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Vereinbarung GEMA / youtube

M-Zee
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Da es offenbar das eine oder andere Missverständnis zu diesem Thema gibt, versuche ich einmal allgemein zu erläutern, was erlaubt ist und was nicht.

Man kann auf youtube Videos - auch mit urheberrechtlich geschütztem Material - online stellen, das ist richtig und eine Vereinbarung in dieser Form war lange überfällig. Man muss jedoch dabei beachten, dass auch Rechte anderer bei solch einem Upload berührt werden.

So kann z.B. der Urheber immer noch eine Verbreitung seiner Werke auf diese Weise untersagen, denn es gibt. sog. Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese Rechte können von den Urhebern nicht an die GEMA abgetreten werden. Dazu gehört unter anderem auch das Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG). Dieses besagt, dass es allein dem Urheber vorbehalten ist zu entscheiden, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Passt dem Urheber der Film nicht oder auch die Interpretation z.B. eines Coversongs, kann er dies ganz schnell (auch unter Forderung von evtl. Schadenersatzansprüchen) untersagen. Dies gilt ganz besonders bei der Entfremdung seiner Werke (§ 14 UrhG).

Insofern wäre ich als "Uploader" vorsichtig, diese Vereinbarung als "Narrenfreiheit" zu missverstehen. Die Vereinbarung erlaubt dem youtube-User Werke online zu stellen und der Urheber profitiert durch die pauschalen Lizenzzahlung youtubes an die GEMA davon - solange er mit der ART der Veröffentlichung einverstanden ist.

Zum Thema myspace kann ich nur sagen: VORSICHT! Eine solche Vereinbarung GEMA/youtube gibt es mit myspace (noch) nicht. Insofern gelten die Nutzungsbedingungen von myspace, gefasst unter Berücksichtigung der us-amerikanischen Urheberrechtsgesetzgebung. In den Nutzungsbedingungen von myspace heisst es sinngemäß: Man darf urheberrechtlich geschützte Werke in seinem Profil nutzen, sofern man die dazu erforderlichen Rechte erworben hat.

Weiteres: Mit der Verlinkung bzw. dem Einbinden eines youtube-Videos findet z.B. eine öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) auf dem myspace Profil statt. Die Rechte hat man jedoch für myspace nicht erworben, sondern sind diese nur durch die Pauschale von youtube DORT abgegolten. Damit ist die Einbindung bei myspace unerlaubt im Hinblick der von der GEMA vertretenen Rechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte gelten natürlich sowieso.

So far,
Marc
 
Eigenschaft
 
Das ist ein wenig mißverständlich. Die Veröffentlichung eines Werks geschieht nur einmal, dann ist sie passiert und nicht mehr rückgängig zu machen. Das unveröffentlichte Werk kennt außer dem Urheber niemand, es ist zumindest noch nicht einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich gemacht worden.

Das ergibt sich aus § 6 I UrhG:
"Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist."

Alles, was folgt, sind das Erscheinen (§ 6 II) und die Verwertungshandlungen nach §§ 15 ff UrhG. Alle Verwertungsrechte, die per Gema-Mitgliedschaft seitens des Autors an die Gema abgetreten sind, unterliegen der Disposition der Gema. Somit muß man sich nur fragen, ob die Einstellung eines Videos mit selbst aufgenommener Gema-Musik zu den Verwertungshandlungen gehört, über welche die Gema verfügen kann.
 
Was Du schreibst ist schon richtig, wobei eine neue Veröffentlichung auch dann vorliegen kann, wenn eine Coverband ein Werk interpretiert.

Hier geht es aber im Weiteren außerdem um das Herstellungs- oder gar Bearbeitungsrecht. Passt dem Urheber der Zusammenhang nicht, in dem sein Werk verwertet wird (z.B. wenn ein filmischer Inhalt mit dem Werk unterlegt wird), so kann er genau das untersagen.

Sobald der Urheber sein Persönlichkeitsrechtsrecht in irgendeiner Form verletzt sieht, kann er auch die Verwertung untersagen. Der Verwertung wäre in nahezu allen audiovisuellen youtube-Fällen eine Berührung des Benutzungsrechtes vorausgegangen. Sieht der Urheber hierdurch sein Werk verschandelt, so kann er auch im Nachhinein die Verwertung untersagen.

Grüße
Marc
 

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