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GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

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Hi,

ich hab mal ne Frage. Es wird immer von einer GbR gesprochen, wenn es um eine Band oder so geht!

Da ich mich damit nicht so auskenne, wollte ich euch mal fragen, was mann da alles so machen kann.

Muss man sich damit irgendwo anmelden??
 
Eigenschaft
 
Bevor Du Dich darauf einläßt: Wie wichtig ist das für Euch?

Wollt Ihr mit der Musik Geld verdienen? Stehen gemeinsame Investitionen größeren Umfangs an? Gibt es irgendwelche Einkünfte oder irgenwelches Geld, irgendwelche Rechte oder Ansprüche zu regeln?

So lange das alles nicht ansteht: keine Hektik verbreiten.

Nur soviel: Faktisch könntet Ihr schon eine GbR sein bzw. also solche behandelt werden - dazu bedarf es keiner Anmeldung.

Beliebtes Beispiel dafür ist eine Lotto-Gemeinschaft: Drei Leute schmeißen gemeinsam Geld zusammen, spielen Lotto und einigen sich, den Gewinn zu teilen. Das heißt, sie haben ein gemeinsames Ziel (im Lotto) zu gewinnen, geben dafür Geld aus und sind mehrere (Spielgemeinschaft). Die melden sich nirgendwo als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an - das brauchen sie auch nicht.

Konkret wird das nur, wenn beispielsweise im Falle eines Gewinns sich zwei weigern, den Dritten zu beteiligen und es kommt zum Rechtsstreit. In dem Moment wird die Spielgemeinschaft als GbR behandelt (schon aus dem Grund, weil sie keine andere Regelung oder Form angenommen hat).

x-Riff
 
Sorry x-riff, wenn ich hier ergänzend einhake, aber im umgekehrten Falle, dass es um Zahlungsverpflichtungen geht, kann es für die jeweiligen Bandmitglieder ganz schön happig werden.

Sobald zwei (plus X) Mucker in der Außenwirkung gemeinsam in Erscheinung treten (also z.B. einen Plakatdruck in Auftrag geben oder einen Gastspielvertrag für einen Clubgig abschließen), sind sie beide für die Begleichung der daraus ggf. entstehenden Kosten in einem Boot.

Will heißen: die Druckerei kann sich im worst case aussuchen, von wem der beiden Mucker sie im Mahnverfahrensfalle die Kohle eintreibt. In der Regel immer bei dem, wo der größere "Berg" zu vermuten ist.

Es gab da schon ganz krasse Fälle! Bis hin zu der Band, bei der sich einer einen Porsche für die Band gekauft hat (etwas schräger Bandbus!) und alle wurden zur Kasse gebeten.
Gerade für solche Fälle empfehlen wir dann doch immer wieder einen soliden GbR-Vertrag, worin geregelt ist, was z.B. die einzelnen GbR-Mitglieder in der Außenwirkung "anstellen" dürfen.

lg.
 
Danke für die Ergänzungen, rockbuerosued !

Tatsächlich hatte ich im zweiten Satz Ansprüche (also auch Ansprüche dritter an die Band genannt) - dies aber nicht weiter ausgeführt.

Sofern Ihr es nicht anders regelt kann sich ein Gläubiger nach eigenem Ermessen an jeden von Euch halten! Dies kann die Proberaummiete betreffen, einen ausgefallenen Auftritt sowie weitere Verpflichtungen, die eine/r von Euch im Namen der Band Dritten gegenüber eingeht.

x-Riff
 
noch eine ergänzung:

wenn ihr eine band seid und gegen gage (wie sich das gehört) spielt, denkt an die steuer - sprich finanzamt. ihr seid quasi automatisch eine gbr und damit verpflichtet, eine steuererklärung abzugeben - das nennt sich dann eine gesonderte gewinnfeststellung für die gbr. dahinein kommen dann auch alle kosten, die ihr so gehabt habt (fahrtkosten, unterkunft, kosten für die website etc), aber auch über den weg der abschreibung anschaffungskosten für instrumente und andere technik. also die belege nicht nur wegen der garantie sammeln.

auf feinheiten des gbr-rechts (was ist gesamthandsvermögen, was privates) möchte ich jetzt nicht eingehen.

unterschätzt die steuerlichen aspekte nicht, ich habe im letzten jahr 4 kollegen aus unterschiedlichen bands in steuerstrafverfahren verteidigt, die das allesamt auf die leichte schulter genommen hatten. hochgekommen durch kontrollmeldungen im ergebnis einer betriebsprüfung bei einem größeren veranstalter. und es war noch nicht einmal die unannehmlichkeit des strafverfahrens, das FA kommt dann mit schätzungen (die cheken zum beispiel via internet veranstaltungskalender in den zeitungen und/oder eure website) und das tun sie immer zu ihren gunsten ohne großartige berücksichtigung der angefallenen kosten. so schnell kann man gar nicht schauen, steht der gerichtsvollzieher in der tür.

zum schluss noch eins: mir ist in letzter zeit immer öfter aufgefallen, dass mir veranstalter eine quittung geben wollten, auf der steht, die gage sein inkl. umsatzsteuer, was für die veranstalter auch sinn macht, denn die holen sie diese 16 % im wege der vorsteuer vom FA zurück. und der, der eine solche wuittung akzeptiert, muss die 16 % abführen, also eine umsatzsteuererklärung abgeben. paßt also auf und schaut euch die quittungen an - immer OHNE umsatzsteuer, es sei denn ihr erwirtschaftet mit der musik im jahr fünfstellinge beträge, :D

veikko
 
zum schluss noch eins: mir ist in letzter zeit immer öfter aufgefallen, dass mir veranstalter eine quittung geben wollten, auf der steht, die gage sein inkl. umsatzsteuer, was für die veranstalter auch sinn macht, denn die holen sie diese 16 % im wege der vorsteuer vom FA zurück. und der, der eine solche wuittung akzeptiert, muss die 16 % abführen, also eine umsatzsteuererklärung abgeben. paßt also auf und schaut euch die quittungen an - immer OHNE umsatzsteuer, es sei denn ihr erwirtschaftet mit der musik im jahr fünfstellinge beträge, :D veikko

DANKE für die GUTE ERGÄNZUNG!

Wenn UST ausgewiesen ist, muss diese auch abgeführt werden.

ABER: UST-Satz = 7 % für ausübende Künstler!

Mit Schreiben vom 26. März 2004 hat das BMF die Finanzbehörden wie folgt angewiesen:

"Betreff:
Umsatzsteuer;
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a. UStG auf die Leistungen der ausübenden Künstler, die mit denen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre vergleichbar sind

Bezug:
EuGH_Urteil vom 23. Oktober 2003
-C-109/02 -

GZ: IV B 7 - S 7238 - 2/04
Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02 (BStBl 2004 II.S. ) hat der Europäische Gerichtshof (EuGHII) entschieden, dasls für die Leistungen von Solisten an Veranstalter - wie für Ensembles - der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum 30. Juni 2004 wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt hat.
Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden...."

Da herrscht(e) lange Zeit große Unkenntnis und Uneinigkeit zwischen Finanzbehörden untereinander aber auch viele Veranstalter wußten das nicht - oder wissen es vielleicht noch immer nicht.



lg.
 

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