Als Exklusivkünstler mit Vertrieb möchte ich dir die Fragen gerne beantworten:
Mit einem Exklusivvertrag räumst du dem Vertrieb die alleinigen(!) Vertriebs&Verwertungsrechte (hier u.a. der Vertrieb über digitale Wege) deiner dem Vertrieb zur Verfügung gestellten Werke ein... exklusiv aus folgenden Gründen:
In erster Linie möchte man als Vertrieb natürlich A) keine Konkurrenz durch etwaige non-exklusive Bindungen und Angebote anderer Anbieter, sowie B), und dies weit wichtiger, spielen potentielle Rechtsstreitigkeiten ein gewichtige Rolle.
Nicht wenige Leute bieten ihre Musiken auch unter anderen Künstlernamen bei Vertrieb "X" und "Y" an (auch exklusiv) und das führte zu delikaten Situationen, sowohl für Vertrieb, Kunde und letztlich Künstler.
Zum einen steht ein Vertrieb natürlich sehr verdutzt da, wenn eine Kunde hinsichtlich Lizenzangelegenheiten fragt, weswegen der Titel von "Künstler 0815" nicht nur bei Vertrieb "XY-Ungelöst" zu haben sei, sondern dort auch noch günstiger (Konkurrenzfrage).
Noch ärgerlich ist es in der Folge hinsichtlich rechtlicher Problematiken, wenn z.B. ein Kunde exklusive Musik für seine Werbung, Filmtrailer o.ä. ordert und bei Veröffentlichung plötzlich wegen einem Urheberrechtshinweis u.ä. blockiert gemahnt wird, weil der Titel bereits schon anderweitig genutzt in Umlauf ist und nicht nur den Kunden, sondern letztlich auch den Vertrieb eine Menge Geld kosten wird, der für u.a. Schadensersatzleistungen herhalten darf- und natürlich auch der Künstler selbst von diesen Forderungen nicht unberührt bleibt.
Daher Exklusivverträge, auf die eigentlich alle großen (und seriösen) Vertriebe bestehen, die insoweit auch ausschließen sollen, dass es zu genau solche Szenarien kommt.
Wie sieht es mit User-Veröffentlichungen auf Youtube, Soundcloud usw. aus ?
Ich kann keine Titel die ich meinem Vertrieb anbiete, ebenfalls auch auf SoundCloud&Co zur Verfügung stellen... eben auf Grund bezüglich rechtlicher Problematiken durch im Umlauf befindlicher Titel. Das wird bei anderen Vertrieben nicht anders sein.
Das sehe ich ähnlich. Ich meine aber auch in den AGB gelesen zu haben, dass vor Abschluss des Vertrages getätigte Bereitstellungen nicht betorfen sein sollten. Würde aus meiner Sicht bedeuten du lädst Montag die Lieder bei Soundcloud hoch und Dienstag schließt du den Vertrag, dann ist die Upload bei Soundcloud okay. Anders herum dann nicht.
Ob sich der Vermarkter das aber gefallen lassen würde ist eine andere Frage.
(Ich habe es in meinen SoundCloud-Anfängen selbst in einem Urheberrechtsstreit erfahren müssen, wie es ist und was es bedeutet, wenn sich da jemand meine Sachen runterlud und damit als Vertrieb illegal Geld machte und dein eigener Vertrieb plötzlich vor Urheberrechtsstreitigkeiten steht und man selbst mehr als verdutzt aus der Wäsche guckt... aber gut, das ist eine ganz andere und nicht schöne Geschichte... aber nichtsdestotrotz sehr lehrreiche gewesen).
Natürlich kannst du Sachen weiterhin auch bei SoundCloud, Youtube&Co reinstellen und dich als Künstler selbstverständlich selbst promoten... das wird dir seitens der Verträge insofern i.d.R. auch nicht verboten und mittlerweile ist selbst die GEMA da auch etwas entspannter hinsichtlich Promo und Selbstvermarktung geworden... allerdings darfst und solltest du halt keine Sachen reinstellen, die durch deinen Vertrieb bedient werden... man stellt also auf SC usw. nur die Werke rein, die du halt nicht durch einen Vertrieb verwerten lässt, bzw. insoweit sie nicht ausdrücklich durch den Vertrieb genehmigt sind.