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Scheinselbstständigkeit und Betriebszugehörigkeit

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tritonus19
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Hallo!

Ich habe mal eine Frage zum Thema Scheinselbstständigkeit:

Mir gehört eine kleine, private Musikschule und habe dort 8 Lehrkräfte auf Honorarbasis beschäftigt.

Vor einiger Zeit hatte ich für jede Lehrkraft eine E-Mail-Weiterleitung eingerichtet, nach dem Muster "nachname@musikschule-mustermann.de".

Zufällig hatte ich neulich mit einem Rechtsanwalt gefachsimpelt und dieser teilte mir mit, dass diese E-Mail-Weiterleitungen den Anschein einer Betriebszugehörigkeit der Lehrkräfte wahren und dies ein Indiz für Scheinselbstständigkeit wäre.

Das konnte ich kaum glauben. Meine Lehrkräfte sind ausschließlich Honorarkräfte. Ist es wirklich verboten, solche E-Mail-Weiterleitungen einzurichten? Es war ein ausdrücklicher Wunsch der Lehrkräfte bei einer Teamsitzung und es gestaltete die Kommunikation per Mail als sehr angenehm.

Vielleicht kennt ihr euch damit aus und könnt mir helfen?

Liebe Grüße!
 
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Ist ne temperierte Kiste.

Wie sehr kann ich nicht sagen. Nur das weiss: Rechtsauskünfte die nicht von einem Anwalt stammen, werden nicht gerne von der Fraktion gesehen.
Da gibt es ganze Kanzleien die nur so auf etwas lauern.


Und wenn Du schon eine anwaltliche Auskunft bekomme hast, dann würde ich mal glatt behaupten, dass da was dran ist.
Zur Problemlösung würde ich doch mal den Herren RA zu einer kostenlosen Probestunde inkl. Begrüssungscognag einladen.
Irgendwann zwitschern die Vögelchen ganz alleine vo Dach
 
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Vor einiger Zeit hatte ich für jede Lehrkraft eine E-Mail-Weiterleitung eingerichtet, nach dem Muster "nachname@musikschule-mustermann.de".

Zufällig hatte ich neulich mit einem Rechtsanwalt gefachsimpelt und dieser teilte mir mit, dass diese E-Mail-Weiterleitungen den Anschein einer Betriebszugehörigkeit der Lehrkräfte wahren und dies ein Indiz für Scheinselbstständigkeit wäre.
Vorab: Ich kann es nicht sagen, weil ich es nicht weiß, aber ich weiß, dass es so konkret und Einzelfallbezogen hier nicht gesagt werden könnte, weil es eine unerlaubte Rechtsberatung wäre.

Allgemein: Scheinselbstständigkeit ist etwas, womit nicht zu spassen ist. Aber die Fälle der Scheinselbstständigkeit werden zumeist durch das Vorhandensein von mehreren Indikatoren ausgemacht bzw. jeder weitere Indikator unterstützt den Anschein - bis hin zur Gewissheit.

In diesem Kontext sehe ich den Kommentar des RA.
Man muss nicht gleich in Panik ausbrechen, aber man kann ja reagieren und Alternativen suchen.

Ich stelle mal eine Vermutung in den Raum: Eine Weiterleitung ist etwas, was Person A für Honorarkräfte X,Y,Z einrichtet. Es ist ein Akt, der von der Person A ausgeht - und alleine DAS macht es vermutlich zu einem Indikator für eine abhängige Beschäftigung oder kann als solche gesehen werden, weil sie einer klassischen Arbeitgeber-Arbeitnehmeraufteilung gleicht. (Ähnliche Indikatoren sind z.B. eine freie vs einer verordneten Zeiteinteilung, Weisungsgebundenheit vs. Entscheidungshoheit, Wahl des Arbeitsortes und ganz wichtig: kaum andere Auftraggeber aus Sicht der Honorarkräfte.)
Anders - so meine Vermutung - sähe es beüglich der email-Regelung aus, wenn Person A die mails nur auf einem Server bereitstellt und die Honorarkräfte X,Y,Z sie sich selbst abholen. DAS ist dann nämlich deren Aktivität.

Ich weiß nicht, wie einfach sich sowas einrichten läßt und ob das wirklich der springende Punkt ist.
Aber beides ließe sich vermutlich recht schnell klären.

Herliche Grüße

x-Riff
 
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