• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Workshop Musikrecht - Teil 1: Konzertvertrag

  • Ersteller Philipp Beck
  • Erstellt am
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
P
Philipp Beck
Rechtsanwalt
Zuletzt hier
25.11.10
Registriert
12.01.07
Beiträge
5
Kekse
391
Ort
Berlin
[FONT=Arial, sans-serif]Workshop Musikrecht [/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Teil 1 - Konzertvertrag[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Einleitung

[/FONT]
In Absprache mit den Administratoren des Musiker Boards möchte ich einen kleinen Workshop starten, der sich mit rechtliche Fragen im Musikbusiness beschäftigt.

Kurz zu meiner Person: Ich heiße Philipp Beck und arbeite als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Musikrecht in Berlin. Während meiner Ausbildung war ich sowohl in einer Plattenfirma als auch in der Konzertveranstaltung tätig.

Anhand einer kleinen fiktiven Geschichte über die Newcomerband "Silbermund" (wohl gemerkt nicht Silbermond, das wird noch später Bedeutung haben) wird sich der Workshop in erster Linie an die noch nicht ganz so erfahrenen Musiker wenden und daher die Grundlagen behandeln. Aber auch Profis werden vielleicht die eine oder andere Neuigkeit erfahren.

Silbermund sind 4 Jungs (Gitarre/Bass/Schlagzeug/Keyboards) und eine Sängerin aus Süddeutschland, alle zwischen 18 und 20 Jahre alt. Nachdem sie etwa 6 Monate eifrig im Jugendzentrum von Nagold geprobt haben, soll nun der erste größere Auftritt im Gasthof "Goldener Hirsch" in Calw folgen. Dessen Betreiber, Herr Mosch, ist jedoch ein alter Fuchs und so enthält der Konzertvertrag einige Besonderheiten ...


1.) Vertragsart

Die Rechtsnatur des Konzertvertrages ist umstritten, da er sowohl Elemente eines Dienstvertrages § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als auch eines Werkvertrages
(§ 631 BGB) enthält. Die Unterscheidung ist jedoch nebensächlich, da jeweils die Vorschriften eines Vertragstyps angewandt werden, welche zu interessengerechten Lösungen führen. Zum Beispiel gibt es beim Dienstvertrag kein Minderungsrecht. Wenn Silbermund ihren Auftritt vermasseln und die Sängerin auch noch völlig betrunken ist, hätte Mosch bei einem Dienstvertrag kein Recht, die Bandgage zu mindern. Deshalb wird in diesem Fall das Werkvertragsrecht angewandt und Mosch kann die Gage entsprechend mindern (§§ 634, 638 BGB). Es lässt sich dann aber nur schwer sagen, wie hoch die Minderung ausfallen darf, notfalls ist zu schätzen.

Andererseits kann es Silbermund nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit verspielen oder die Sängerin offensichtlich noch etwas Gesangsunterricht benötigt. Für diesen Fall bietet sich folgende Klausel an: Dem Veranstalter ist die Darbietung des Künstlers bekannt, die Zahlung der Gage ist unabhängig von dem Erfolg der künstlerischen Darbietung.

Beim Konzertvertrag ist der Künstler in der Regel nicht weisungsgebunden. Das bedeutet, dass er selbst bestimmen kann, welche Songs er spielen will. In unserem Fall hätte Herr Mosch also kein Recht, sich plötzlich in der Mitte des Sets von Silbermund den Song „Für mich soll es rote Rosen regnen“ zu wünschen. Will man aber auf Nummer sicher gehen, kann man in den Vertrag schreiben, dass die Band bzgl. der Programmgestaltung keinen Weisungen des Veranstalters unterliegt.


[FONT=Arial, sans-serif]2.) Vertragsparteien
[/FONT]

Als Veranstalter ist in unserem Beispielsfall lediglich der Goldene Hirsch mit Adresse genannt. Herr Mosch taucht aber mit keinem Wort auf. Als Vertragspartner ist die Band auch nur mit ihrem Namen "Silbermund" genannt.

Hier empfehlt es sich, die Vertragspartner auf beiden Seiten genau zu bezeichnen. Am besten mit dem Zusatz "vertreten durch ...". Seitens der Band kann allgemein eine Person ausgewählt werden, welche die Verträge unterschreiben soll („Bandsprecher“). Dies hat für beide Seiten Vorteile: Der Vertragspartner hat so einen festen Ansprechpartner und muss nicht mit fünf verschiedenen Bandmitgliedern, die sich eventuell noch gegenseitig widersprechen, verhandeln. Und die Band behält auf diese Art den Überblick über die zukünftigen Auftritte.

Durch eine genaue Bezeichnung kann zudem verhindert werden, dass eine Partei im Streitfall versucht, sich durch die Hintertür aus dem Vertrag zu lösen (nach dem Motto: Ich stehe doch gar nicht im Vertrag drin). Auch können (Zahlungs-) Ansprüche leichter geltend gemacht werden. So benötigt man z.B. für einen gerichtlichen Mahnbescheid eine vertretungsberechtigte Person, welche sich hinter der Firmenbezeichnung verbirgt.


[FONT=Arial, sans-serif]3.) Veranstaltungsdetails[/FONT]

Hier werden Auftrittsort mit Datum und Beginn der Veranstaltung festgelegt. Auch sollte man darauf achten, dass die Dauer des Auftritts bestimmt ist, um Probleme zu vermeiden.

In unserem Fall ist die Dauer des Auftritts natürlich nicht bestimmt worden. Nach ca. einer Stunde sind Silbermund mit dem Repertoire am Ende, ihren „Hit“ haben sie sogar zweimal gespielt. Mosch gibt sich aber nicht zufrieden, er will, dass Silbermund weiter spielen. Was nun? Wenn in unserem Fall schlicht vergessen wurde, die Auftrittsdauer festzulegen, dann wird der Vertrag gemäß § 157 BGB ausgelegt. Das heißt, dass eine ergänzende Regelung mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Parteien sowie die Verkehrssitte getroffen wird. Den Begriff Verkehrssitte kann man dabei mit Branchengepflogenheit übersetzen. Somit wird man eine Auftrittsdauer von etwa 60 bis 90 Minuten ansetzen, da eine Newcomerband wie Silbermund einen nicht so großen Songkatalog aufweisen kann. Folglich muss Silbermund nicht unbedingt weiter spielen.


[FONT=Arial, sans-serif]4.) Vergütung[/FONT]

Hier gibt es die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Beginnen wir mit dem für Newcomerbands üblichen

a) Doordeal

Wird auch bezeichnet als „gegen die Tür spielen“. Dabei werden die Einnahmen aus der Abendkasse meistens im Verhältnis 70% (für die Band) zu 30% (für den Veranstalter) aufgeteilt. Da der Veranstalter in der Regel noch die Einnahmen aus dem Barbetrieb hat, welche die Haupteinnahmequelle darstellen, ist sein geringerer Anteil wirtschaftlich zu verkraften.

Die Eintrittspreise (Vorverkauf / Abendkasse) sollten auf jeden Fall genau festgelegt werden. Manchmal findet sich in Verträgen eine Bestimmung, nach welcher die Beteiligung der Band erst dann beginnen soll, wenn eine bestimmte Summe X aus den Einnahmen erreicht wurde. Dies stellt nun keinen echten Doordeal mehr dar. Bei kleinen Konzerten ist eine solche Regelung eher abzulehnen, da unter dem Strich fast keine Einnahmegelder mehr übrig bleiben und die Band praktisch für umsonst auftritt.

b) Festgage

Hat die Band eine stärkere Position, kann sie unter Umständen eine Festgage herausschlagen. Dabei sind der Betrag und die Mehrwertsteuer aufzuführen, damit Klarheit besteht und der Veranstalter nicht behaupten kann, die Höhe der Gage wäre mit Mehrwertsteuer gemeint gewesen. Bei bekannteren Bands werden oft auch die Fahrt- und Übernachtungskosten ersetzt.

c) GEMA / Künstlersozialkasse (KSK)

Manchmal versuchen die Veranstalter, die von ihnen zu zahlenden Beiträge an die GEMA / KSK auf die Band abzuwälzen. Hinsichtlich der KSK ist eine solche Vereinbarung gemäß § 36a KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) i.V.m. § 32 SGB I (Sozialgesetzbuch) nichtig, wenn Mitglieder der Band in der KSK versichert sind. Vielen Newcomerbands bleibt trotzdem nichts anderes übrig, als so eine Regelung zu akzeptieren. Denn wenn man hier mit rechtlichen Argumenten kommt, dann wird der Veranstalter mit großer Wahrscheinlichkeit entgegnen, dass er eben eine andere Band engagieren wird.

Findet sich im Vertrag hierzu keine Bestimmung und spricht der Veranstalter das Thema auch nicht mündlich an, dann sollte man schriftlich festlegen, dass der Veranstalter für die Abführung von KSK-Abgabe, GEMA-Gebühren und etwaiger Steuern verantwortlich ist.

d) Zahlungstermin

Im Vertrag sollte auf jeden Fall stehen, dass die Gage nach dem Konzert an die Band in bar auszuzahlen ist, d.h. keine Schecks akzeptiert werden. Denn wenn der Scheck später bei der Einlösung platzt, sieht man als Band sehr alt aus. Bei einer Festgage ist es auch üblich die eine Hälfte vor dem Konzert und die andere Hälfte unmittelbar nach dem Konzert in bar zu zahlen.

e) Selbsthilfe?

In unserem Fall kommt es, wie es kommen muss, nämlich Mosch will Silbermund nach dem Konzert nicht auszahlen. Als letzte Begründung führt er an, dass er das Barpersonal leider schon ausgezahlt hat und nun kein Geld mehr in der Kasse hat. Frustriert sitzt die Band am Bühnenrand, bis ihnen die zündende Idee kommt: Wenn schon kein Geld, dann wenigstens ein paar Mikroständer und Scheinwerfer „zur Sicherung der Ansprüche“ mit nach Hause nehmen! Zulässig? Spontan ist man geneigt, zu sagen, eigentlich nicht. Damit liegt man auch nicht ganz verkehrt. Denn die Selbsthilfe (im Gesetz in § 229 BGB geregelt) ist an äußerst strenge Voraussetzungen gebunden, die eine Wegnahme in den allermeisten Fällen nicht erlauben. Bildhaft gesprochen bedeutet das für unseren Fall, dass Mosch schon das Flugticket zu den Bahamas in der Tasche haben und der Verkauf seines „Hirschen“ samt Inventar für den nächsten Tag anstehen muss, damit Silbermund zur Wegnahme berechtigt wären. Dagegen rechtfertigt sogar eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mosch die Selbsthilfe nicht. Also besser alles stehen lassen ...


[FONT=Arial, sans-serif]5.) Werbung[/FONT]

Dieser Punkt ist häufiger Anlass für Streitigkeiten, wenn das Konzert schlecht besucht war. Deshalb sollte man vertraglich festlegen, welche Seite für eine konkrete Werbemaßnahme verantwortlich ist. Das bedeutet für Plakate und Flyer: Festlegung von Größe, Anzahl, Kosten sowie Verteilung / Kleben. Bei Zeitungsinseraten sollte geregelt sein: Größe, Kosten, Zeitungen und Erscheinungsdatum.

Aber auch dann können noch genug Probleme auftreten. In unserem Fall hat Herr Mosch einfach nicht so viele Plakate aufhängen lassen, wie vertraglich versprochen, deshalb auch die geringe Besucherzahl. Möchte Silbermund nun eine finanzielle Entschädigung, steht sie vor zwei Problemen: Wie lässt es sich beweisen, dass Herr Mosch zu wenig Plakate aufhängen ließ und wie viele Leute wären bei einer größeren Anzahl von Plakaten zusätzlich gekommen? Beides sehr schwer zu beantworten, vor allem wenn man nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen kann. Eine einfache Lösung dazu gibt es nicht, meistens bleibt einem als Newcomer nichts anderes übrig, als den Veranstalter in Zukunft zu meiden.

Erfahrenere Bands können dagegen auf durchschnittlich Besucherzahlen aus der Vergangenheit zurückgreifen. Lässt es sich dann noch zweifelsfrei beweisen, dass der Veranstalter eine vertraglich Pflicht, wie z.B. das Inserieren in Zeitungen, nicht erfüllt hat, hat man als Band höhere Chancen auf Schadensersatz. Als Erleichterung bietet sich eine Pauschalierung des Schadensersatzes an (siehe unten Punkt 7).


[FONT=Arial, sans-serif]6.) Technische Anlage[/FONT]

Häufig wird unter diesem Punkt auf den sog. „Rider“ Bezug genommen. Man sollte darauf achten, dass dieser dem Vertrag wirklich beiliegt und darin alle für den Auftritt notwendigen technischen Details geregelt werden. Auch sollte man danach schauen, ob sich im Vertrag / Rider Bestimmungen über Hilfspersonal seitens des Veranstalters finden. Falls dies nicht der Fall ist, muss man es sich als Band nämlich nicht gefallen lassen, für einen schlechten Sound noch zusätzlich bezahlen zu müssen. Am besten, man legt vorher schriftlich fest, dass man den Mischer bzw. die Roadies selbst mitbringt.


[FONT=Arial, sans-serif]7.) Schadensersatz[/FONT]

Als Band sollte man darauf achten, dass der Veranstalter einem keine Verantwortung für Dinge überträgt, die man nicht selbst unter Kontrolle haben kann. So ist es z.B. abzulehnen, einen Vertrag zu unterschreiben, in welchem die Band grundsätzlich für vom Publikum verursachte Schäden haften soll.

Aber auch dann ist es nicht gesagt, dass man aus der Haftung ganz raus ist. Zum Beisiel:Unsere Band Silbermund spielt im Goldenen Hirschen einen so aufstachelnden Punkrock, dass das Publikum anfängt, das Inventar zu zerlegen. Statt dagegen einzuschreiten, spielen sie munter weiter und erfreuen sich an den umher fliegenden Hirschgeweihen. Spätestens dann wird man eine Verantwortlichkeit nicht mehr abstreiten können und Silbermund würden zumindest teilweise für den Schaden wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (die nicht zwingend im Vertrag stehen müssen, sondern sich aus den Umständen ergeben können) aufkommen müssen.

In den heutigen Verträgen ist es üblich, den Schadensersatz zu pauschalieren. Dies erleichtert die konkrete Bezifferung eines Schadens, welche oftmals sehr schwierig ist (s.o.). So finden sich Bestimmungen, nach denen die Band an den Veranstalter für die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei dem Konzert eine Schadenspauschale zahlen muss. Andererseits hat der Veranstalter an die Band eine Schadenspauschale zu zahlen, wenn das Konzert aufgrund seiner schuldhaften Pflichtverletzung ausfällt. Die Höhe der Pauschalen sollte so festgesetzt werden, dass sie dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Hier sind Erfahrungswerte gefragt, die sich nach der Größe des Konzertes richten.

Es gibt auch Klauseln, nach denen der Veranstalter für die Sicherheit der Band / Bandcrew sowie für die Unversehrtheit des Bandequipments am Veranstaltungsort haftet. Als Band sollte man versuchen, solch eine Regelung mit in den Vertrag aufzunehmen.

Sollte die Band nicht auftreten können, weil ein oder mehrere Mitglieder erkrankt sind, ist es von Vorteil, wenn dieser Fall vertraglich geregelt ist. So kann man vereinbaren, dass die Auftrittspflicht der Band und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen, wenn die Erkrankung ohne schuldhaftes Zögern vor dem Konzert durch ärztliches Attest angezeigt wird.

Schließlich stellt sich noch die Frage, ob man als Band einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn das Konzert ausfällt und bezüglich des Schadensersatzes vertraglich nichts geregelt ist. Dies hängt von einigen Faktoren ab. Voraussetzung ist zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters, als deren Folge das Konzert ausfällt. So z.B. wenn der Strom aufgrund von unbezahlten Rechnungen abgestellt wird und das Konzert deswegen nicht stattfinden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Veranstalter sich nicht mit der Begründung herausreden kann, seine Sekretärin sei für die Überweisung der Stromrechnung zuständig und habe dies vergessen. Denn für das Verschulden der Sekretärin hat er nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen. Weiter muss der Band ein Schaden entstanden sein. Hat sie aufgrund des Engagements einen anderen Auftritt, der am selben Tag hätte stattfinden sollen, abgesagt, kann sie unter Umständen die für diesen Auftritt mögliche Gage ersetzt bekommen. Problematisch ist hier oft die Beweisführung, wenn alles nur mündlich verhandelt wurde. Vergebliche Fahrtkosten werden ersetzt, falls es keine Zweifel an der Auftrittsmöglichkeit gab (z.B. sichert Veranstalter im Telefongespräch einen Tag vorher zu, dass das Konzert stattfinden werde). Allerdings muss man mit solchen Verallgemeinerungen vorsichtig sein, da eine kleine Abweichung im Fall das Ergebnis schon ganz anders aussehen lassen kann.


[FONT=Arial, sans-serif]8.) Audiovisuelle Aufnahmen[/FONT]

Ist die Band schon bekannter, kann sie ein Interesse haben, über audiovisuelle Aufnahmen selbst zu bestimmen. In diesem Fall bietet sich eine Regelung an, nach welcher der Veranstalter dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte das Konzert nicht audiovisuell aufnehmen. Newcomer werden dagegen höchst erfreut sei, einen Konzertmitschnitt auf Youtube finden zu können.

Sollte die Band vorhaben, das Konzert selbst zu filmen, dann muss der Veranstalter hierzu gemäß §§ 81, 77 UrhG (Urhebergesetz) seine Zustimmung geben. Am besten also, wenn man eine entsprechende Regelung gleich in den Vertrag mit aufnimmt. Denn streng genommen kann der Veranstalter nach § 97 Absatz 1 UrhG untersagen, dass audiovisuelle Aufnahmen ohne seine Zustimmung verbreitet werden.


[FONT=Arial, sans-serif]9.) Schlussbestimmungen[/FONT]

In den Schlussbestimmungen finden sich die für Verträge jeder Art üblichen Floskeln: Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden existieren nicht. Falls solch eine Klausel im Vertrag vorhanden ist, sollte man sich auf eine mündliche Vereinbarung auf keinen Fall einlassen.

Üblich und unproblematisch sind die folgende Wendungen: Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen nicht. Gerichtsstand ist ....


[FONT=Arial, sans-serif]10.) Sonstiges

[/FONT]
In Konzertverträgen können noch folgende Punkte geregelt werden:
  • Verpflichtung des Veranstalters, einen ungestörten Soundcheck der Band vor dem Konzert zu gewährleisten
  • ein Verbot, welches dem Veranstalter untersagt, mit dem Konzert für andere Produkte oder Leistungen zu werben
Nächster Teil des Workshops: Der Bandübernahmevertrag



[FONT=Arial, sans-serif]Hinweis:[/FONT]

Der Workshop stellt eine allgemeine Abhandlung juristischer Fragen und keine konkrete Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse können im Einzelfall von den hier dargestellten Ergebnissen abweichen; es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Sollten hierzu Fragen auftreten, so ist es mir als Anwalt untersagt, diese über das Forum öffentlich zu beantworten. Auch darf ich an mich persönlich per Telefon / Mail gestellte Fragen nicht kostenlos beantworten, da eine kostenlose Rechtsberatung generell verboten ist.

Wer jetzt aber noch immer nicht abgeschreckt sein sollte, kann mich gerne kontaktieren und sein Anliegen schildern. In einem kurzen unverbindlichen Vorgespräch werde ich dann Auskunft geben, wie hoch die Kosten einer Beratung sein werden.

© Philipp Beck, Rechtsanwalt, Hans-Otto-Str. 26, 10407 Berlin
[FONT=Arial, sans-serif]
www.musikkanzlei-beck.de

[/FONT]
 
Eigenschaft
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 4 Benutzer
Hi Philipp, zunächst einmal Willkommen on board!
Schöner Beitrag, und wenn dem ähnliche folgen, kann das für die User sehr viel bringen.

Ich hätte gleich ein paar Anmerkungen, aber mir fehlt für die Details im Moment die Zeit.

Aber die gravierendsten Ecken, muss ich doch loswerden:

Wir qualifizieren selbst seit 16 Jahren Veranstalter aus ganz Deutschland. Zu unseren Dozenten gehören auch erfahrene und erfolgreiche Praktiker aus dem Business, die parallel auch für Schorsch Löffler bei ebam tätig sind. Insofern werden die Dir bei der dortigen Ausbildung nichts anderes erzählen als unseren Seminarteilnehmern. Auch haben wir mit Dr. Christian Kuntze ( www.anwaeltefürmusikrecht.de ) einen sehr versierten Kollegen als Rechtsdozenten in unserem Dozentenstamm. Sein Vorgänger war Bob Lyng, der nicht nur selbst die Standardwerke für das Musikbusiness sondern auch den Rechtsteil in unserem ROCKBUCH geschrieben hat (siehe www.allmusic.de unter Menüpunkt "Seminar Veranstalter" bzw. "Musikertipps").

Aber der Reihe nach.

[FONT=Arial, sans-serif]7.) Schadensersatz[/FONT]

Als Band sollte man darauf achten, dass der Veranstalter einem keine Verantwortung für Dinge überträgt, die man nicht selbst unter Kontrolle haben kann. So ist es z.B. abzulehnen, einen Vertrag zu unterschreiben, in welchem die Band grundsätzlich für vom Publikum verursachte Schäden haften soll.
Welche Ganoven versuchen denn so etwas heute noch. Bin seit 16 Jahren in dieser Branche aktiv, aber eine solche Klausel ist mir noch nicht unter gekommen.

Aber auch dann ist es nicht gesagt, dass man aus der Haftung ganz raus ist. Zum Beisiel:Unsere Band Silbermund spielt im Goldenen Hirschen einen so aufstachelnden Punkrock, dass das Publikum anfängt, das Inventar zu zerlegen. Statt dagegen einzuschreiten, spielen sie munter weiter und erfreuen sich an den umher fliegenden Hirschgeweihen. Spätestens dann wird man eine Verantwortlichkeit nicht mehr abstreiten können und Silbermund würden zumindest teilweise für den Schaden wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (die nicht zwingend im Vertrag stehen müssen, sondern sich aus den Umständen ergeben können) aufkommen müssen.
Sorry, aber da würde unser RiscManagement-Dozent (= auch ebam / Eberhard, Raith & Partner GmbH - Spezialversicherungen rund um das Entertainment ) jetzt automatisch wieder mit dem 823 BGB (=Verschuldenshafatung) kommen. Da müsste evtl. die Band schon dazu aufrufen, den Saal zu zerlegen. Aber ansonsten bekommt ein Musiker im grellen Scheinwerferlicht auf der Bühne i.d.R. überhaupt nicht mit, was sich weiter als 2 m von der Bühne entfernt abspielt.
Schlussendlich könnte der ÖV ja auch auf die Bühne gehen und das Mikrofon ergreifen - wie es bei Gefahrensituation ohnehin allgemein üblich ist. Und ich habe noch keine Band erlebt, die eine solche Konzertunterbrechung nicht zu ließe. Schlussendlich ist der ÖV immer auch Herr über den Strom.

UND: wer ein Punkkonzert veranstaltet sollte auch wissen, worauf er sich einlässt. Wie sagten mir die Toten Hosen mal bei einem Interview: "Wer bei uns in die erste Reihe kommt, der weiß, was auf ihn zukommt!"

In den heutigen Verträgen ist es üblich, den Schadensersatz zu pauschalieren. Dies erleichtert die konkrete Bezifferung eines Schadens, welche oftmals sehr schwierig ist (s.o.). So finden sich Bestimmungen, nach denen die Band an den Veranstalter für die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei dem Konzert eine Schadenspauschale zahlen muss. Andererseits hat der Veranstalter an die Band eine Schadenspauschale zu zahlen, wenn das Konzert aufgrund seiner schuldhaften Pflichtverletzung ausfällt. Die Höhe der Pauschalen sollte so festgesetzt werden, dass sie dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Hier sind Erfahrungswerte gefragt, die sich nach der Größe des Konzertes richten.
Da empfehlen wir eigentlich immer die standadisierten IDKV-Muster, dann muss man da auch nicht herumschrauben.

Es gibt auch Klauseln, nach denen der Veranstalter für die Sicherheit der Band / Bandcrew sowie für die Unversehrtheit des Bandequipments am Veranstaltungsort haftet. Als Band sollte man versuchen, solch eine Regelung mit in den Vertrag aufzunehmen.
TEIL-Widerspruch! Auch hier würde unser ebam-Dozent sofort wieder den §823 BGB ins Spiel bringen, weil es für einen ÖV schlussendlich nicht zu kontrollieren ist, ob oder in welchem Zustand eine Band welches Equipment mit auf die Bühne gebracht hat. Soll ein ÖV vor einem Soundcheck mit Checkliste über die Bühne marschieren und jedes Effektgerät auf "Anwesendheit" prüfen? Sorry, aber das ist in der Praxis anders!

Security am FOH-Platz und vor der Bühne - ist alles im üblichen Rahmen, um das Equipment zu sichern. Aber eine quasi verschuldensunabhängige Haftung sollte und wird kein vernünftiger und professionell arbeitender örtlicher Veranstalter unterschreiben. Solche Vertragsklauseln werden zwar von Agenturen immer wieder eingebracht, aber der versierte Veranstalter ändert das auf die BGB-Haftung (also "haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen") ab.


[FONT=Arial, sans-serif]4.) Vergütung[/FONT]
Hier gibt es die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Beginnen wir mit dem für Newcomerbands üblichen

a) Doordeal
Wird auch bezeichnet als „gegen die Tür spielen“. Dabei werden die Einnahmen aus der Abendkasse meistens im Verhältnis 70% (für die Band) zu 30% (für den Veranstalter) aufgeteilt. Da der Veranstalter in der Regel noch die Einnahmen aus dem Barbetrieb hat, welche die Haupteinnahmequelle darstellen, ist sein geringerer Anteil wirtschaftlich zu verkraften.

Die Eintrittspreise (Vorverkauf / Abendkasse) sollten auf jeden Fall genau festgelegt werden. Manchmal findet sich in Verträgen eine Bestimmung, nach welcher die Beteiligung der Band erst dann beginnen soll, wenn eine bestimmte Summe X aus den Einnahmen erreicht wurde. Dies stellt nun keinen echten Doordeal mehr dar. Bei kleinen Konzerten ist eine solche Regelung eher abzulehnen, da unter dem Strich fast keine Einnahmegelder mehr übrig bleiben und die Band praktisch für umsonst auftritt.

b) Festgage
Hat die Band eine stärkere Position, kann sie unter Umständen eine Festgage herausschlagen. Dabei sind der Betrag und die Mehrwertsteuer aufzuführen, damit Klarheit besteht und der Veranstalter nicht behaupten kann, die Höhe der Gage wäre mit Mehrwertsteuer gemeint gewesen. Bei bekannteren Bands werden oft auch die Fahrt- und Übernachtungskosten ersetzt.
Na ja, der so genannte "Prozente ab Break-Deal" ist so selten auch nicht und gibt auf jedem Fall auch dem ÖV eine gewisse Grundsicherheit. Es gibt aber auch die Mischform aus "Festgage-plus-Prozente-ab-Break" und auch den englischen Gegen-Deal. Aber das würde jetzt etwas zu weit führen.

Eine pauschalierte Aussage, welcher Deal besser oder schlechter ist, lässt sich aber grundsätzlich nicht treffen, dazu müssen einige Grundparameter bekannt sein. Draufzahlen kann man mit jeder KOnstellation, wenn man sich verkalkuliert. Wir haben dazu für unsere Seminarteilnehmer ein schönes Excell-Modell erstellt, wo man bereits bei der Telefonakquise die relevanten Werte eintragen kann und dann sofort - also bereits beim Erstkontakt - erkennen kann, bei wie vielen Besuchern z.B. der Break liegt, wie die Auszahlungssummen sich aufschlüsseln u.v.m.

Besuch' uns doch auch mal. Wir machen auch sehr hochkarätige andere Branchenseminare.

lg.
 
Hallo Phillip,

vielen Dank für Deinen hilfreichen Beitrag. Zu den zitierten Teilen darf ich das eine oder andere hinzufügen.
b) Festgage

Hat die Band eine stärkere Position, kann sie unter Umständen eine Festgage herausschlagen. Dabei sind der Betrag und die Mehrwertsteuer aufzuführen, damit Klarheit besteht und der Veranstalter nicht behaupten kann, die Höhe der Gage wäre mit Mehrwertsteuer gemeint gewesen. Bei bekannteren Bands werden oft auch die Fahrt- und Übernachtungskosten ersetzt.
Es kommt immer noch bei sehr vielen Bands vor, dass die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift, dann ist zu bemerken, dass USt aufgrund des § nicht erhoben wird.

Findet sich im Vertrag hierzu keine Bestimmung und spricht der Veranstalter das Thema auch nicht mündlich an, dann sollte man schriftlich festlegen, dass der Veranstalter für die Abführung von KSK-Abgabe, GEMA-Gebühren und etwaiger Steuern verantwortlich ist.
Zum einen handelt es sich bei den an die GEMA gezahlten oder zu zahlenden Beträgen nicht um Gebühren, die nur von öffentlich rechtlichen Stellen erhoben werden, sondern um Lizenzvergütungen. Klar ist das ein bißchen kniefieselig, aber rein rechtlich nicht unbedeutend.

Zum anderen hat die von Dir empfohlene Klausel - die ohne Zweifel sehr sinnvoll ist - nur Auswirkung auf das Innenverhältnis zwischen Veranstalter und Band/Künstler. Die GEMA könnte JEDEN, der an einer u.U. stattgefundenen Urheberrechtsverletzung beteiligt war, in Anspruch nehmen und zwar gesamtschuldnerisch.

Deine Empfehlung erlangt aber besondere Wichtigkeit, wenn die GEMA tatsächlich bei der Band die Vergütung bzw. den Schadenersatz einfordert. Beinhaltet der Vertrag eine entsprechende Klausel und kam zur Unterzeichnung, dann kann die Band bzw. der rechtliche Vertreter diese Beträge, die die Band/der Vertreter unweigerlich an die GEMA zahlen muss, vom Veranstalter auf dem Weg eines zivilrechtlichen Prozesses einfordern. Die Chancen das Geld dann wieder zu bekommen, stehen in solch einem Fall sehr gut.

Grüße
Marc
 
Sorry, aber da würde unser RiscManagement-Dozent (= auch ebam / Eberhard, Raith & Partner GmbH - Spezialversicherungen rund um das Entertainment ) jetzt automatisch wieder mit dem 823 BGB (=Verschuldenshafatung) kommen. Da müsste evtl. die Band schon dazu aufrufen, den Saal zu zerlegen.

Hallo, Bernd,

ich glaube du unterliegst da einem kleinen Missverständnis wegen §823 und Verschuldenshaftung.
Ich versuche mal nen kurz-kurz-kurz Überblick über das Haftungsrecht und -system im BGB (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und stark(!) vereinfacht):

Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Haftungsgrundlagen, die in solchen Fällen einschlägig sind: einmal die vertragliche Haftung und die außervertragliche Haftung.

Die vertragliche Haftung ergibt sich im Grundgedanken aus §280 BGB. Wenn jemand mit einem anderen einen Vertrag schließt und diesen gar nicht, zu spät oder schlecht erfüllt, muss er dem anderen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Auch hierfür ist ein Verschulden nötig! Ist der Vertrag z.B. unverschuldet nicht erfüllt worden, gibt es keinen Schadensersatz!

Die Grundnorm der außervertraglichen Haftung ist §823 BGB. Die außervertragliche Haftung ist nötig, weil man ja nicht mit jedem, der einem Schaden zufügt einen Vertrag geschlossen hat. Wenn mir einer auf der Starße ins Auto fährt, greift mangels Vertrag keine vertragliche Haftung, sondern eben §823 BGB (u.a.). Auch hier brauche ich ein Verschulden. Konnte der andere also nichts dafür, dass er in mein Auto gefahren ist, bekomme ich von ihm auch keinen Schadensersatz.

Jetzt gibt es eine Art "Zwischenbereich" zwischen diesen Haftungen. Klassisches Schulbeispiel dazu: A schließt mit Malermeister X einen Vertrag über die Tapezierung einer Wohnung. X schickt seinen Gesellen G. Dieser beschädigt vor der Haustür das Auto des A. Tapezieren tut er auch nicht richtig. Und schließlich wirft er beim tapezieren die wertvolle Vase des A um.

--> für das Auto gilt: Anspruch des A gegen G aus §823, da kein Vertrag mit ihm

--> für das schlechte Tapezieren: Anspruch des A gegen X (!) aus vertraglicher Haftung (§280), da er sich seinen Gesellen G zurechnen lassen muss. Kein Anspruch des A gegen G, da mit ihm selbst kein Vertrag besteht.

--> jetzt merkt man evtl schon, dass die Vase da irgendwo dazwischen liegt. Einerseits ist sie vom Vertrag (tapezieren!) nicht wirklich erfasst, andererseits ist sie bei Ausführung des Vertrages eben kaputt gegangen.
Ein Anspruch des A gegen G aus §823 besteht, da G eine Sache des A zerstört hat.
Aber hat nicht vielleicht A auch gegen X (der mehr Geld haben wird bzw. Versicherung!) einen Anspruch? JA! Und zwar auch einen vertraglichen Anspruch (§280). Das ist mit "Verletzung vertraglicher Nebenpflichten" von Philipp Beck gemeint. X hat die vertragliche Nebenpflicht (Hauptpflicht ist das Tapezieren), die Sachen des A bei der Ausführung der Arbeit nicht zu beschädigen. Diese Pflicht hat X (!) verletzt, weil er sich im vertraglichen Bereich seinen Gesellen zurechnen lassen muss (§278 BGB).

Hierin liegt genau eine der Unterschiede zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung: bei dem beschädigten Auto kann A von X nichts verlangen, da das mit der Vertragserfüllung nichts zu tun hat. X muss sich im Rahmen von §823 also das Verhalten des G nicht zurechnen lassen! Bei der Vase schon, da sie eben noch im Zusammenhang mit dem Vertrag steht und daher unter die vertragliche Haftung fällt.
Im Übrigen hat §280 gegenüber §823 noch einen Vorteil: bei §280 wird das Verschulden vermutet, d.h. X muss beweisen, dass G nicht schuldhaft gehandelt hat! Bei §823 muss A beweisen, dass G schuldhaft gehandelt hat.


So, kurz durchschnaufen, fast geschafft. ;)
Was bedeutet das jetzt hier?
--> zertrümmern die Gäste das Inventar, hat der Veranstalter gegen jeden einzelnen Gast einen Anspruch aus §823 (außervertraglich)
--> zertrümmert Silbermund das Inventar, hat der Veranstalter gegen sie einen Anspruch aus §280 (vertraglich)
--> zertrümmern die Gäste das Inventar und Silbermund fordert sie dazu auf, bzw unternimmt nichts dagegen (im Rahmen ihrer Möglichkeit, z.B. Durchsage, Aufhören mit Spielen), haften auch sie dem Veranstalter aus §280!! Und dann müssen Silbermund beweisen, dass sie nichts dafür konnten, dass die Leute das Lokal verwüstet haben. (Aus §823 haften Silbermund dem Veranstalter insoweit nicht direkt, außer bei Anstiftung, was aber auch egal ist, da sich der Wirt immer auf §280 berufen wird wegen der Beweiserleichterung für ihn).
Jedenfalls wird man m.E. durchaus Silbermund die vertragliche Nebenpflicht auferlegen können, darauf zu achten, dass das Publikum nicht dazu animiert wird, das Lokal zu verwüsten. Tut es das aus freien Stücken, ohne ein zutun von Silbermund, trifft Silbermund keine Haftung. Aber man wird eben geeignete Gegenmaßnahmen von ihnen fordern können. Unterlassen sie das, sind sie auch für den Schaden verantwortlich.

Es ist also auch in beiden Fällen -vertragliche (§280) und außervertragliche
(§823)- ein verschulden erforderlich! Beides ist also "Verschuldenshaftung".

Ich hoffe mal, dass man das jetzt einigermaßen verstehen konnte. Wenn nicht mach ich auch noch einen Versuch ;) .

Gruß Chris
 
Hallo Bernd, Marc und Chris!

Danke für Eure Beiträge, es scheint sich eine gute Diskussion zu entwickeln! Ich möchte kurz darauf eingehen, zunächst zum Beitrag von Bernd:

Welche Ganoven versuchen denn so etwas heute noch. Bin seit 16 Jahren in dieser Branche aktiv, aber eine solche Klausel ist mir noch nicht unter gekommen.

Ich darf Dir aus meiner eigenen Erfahrung widersprechen und dazu auch folgenden Beitrag von Dir im Forum vom 20.06.2006 bzgl. der Haftung bei Veranstaltungen zitieren (Das Thema lautet: "Nutzungsschaden bei Veranstaltung in Club - Wer zahlt?", eingestellt vom User ThemaX):

Wir "predigen" den TeilnehmerInnen unserer viertägigen Veranstalter-Qualifizierungsseminare seit nunmehr 15 Jahren, dass sie Verträge mit solchen Floskeln wie überspitzt fomuliert "ich hafte für jeden Furz, der während der Veranstaltung passiert" NICHT unterschreiben sollen.

Also müsst Ihr wohl auch Anlass zu Euren Ratschlägen gesehen haben. Zwar handelte es sich hier um den Fall, dass Räume für eine Veranstaltung angemietet wurden. Will eine Band aber ein Konzert in einem Club selbst und auf eigene Rechnung veranstalten, dann wird sie sich in dieser Situation wieder finden.

Sorry, aber da würde unser RiscManagement-Dozent (= auch ebam / Eberhard, Raith & Partner GmbH - Spezialversicherungen rund um das Entertainment ) jetzt automatisch wieder mit dem 823 BGB (=Verschuldenshafatung) kommen. Da müsste evtl. die Band schon dazu aufrufen, den Saal zu zerlegen. Aber ansonsten bekommt ein Musiker im grellen Scheinwerferlicht auf der Bühne i.d.R. überhaupt nicht mit, was sich weiter als 2 m von der Bühne entfernt abspielt.
Schlussendlich könnte der ÖV ja auch auf die Bühne gehen und das Mikrofon ergreifen - wie es bei Gefahrensituation ohnehin allgemein üblich ist. Und ich habe noch keine Band erlebt, die eine solche Konzertunterbrechung nicht zu ließe. Schlussendlich ist der ÖV immer auch Herr über den Strom.

Für Nichtjuristen ist die Unterscheidung zwischen deliktischer (§ 823 BGB) und vertraglicher Haftung (§280 BGB) etwas komplex. Aber Chris, der offensichtlich über die Juristerei Bescheid weiß, hat das richtig gut und ausführlich in seinem Beitrag dargestellt, besser hätte ich es nicht machen können, danke!

Da empfehlen wir eigentlich immer die standadisierten IDKV-Muster, dann muss man da auch nicht herumschrauben.

Diese Muster sind bestimmt gut, aber ich habe diesen Teil des Workshops aus der Perspektive der Band geschrieben. Da bekommt man eben oft kein IDKV-Muster vorgelegt, sondern einen mit dem PC geschriebenen Vertrag, welcher aus Sicht der Band oft verbesserungswürdig ist.

TEIL-Widerspruch! Auch hier würde unser ebam-Dozent sofort wieder den §823 BGB ins Spiel bringen, weil es für einen ÖV schlussendlich nicht zu kontrollieren ist, ob oder in welchem Zustand eine Band welches Equipment mit auf die Bühne gebracht hat. Soll ein ÖV vor einem Soundcheck mit Checkliste über die Bühne marschieren und jedes Effektgerät auf "Anwesendheit" prüfen? Sorry, aber das ist in der Praxis anders!

Zur Unterscheidung der deliktischen von der vertraglichen Haftung siehe den Beitrag von Chris.

Die von mir vorgeschlagene Klausel dient dazu, Ansprüche im Streitfall leichter durchsetzen zu können. Das auch dann noch die von Dir angesprochenen Probleme auftauchen können, ist klar. Da wird es im Ernstfall wahrscheinlich auf einen Vergleich hinaus laufen. Aber immerhin ein Vergleich, d.h. die Band bekommt wenigstens einen Teil ersetzt. Im übrigen schlägt selbst der Vorsitzende des von Dir angesprochenen IDKV, Jens Michow, eine solche Klausel im Handbuch der Musikwirtschaft (S.1287) vor.

Vielleicht noch etwas zum Aufbau des Workshops: Die Juristerei funktioniert meistens nach dem Regel-Ausnahme Prinzip. Dem passe ich meine Beispiele an, so dass der Leser nicht den Eindruck bekommt, dass sich ein Sachverhalt immer gleich verhält.

Falls Du noch Anregungen / Bemerkungen hast, dann her damit! Auch finde ich die von Dir angesprochene Kostenkalkulation hoch interessant. Das könnte man doch auch in den ebam Kurs "Musikkaufmann", den ich selbst in Kürze abschließen werde, einbauen.


Nun zu Marc:

Es kommt immer noch bei sehr vielen Bands vor, dass die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift, dann ist zu bemerken, dass USt aufgrund des § nicht erhoben wird.

Das ist richtig, die Grenze liegt bei 17.500 Euro, die Umsatzsteuer mit eingeschlossen. Die Umsatzsteuer wird dann nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben.

Zum einen handelt es sich bei den an die GEMA gezahlten oder zu zahlenden Beträgen nicht um Gebühren, die nur von öffentlich rechtlichen Stellen erhoben werden, sondern um Lizenzvergütungen. Klar ist das ein bißchen kniefieselig, aber rein rechtlich nicht unbedeutend.

Im Privatrecht, wo man sich auch bei der GEMA befindet, da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, wird im Gegensatz zum öffentlichen Recht nicht so sehr zwischen Gebühren und Lizenzvergütung unterschieden. Auch in der Kommentierung zum Urhebergesetz (z.B. Dreier/Schulze) ist das nicht der Fall, wo von GEMA-Gebühren die Rede ist. Im Privatrecht ist mir also die juristische Bedeutung der Unterscheidung nicht einleuchtend.

Zum anderen hat die von Dir empfohlene Klausel - die ohne Zweifel sehr sinnvoll ist - nur Auswirkung auf das Innenverhältnis zwischen Veranstalter und Band/Künstler. Die GEMA könnte JEDEN, der an einer u.U. stattgefundenen Urheberrechtsverletzung beteiligt war, in Anspruch nehmen und zwar gesamtschuldnerisch.
Deine Empfehlung erlangt aber besondere Wichtigkeit, wenn die GEMA tatsächlich bei der Band die Vergütung bzw. den Schadenersatz einfordert. Beinhaltet der Vertrag eine entsprechende Klausel und kam zur Unterzeichnung, dann kann die Band bzw. der rechtliche Vertreter diese Beträge, die die Band/der Vertreter unweigerlich an die GEMA zahlen muss, vom Veranstalter auf dem Weg eines zivilrechtlichen Prozesses einfordern. Die Chancen das Geld dann wieder zu bekommen, stehen in solch einem Fall sehr gut.

Diese verschuldensunbhängige Haftung gilt gem. § 97 UrhG aber nur für die Beseitigung und Unterlassung der Verletzung. Beim Schadensersatz ist wiederum Verschulden erforderlich. Gem. § 13 a UrhWG obliegt es ausschließlich dem Veranstalter, die GEMA Liste einzureichen und daraufhin die Gebühren zu zahlen. Die GEMA kann die Band nur zur Rechenschaft ziehen, wenn diese ihr Konzert selbst veranstaltet hat und es unterläßt, das Konzert anzumelden sowie dafür GEMA-Gebühren zu zahlen. In allen übrigen Fällen haftet die Band nach Konzerten gegenüber der GEMA meines Erachtens nicht.

Grüße, Philipp
 
Hallo Phillip,

ich möchte auch kurz etwas zu Deinen Anmerkungen sagen:

Im Privatrecht, wo man sich auch bei der GEMA befindet, da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, wird im Gegensatz zum öffentlichen Recht nicht so sehr zwischen Gebühren und Lizenzvergütung unterschieden. Auch in der Kommentierung zum Urhebergesetz (z.B. Dreier/Schulze) ist das nicht der Fall, wo von GEMA-Gebühren die Rede ist. Im Privatrecht ist mir also die juristische Bedeutung der Unterscheidung nicht einleuchtend.

Entschuldige, wir reden über die Vergabe von Nutzungslizenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat Gebühren als öffentlich-rechtliche Abgaben definiert. Ich habe aber auch in privatrechtlichem Bereich bislang nie vom Begriff der Gebühren gehört, zumal nach meiner Kenntnis Gebühren nur in zwei Arten unterteilt werden, nämlich in Verwaltungsgebühren (Antrag auf Erstattung eines Antragsformulares :) ) und Benutzungsgebühren. Hier wird aber nix nur benutzt, sondern verwertet. Das Urheberrechtsgesetz spricht bei der Verwertung von Vergütungen, die zu entrichten sind. Weiterhin sagt §13 UrhWG, dass die Verwertungsgesllschaft Tarife über die Höhe von urheberrechtlichen Vergütungen aufzustellen hat. Es scheitert m.E. schon daran, dass Verwertungsgesellschfaten zum einen nicht öffentlich-rechtlich sind und zum anderen es keine Lizenzgebühren gibt. Sonst nenn ich ab morgen mein Gehalt auch "Diäten" :D (kleiner Spaß, sorry...) Nichtsdestotrotz benutzen selbst GEMA-Mitarbeiter fälschlicher Weise dieses Wort "Gebühren"... :rolleyes: Gebühr in anderem als dem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang ist lediglich umgangssprachlich und einfach nicht richtig.

Diese verschuldensunbhängige Haftung gilt gem. § 97 UrhG aber nur für die Beseitigung und Unterlassung der Verletzung. Beim Schadensersatz ist wiederum Verschulden erforderlich. Gem. § 13 a UrhWG obliegt es ausschließlich dem Veranstalter, die GEMA Liste einzureichen und daraufhin die Gebühren zu zahlen. Die GEMA kann die Band nur zur Rechenschaft ziehen, wenn diese ihr Konzert selbst veranstaltet hat und es unterläßt, das Konzert anzumelden sowie dafür GEMA-Gebühren zu zahlen. In allen übrigen Fällen haftet die Band nach Konzerten gegenüber der GEMA meines Erachtens nicht.
Ich hatte mich ja auch auf das Schadenersatzszenario bezogen. Entgegen Deiner Rechtsauffassung gibt es etliche Urteile, die auch z.B. Billigung als Begründung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bestätigen. Im Grunde sind nach mir bekannter, gefestigter Rechtssprechung alle an einer Urheberrechtsverletzung Beteiligten gesamtschuldnerisch zur Rechenschaft zu ziehen, die das Durchführen einer solchen z.B. Veranstaltung ermöglicht haben. Dazu gehören Rauminhaber, Veranstalter, Ausübende oder sogar die zwischengeschaltete Agentur im ungünstigsten Fall. Ich habe sogar Kenntnis von einer Großveranstaltung in einer großen Konzerthalle, wo der Veranstalter nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte, und die Betrieber dieser Großkonzerthalle den Schadenersatz nach AG Urteil leisten musste. Die GEMA hatte dabei von ihrem oben erwähnten Recht Gebrauch gemacht, nachdem die Betreiber nicht in der Lage waren, den "irgendwo im Ausland verschollenen" Veranstalter aufzuspüren.

Deine Deutung des §13 a UrhWG teile ich ebenfalls nicht so ganz... Du spielst hier, denke ich, auf den Abs. 2 an. Hier geht es aber um die Einreichung von Werkeaufstellungen, die hinsichtlich der Lizenzierungspraxis unbedeutend sind, sondern lediglich für die Verteilung der Vergütungen die aufgeführten Werke dokumentieren sollen. Es geht insofern nicht um die Anmeldung der Veranstaltung.

Diese wird in §13 a Abs. 1 kurz angeschnitten, Folgen ausbleibender Meldung sind hier aber nicht manifestiert. § 97 UrhG räumt dem Urheber u.a. das Recht auf Schadenersatz auch im Falle der Fahrlässigkeit beim Verschuldenden ein. Fahrlässig ist es nach allgemeiner Rechtsauffassung auch, mitwirkend oder billigend an der Urheberechtsverletzung beteiligt zu sein.

Werde die Urteile mal raussuchen. Bestes und geläufigstes Beispiel ist tatsächlich die Rauminhaberhaftung, wobei die Band durch Ausübung noch entscheidender an der Verletzung mitwirkt, sich aber wie gesagt durch die von Dir empfohlene Klärung im Innenverhältnis gegenüber dem Vertragspartner zivilrechtlich eine gute Ausgangsposition schaffen kann.

Grüße
Marc
 
Hallo Marc,

eine etwas späte Antwort, aber besser als keine :).

Also so ganz kann ich Deine Auffassung immer noch nicht teilen. Aber bevor wir uns im juristischen klein klein verlieren, was für Nichtjuristen nur bedingt interessant ist, können wir das auch gerne per pm diskutieren.

Dankbar wäre ich, wenn Du mir die Urteile zur Haftung einer Band für GEMA-Abgaben nennen könntest.

Grüße, Philipp
 
Na, dann will ich mal meinen juristisch unqualifizierten Kommentar loslassen...

Ich find´s großartig, dass Ihr (Threadersteller und -beantworter) Euch solche Mühe macht. Ich bin nun selbst weit davon entfernt, große Ahnung von Rechtsprechung zu haben (von einigen Stunden Arbeitsrecht in der Meisterschule vor ein paar Jahren mal abgesehen:)) und finde es gerade deshalb immer wieder hochinteressant, solche Ausführungen zu lesen. In den wesentlichen Punkten scheint Ihr Euch ja auch einig zu sein...:)

Also, :great: für Eure Mühe.

Übrigens, Phillip, auch die Urteile auf Deiner Homepage sind interessanter Lesestoff, einfach auch mal so für´s Allgemeinwissen. *bookmarked*
 
Ich fänds super wenn mal jemand so an fertigen Mustervertrag reinstellen könnte.

mfg
Raven
 
Könnte kritisch werden zwecks kostenloser Rechtsberatung.

Finde es cool, dass es Leute wie euch gibt, die sich die Zeit nehmen, das so ausführlich zu erklären! :great:

MfG, livebox
 
Gp_Raven
  • Gelöscht von topo
  • Grund: Bitte neuen Thread dazu erstellen.
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben