögens auszubezahlen.
§8 Wettbewerbsverbot
Eine Tätigkeit in anderen Gruppen, als Solo- oder Studiomusiker ist erlaubt, solange dadurch der Zweck der Gruppe nicht gefährdet ist.
§9 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sein, so soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Die Gesellschafter verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am ehesten entspricht. Dasselbe gilt, wenn sich bei Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen ist, gelten für die Gesellschaft ergänzend die Vorschriften des BGB.
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist XXXXX
ich bin einer von zwei Gesellschaftern in einer GbR zur Aufführung von musikalischen Werken (Musikduo) und bekomme zunehmen Probleme mit meinem Partner. Er möchte die GbR nicht fortführen, sagt bereits lange im Rahmen der GbR gebuchte (bezahlte) Auftritte ab und verwehrt sich meines Vorschlags, die letzten 10 Auftritte/Jobs zu erfüllen um dann die GbR aufzulösen. Damit entsteht mir und der GbR ein finanzieller Schaden.
Mein besagter Partner schlug mir in den letzten Tagen weiterhin vor, die anstehenden Auftritte auf uns beide zu verteilen und diese "Solo" zu spielen. Diesen Vorschlag lehnte ich allerdings ab, da wir von den jeweiligen Veranstaltern als Musikgruppe gebucht sind und auf diese Art und Weise nicht unseren Absprachen nachkommen.
Darauf hin schrieb mir mein Partner folgendes:
"Mein Privat PKW steht ab sofort nicht mehr für den Transport von Bandmitgliedern zur verfügung. Jeder ist für die pünktliche Anreise zum Spielort selbst verantwortlich, ferner ist jeder für seine persönliche Ausrüstung, sprich Instrument, Mikrifon, sowie dazu gehörige Kabel verantwortlich. Meine PA (Beschallungsanlage) ist Privateigentum und ist somit nicht mehr für Einsätze zu nutzen. Sollte das zweite Bandmitglied nicht in der Lage sein eigene PA für den 03.07./ 28.10. und 29.10. zu beschaffen und die Veranstaltungen deshalb abgesagt werder, trägt er allein die anfallenden Kosten. MfG
Im übrigen, ist damit der gestriege gütlichen Vorschlag hinfällig."
(Die Beschallungsanlage wurde sonst immer in der GbR genutzt und wir sind bis dato immer gemeinsam in einem PKW gefahren um Ausgaben gering zu halten - die letzten Äußerungen meines Partners machen Auftritte nun beinahe unmöglich)
Wie sollte ich nun rechtlich am besten vorgehen? Was ist zu beachten, bzw in welcher Rechtslage befinde ich mich?
Anbei der von uns beiden unterschriebene Gesellschaftsvertrag:
Gesellschaftsvertrag
Die folgenden Personen
XXXXX
XXXXX
gründen heute eine Musikgruppe in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung.
§1 Gesellschaftszweck
Zweck der BGB Gesellschaft ist die Darbietung musikalischer Werke
§2 Dauer
Der Vertrag wird mit heutiger Wirkung auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§3 Name
Die Gruppe trägt den derzeitigen Namen „XXXXXXX“. Die Rechte an dem Namen stehen allen Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Ausscheidende Gruppenmitglieder verlieren sämtliche Rechte an dem Namen und sind verpflichtet die eventuelle Umregistrierung von Kennzeichnungsrechten nicht absichtlich zu behindern.
Löst sich die komplette Gruppe auf, wird der Name wieder frei.
§4 Vertretung
Die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung der Gruppe erfolgt durch die Gesellschafter XXXX und XXXX. Beim Abschluss von Verträgen ist nur eine Verpflichtung des Gesellschaftsvermögens zulässig. Die Vertretungsmacht kann durch einen Mehrheitsbeschluss jederzeit widerrufen werden.
§5 Stimmrecht
Jeder Gesellschafter enthält eine Stimme. Verträge mit Managern, Musikverlagen, Schallplattenfirmen, Agenten oder Technikverleihern bedürfen der einstimmigen Mehrheit.
Aufnahme und Ausschluss weiterer Gesellschafter, sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der einstimmigen Mehrheit.
In weiteren Angelegenheiten gilt die einfache Stimmenmehrheit.
§6 Beiträge, Gewinn und Verlust
Die Instrumente gehen nicht ins Gesellschaftsvermögen über und bleiben Eigentum der einzelnen Musiker.
Der Gewinn und Verlust wird gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt.
Konzertgagen werden, nach Abzug der Kosten, gleichmäßig unter den Musikern verteilt.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Kündigungen bedürfen der Schriftform. Jeder Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende die Gruppe verlassen. Sollte sich der Auszuschließende vertragsschädigend verhalten kann eine fristlose Kündigung erfolgen.
Sollte ein Gesellschafter die Gruppe verlassen, wird diese nicht aufgelöst, sondern wird von den restlichen Gesellschaftern weitergeführt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Die Erben erhalten noch ausstehende Gagen, treten jedoch nicht in die Gesellschaft ein.
Die übrigen Gesellschafter sind nicht verpflichtet Anteile des Gesellschaftsvermögens auszubezahlen.
§8 Wettbewerbsverbot
Eine Tätigkeit in anderen Gruppen, als Solo- oder Studiomusiker ist erlaubt, solange dadurch der Zweck der Gruppe nicht gefährdet ist.
§9 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sein, so soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Die Gesellschafter verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am ehesten entspricht. Dasselbe gilt, wenn sich bei Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen ist, gelten für die Gesellschaft ergänzend die Vorschriften des BGB.
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist XXXXX
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