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Songwriter namentlich auf der CD erwähnen ?

  • Ersteller JensTrommer
  • Erstellt am
unsinn, urheberrechte sind hierzulande nicht übertragbar
Das kann ich so nicht stehenlassen. Urheberrechte können verebt werden (§ 28 Abs. 1 UrhG) und sind somit "übertragbar", nämlich auf den/die Erben. ;) Im übrigen hast Du aber recht.
 
Zuletzt bearbeitet:
jaa, ich weiß, aber es wäre in einem solchen fall schon ziemlich umständlich sich erst bei seinen bandkollegen als erbe eintragen zu lassen, um sie dann abzumurksen :D

zudem werden ja dann nur die rechte an den werken übertragen, urheber sind und bleiben die verstorbenen.


zum thema: ich hab mal gegooglet und hab einige gerichtsurteile gefunden, in denen leute geklagt haben weil sie nicht als autor genannt wurden und teilweise erhebliche summen schadenersatz zugesprochen bekommen haben. die nennung gehört nämlich zum persönlichkeitsrecht das urheber besitzen und darf somit nicht verweigert werden.
 
studiomusiker sind interpreten und erschaffen somit leistungsschutzrechte, keine urheberrechte

habe ich auch nicht anders behauptet, das leistungsschutzrecht bedeutet nämlich acuh die namentliche ernennung ... darum gings doch nur

ich weiß nicht wie genau sich das alles nennt, aber ich bin mir da sicher, dass man für geld das recht auf die namentliche ernennung streichen kann, habe da schon mal nen fall von mitbekommen, allerdings nur am rande
 
habe ich auch nicht anders behauptet, das leistungsschutzrecht bedeutet nämlich acuh die namentliche ernennung ... darum gings doch nur

ich weiß nicht wie genau sich das alles nennt, aber ich bin mir da sicher, dass man für geld das recht auf die namentliche ernennung streichen kann, habe da schon mal nen fall von mitbekommen, allerdings nur am rande

Grundsätzlich hat dieser Personenkreis das Recht, zu bestimmen, ob und wie er genannt werden will. Er kann auf dieses Recht - im Gegensatz zu beispielsweise Urheberrechten, Recht auf angemessene Vergütung, etc. - aber verzichten.
 
Hallo zusammen,

eine sehr interessante Diskussion :)

Da möchte ich doch noch eine Komponente mit einbringen.

Zum Endprodukt eines Songs auf einer CD gehört wie schon erwähnt, ein, oder mehrere Musiker, die den Song komponiert haben, ein, oder mehrere Texter, die den Text geschrieben haben und möglicherweise einige Musiker und Texter die zwar am Arragement mitgewirkt haben, aber an der eigentlichen Komposition und dem Text nicht als Urheber fungiert hatten.

Bei der Gemameldung eines Songs gibt es auch für den Arrangeur einen Platzhalter.

Also sollte sich die Band auch einig werden wer tatsächlich Urheberschaften besitzt und wer hier im Grunde Arrangeur war aber kein Urheber. Was wiederum eine heikle Frage innerhalb der Band werden könnte.

Wenn diese Fragen für eine Band Relevanz besitzen, sollten sich alle zusammensetzten und dies Song für Song schriftlich mit Unterschrift aller Beteiligten festhalten, evtl. mit Hilfe der Vorlage der Gemameldug für Songs, egal ob die Band eine Gemamitgliedschaft anstrebt oder nicht. Papier ist geduldig und die Angelegenheit ist geklärt.

Ich denke das würde durchaus Sinn machen.

Zudem muss man dann auf der CD wie schon erwähnt nicht ins rechtliche Detail gehen, da alles ja schon hinter den Kulissen schriftlich geklärt wurde, wobei auch gleich festgehalten werden kann welche Erwähnungen auf die CD bzw. in das Booklet sollen.

lg silent
 
Bei der Gemameldung eines Songs gibt es auch für den Arrangeur einen Platzhalter.
Um es genau zu machen: Für den Arrangeur gibt es keinen Platzhalter auf dem GEMA Formular, nur für den Bearbeiter.
Um das ganze zu verdeutlichen: Ein Arrangeur arrangiert ein Werk, oft im Auftrag des Komponisten, ohne den Inhalt zu verändern. Dies muss zwar vom Urheber genehmigt sein, bedarf aber keiner separaten GEMA Meldung.
Ein Bearbeiter bearbeitet ein Werk, auch nur mit Erlaubnis des Komponisten, indem er die wesentlichen Züge eines Werkes beibehält, ihm aber eine individuelle Prägung gibt (Stichwort Schöpfungshöhe).
Eine Bearbeitung ist bei der GEMA schützbar, ein Arrangement nicht. Außerdem wird der Bearbeiter bei den Gemaausschüttungen nur berücksichtigt, wenn die entsprechende Bearbeitung vom Musiknutzer gemeldet wird.
 
Danke wuii, sorry da habe ich die Begriffe nicht richtig gesetzt, aber das ist ja der Springende Punkt, wer hat tatsächlich Urheberrechte und wer nicht? Das sollte eine Band mit dem Ausgangsproblem doch einmal genau erörtern.
 

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