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frage zur garantie beim musicstore bei meinem rp250

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hallo zusammen,
ich habe ganz frisch das digitech rp250 im musicstore köln..

jetzt hab ich ne frage...

bei der letzten bandprobe is beim rausstecken des kabels aus dem output die klinkenspitze abgebrochen und steckt jetzt im output fest..
ich hab keine chance die spitze rauszubekommen..

jetzt kann ich kein neues kabel mehr anschließen..

jetzt dir frage:

tauschen mir die das gerät bzw reparieren sie es...??

oder is das sozusagen eigenverschulden, sodass da die garantie nich zählt.??

kennt sich da jemand aus..??



grüße
jan
 
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Granatie geht da sicher net.....aber schraub doch das gerät einfach auf.....wenn es offene Buchsen sind sollte das Problem leicht zu lösen sein
 
soll das heißen sie versuchen des ding nichmal zu reparieren..??
das sie zb den output rausschrauben und die spitze da rausziehen..??
 
schraub das Teil doch einfach selber auf, bevor du es zu denen hinschickst du sie es für dich gegen Geld machen........
 
schraub das Teil doch einfach selber auf, bevor du es zu denen hinschickst du sie es für dich gegen Geld machen........

Genau, schraub es selbst auf verliere Deine (wirklichen) Garantieansprüche. Wenn dann mal ein eigentlich über die Garantie abgedeckter Defekt dran sein sollte, den Du nicht selbst reparieren kannst, darfst Du die Reparatur dann wenigstens bezahlen... :D

Übrigens gibt es auch Reparaturen auf Kulanz...

Grüße
Marc
 
Genau, schraub es selbst auf verliere Deine (wirklichen) Garantieansprüche. Wenn dann mal ein eigentlich über die Garantie abgedeckter Defekt dran sein sollte, den Du nicht selbst reparieren kannst, darfst Du die Reparatur dann wenigstens bezahlen... :D

Übrigens gibt es auch Reparaturen auf Kulanz...

Grüße
Marc

Wenn Du eine vom Händler freiwillig eingeräumte Garantie meinst, hast Du Recht.

Wenn Du die gesetzlich vorgeschrieben Gewährleistungsfrist von zwei Jahren meinst, dann nicht. Die Klauseln, dass man das Gerät keinesfalls öffnen darf, sind in den allermeisten Fällen unwirksam (entweder abgedeckt durch § 9 AGB-Gesetz oder § 11 Absatz 10a).
 
Genau, schraub es selbst auf verliere Deine (wirklichen) Garantieansprüche. Wenn dann mal ein eigentlich über die Garantie abgedeckter Defekt dran sein sollte, den Du nicht selbst reparieren kannst, darfst Du die Reparatur dann wenigstens bezahlen... :D

Übrigens gibt es auch Reparaturen auf Kulanz...

Grüße
Marc

Ohhhaa....das hört sich mal böse nach Bürokratendeutschland an. Natürlich verlierst du mit einer Reparatur auf eigene Faust deine Garantie, allerdings wenn du mal 4 Schrauben rausdrehst merkt das kaum jemand und solange keine wilden Lötorgien auf der Platine veranstaltest, nimmt jeder normale shop das auch zurück wenn die Schrauben mal draußen waren (sofern). Außerdem wenn du das Teil zur Reparatur einschickst, kannst du dir für das Geld schon fast ein neues kaufen. Das macht dann Sinn:rolleyes::rolleyes:
 
Wenn Du eine vom Händler freiwillig eingeräumte Garantie meinst, hast Du Recht.

Wenn Du die gesetzlich vorgeschrieben Gewährleistungsfrist von zwei Jahren meinst, dann nicht. Die Klauseln, dass man das Gerät keinesfalls öffnen darf, sind in den allermeisten Fällen unwirksam (entweder abgedeckt durch § 9 AGB-Gesetz oder § 11 Absatz 10a).

Ähm...

Das AGB Gesetz ist seit Ende 2001 außer Kraft gesetzt.
 
Ähm... Das AGB Gesetz ist seit Ende 2001 außer Kraft gesetzt.
Dennoch hat Beyme recht. ;)

FYI: Die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anläßlich der Schuldrechtsreform in das bürgerliche Recht eingearbeitet worten (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen -> §§ 305 - 310 BGB).
 
Wenn Du eine vom Händler freiwillig eingeräumte Garantie meinst, hast Du Recht.

Wenn Du die gesetzlich vorgeschrieben Gewährleistungsfrist von zwei Jahren meinst, dann nicht. Die Klauseln, dass man das Gerät keinesfalls öffnen darf, sind in den allermeisten Fällen unwirksam (entweder abgedeckt durch § 9 AGB-Gesetz oder § 11 Absatz 10a).

Aber weiter zur Sache: Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist bezieht sich nach meinem Wissen auf Sachmängel, die bei Übergabe der Sache bestehen, aber (insbesondere dem Käufer) nicht bekannt sind.

birdfire schrieb:
Ohhhaa....das hört sich mal böse nach Bürokratendeutschland an. Natürlich verlierst du mit einer Reparatur auf eigene Faust deine Garantie, allerdings wenn du mal 4 Schrauben rausdrehst merkt das kaum jemand und solange keine wilden Lötorgien auf der Platine veranstaltest, nimmt jeder normale shop das auch zurück wenn die Schrauben mal draußen waren (sofern). Außerdem wenn du das Teil zur Reparatur einschickst, kannst du dir für das Geld schon fast ein neues kaufen. Das macht dann Sinn

Reden wir nicht von Garantieansprüchen? Da kommt man leider um Bürokratie meist nicht herum, oder!? Leider komme ich mit Deiner Logik nicht so richtig klar, dass etwas erlaubt ist, nur weil's keiner merkt... Jedoch mit dem Wissen, dass die Reparatur so teuer wie ein neues Gerät wäre, wenn's denn so ist - man kann sich ja auch erkundigen - würde ich es wahrscheinlich auch aufschrauben. Nur würde ICH das dann mit dem Verlust der Garantieansprüche abwägen ;)

Grüße
Marc
 
M-Zee schrieb:
Aber weiter zur Sache: Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist bezieht sich nach meinem Wissen auf Sachmängel, ...
Richtig!
M-Zee schrieb:
... die bei Übergabe der Sache bestehen, aber (insbesondere dem Käufer) nicht bekannt sind.
Nur bedingt richtig.

M-Zee, nimm Dir die Zeit und lies' die Erläuterungen von The Dude aufmerksam durch, dann wird Dir vieles klar werden.
 
Aber weiter zur Sache: Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist bezieht sich nach meinem Wissen auf Sachmängel, die bei Übergabe der Sache bestehen, aber (insbesondere dem Käufer) nicht bekannt sind.

Darum muss der Käufer das Recht haben, das Gerät aufzumachen und nachzuschauen, ob der Fehler von ihm stammt oder schon bei Übergabe zumindest im Keim angelegt war. Wenn Du nicht mal nachschauen darfst, ohne Deine Gewährleistungsansprüche zu verlieren, ist der Kunde unangemessen benachteiligt.
 
@ Beyme: ... und Du warst anfangs auf dem richtigen Weg. ;)

Der Verkäufer kann z.B. bei Geräten, die nutzungstypisch kein Öffnen vorsehen, verlangen, daß sie geschlossen bleiben. Anders ist das z.B. bei PCs. Hier sind Nachrüstungen als sachgemäßer Gebrauch anzusehen und als solches führt das Öffnen des Gerätes nicht zum Verlust der Gewährleistung.

Im übrigen führt Ihr jetzt eine Elfenbeinturm-Diskussion: wenn ein Gerät objektiv einen Mangel aufweist, dann gilt für die Dauer von sechs Monaten nach dem Kaufdatum der Mangel als vor der Übergabe entstanden, es sei denn, der Verkäufer weist nach, daß der Mangel erst nach der Übergabe entstanden sein konnte. Nach Ablauf von sechs Monaten kehrt sich die Beweislage zu Lasten des Käufers um.
 

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