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Tonleiterheft drucken lassen - Rechtliche Probleme?

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tritonus19
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Hallo,

ich unterrichte Trompete in einem Musikverein und würde gerne meinen Schülern ein Heft in die Hand drücken, in dem sich alle Tonleitern (Dur/Moll/Kirchentonarten etc.) mitsamt Trompetengriffen befinden. Ich habe die Tonleitern alle selbst mit einem Notensatzprogramm am Computer aufgeschrieben und die Griffe in Textform daruntergesetzt.

Muss ich da irgendwelche rechtlichen Aspekte beachten, auch wenn es sich nur um Tonleitern handelt? Ich bin bei sowas grundsätzlich sehr vorsichtig...

Berechnen würde ich meinen Schülern die reinen Druckkosten, sprich ca. 5 € pro Heftchen, wenn es schick aussehen soll mit Bindung und Deckfolie. Ich würde also nichts draufschlagen für meine "Arbeit".

Könnt ihr mir sagen, ob das rechtlich "wasserdicht" ist oder muss ich mich da bei der GEMA offiziell erkundigen? Wer hat das Urheberrecht auf Tonleitern?

Liebe Grüße,
tritonus19
 
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Entwarnung :)
Wenn Du Tonleitern auf- oder abschreibst (z.B mit Hilfe von Musescore) und die Fingerings darunterschreibst ist diese konkrete Anfertigung deine eigene Urheberschaft, aber mangels "Schöpfungshöhe" nicht schützenswert.

Bei Grifftabellen wie von Yamaha usw. kann durchaus ein Urheberschutz bestehen, der sich dann auf die konkrete grafische Gestaltung bezieht.
Es gibt aber auch legal gemeinfreies Material im Netz, falls da etwas nachgedruckt werden soll.

All das ist natürlich nur meine laienhafte Meinung und ausdrücklich keine Rechtsberatung, in der Kernaussage aber auch auf Juristenseiten zu ergooglen.

Gruß Claus
 
Tonleitern haben mit Sicherheit nicht im Ansatz die im Urheberrecht für eine Schutzwürdigkeit notwendige "Schöpfungshöhe", so dass sie sicher nicht mit Copyright geschützt sind.
Etwas anders sähe das sicher aus, wenn es sich um bestimmte aus den Tonleitern abgeleitete Übungen handelt, also z.B. wie die Studien von Rubank. Einfach nur Tonleitern in Terzen oder die Standard-Dreiklangsbrechungen dürften ebenfalls nicht schützbar sein. Es sollten ebenfalls keine konkret aus einer existierenden Auflage 1:1 abgeschriebenen Tonleiterstudien sein. Darauf hat der Verlag Rechte. Bei Tonleitern dürfte aber schon ein etwas anderes Notenbild ausreichen, damit da keine Probleme entstehen.
 
Ich habe die Tonleitern alle selbst mit einem Notensatzprogramm am Computer aufgeschrieben und die Griffe in Textform daruntergesetzt.
Als juristischer Laie würde ich sagen: Das erfüllt die Merkmale eines selbstgeschöpften Werkes.

Ich glaube kaum, dass Tonleitern einen Rechtsschutz genießen. Wäre es so, gäbe es keine Musik mehr. Es wird eher so sein, wie im Markenrecht. Niemand kann eine Wortmarke wie "kG" schützen, denn nahezu Jeder muss diese Gewichtseinheit verwenden (Freihaltebedürfnis).

Könnt ihr mir sagen, ob das rechtlich "wasserdicht" ist
Nein, das wäre wenigstens eine interessante Frage in einem Juristenforum. Vermutlich wäre eine Beratung durch einen ausgewiesenen Juristen auf diesem Gebiet zielführender (und teurer).

Tonleiterheft drucken lassen - Rechtliche Probleme?
Ab jetzt: Ja, wo Du es netterweise schon so öffentlich machst :D
 
Ralph Siegel hat in jüngeren Jahren einmal versucht, solchen Trivialkram für sich schützen zu lassen, wurde aber abgewiesen - diese Story hat er anno dunnemals selbst zum Besten gegeben.
Ich weiß aber leider nicht mehr, ob das nur um die C-Durtonleiter ging oder um "alles", was nahe liegt (Dur-, Moll-. chromatische Tonleitern). :D

Es sollten ebenfalls keine konkret aus einer existierenden Auflage 1:1 abgeschriebenen Tonleiterstudien sein. Darauf hat der Verlag Rechte.
Rubank ist für Trompeter ziemlich unbekannt, der unvermeidliche Klassiker ist da Herbert L. Clarke, Technical Studies.
Diese Übungen kann man Ton für Ton abschreiben, weil Clarke 1945 starb und seine Werke daher seit 2016 gemeinfrei sind.
Fotokopieren darf man seine Hefte natürlich nicht, schließlich gibt es noch die Verlagsrechte und nicht nur die des Komponisten.

Der andere bedeutende Ausbildungsklassiker Jean Baptiste Arban ist sogar schon seit 1889 verstorben und darf damit auch ganz legal fein säuberlich abgekupfert werden.

Gruß Claus
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn der Verfasser schon länger als 75 Jahre tot ist und die Ausgabe älter als 25 Jahre, kann man die Noten nicht nur abschreiben, sondern auch kopieren. Dann sind alle Rechte darauf erloschen.
 
Die Fristen sind laut VG Musikedition 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und 50 Jahre nach dem "Stich".
Für George Gershwin (gest. 1937) hat das EU-Parlament übrigens eine Ausnahmefrist von 100 Jahre nach dem Tod beschlossen, damit wurde sein Werk 2008 nicht gemeinfrei werden konnte.
https://www.vg-musikedition.de/file...Broschueren/Legal_kopieren-Wir_wissen_wie.pdf

Das ist aber alles wurscht, hier geht es schließlich nur um eine Übersicht zu Tonleitern mit Griffen/Ventilen/Fingerings.

So etwas kann m.E. vollkommen legal und ohne Urheber- oder sonstigen Rechtsverstoß selbst angefertigt oder aus gemeinfreier Veröffentlichung verwendet werden.
Wenn man das offizieller braucht muss man sich diese Auskunft halt von entsprechenden Stellen geben lassen (Fachanwalt, Verbraucherberatung, Gema...).

Gruß Claus
 
Ohne hier eine verbindliche Rechtsberatung durchzuführen, schon weil ich das Heft selbst nicht kenne, bin ich der Meinung, dass ein Heft mit Tonleitern und Grifferläuterungen Urheberschutz genießen kann.
Grund sind nicht die Noten, Tonleitern usw., sondern vielmehr die konkrete Zusammenstellung und Aufbereitung der Tonleitern.
Wenn es so etwas in dieser konkreten Form noch nicht gibt, kannst Du selbst ein Urheberrecht darauf haben.
Es gibt im Urheberrecht zum Einen das Institut der "Kleinen Münze", dass hier relevant sein könnte.
Zum anderen könnte es sich um eine Datenbank im Sinne des § 4UrhG handeln, die entsprechend Urheberrechtsschutz genießt:
§ 4 UrhG: Sammelwerke und Datenbankwerke


(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
 
... und 50 Jahre nach dem "Stich"
Wo hast du die Frist 50 Jahre her? In dem verlinkten Dokument konnte ich sie nicht finden.

Vor einigen Jahren hatten wir an unserer ein Seminar zu diesem Thema mit einem Referenten des VdM. Der sprach von der Frist 25 Jahre auf die Ausgabe. Genau genommen gilt das sogar nur für "wissenschaftliche" Ausgaben. Eine Neuauflage erneuert diese Frist nur, wenn sie gegenüber der vorigen Ausgabe geändert wurde. Die vorherige Ausgabe, deren Schutz erloschen ist, kann man dann gleichwohl kopieren.
Hier kann man das nochmal nachlesen: https://www.nmz.de/artikel/wann-ist-notenkopieren-legal
 
Wer hat das Urheberrecht auf Tonleitern?
Wurde schon gesagt, niemand, aber das Thema der Bezahlung dafür ist vom Urheberrecht erstmal unabhängig. Geschützte Werke zu kopieren und umsonst weiterzugeben verstößt grundsätzlich gegen den Urheberschutz. Für (auch ungeschützte) Werke Geld zu verlangen, hat dann etwas mit Einkommen und Steuern zu tun. Im Detail muss man sich dann an Finanzämter, Steuerberater und ggf. Juristen wenden, Kostenerstattung ist aber "erstmal" grundsätzlich unproblematisch.
 
Ich danke euch herzlich für die zahlreichen Antworten. Um es zusammenzufassen muss ich mir also keine Sorgen machen, wenn ich die selbst aufgeschriebenen Tonleitern mitsamt Trompetengriffen für weniger als 10 Schüler ordentlich drucken und binden lasse und lediglich die reinen Druckkosten von den Schülern erhalte und für meine darin investierte Zeit nichts berechne.
 
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@LoboMix Die 50 Jahre stehen auf Seite 5 des PDF, am Ende des ersten Abschnitts in der rechten Spalte.

Die Diskussion wird ins Musik & Recht-Subforum verschoben, wie mir das ein Moderationskollege gleich geraten hatte.
Letztlich ist es nicht ganz so "pragmatisch trompetenbezogen" geblieben, wie ich das nach dem ersten Beitrag erwartet hatte.

Im Musik & Recht-Subforum können alle Aspekte natürlich sehr gerne weiter diskutiert werden.

Gruß Claus
 

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