• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Was ist nötig, damit man urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich spielen darf?

murmichel
murmichel
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
24.11.25
Registriert
29.11.14
Beiträge
1.487
Kekse
5.205
Ort
Bonn
Disclaimer: Ich frage nur aus Neugier und suche insbesondere keine Rechtsberatung.

Angenommen, es gibt da ein Stück – Pop oder "Klassik" – einer lebenden Komponistin, das ich öffentlich spielen will. Auf YouTube oder in der Fußgängerzone, für Eintritt in einem Raum oder auf der Weihnachtsfeier meiner Firma.

Ich dachte lange, dass das mehr oder weniger einfach über Verträge und Abgaben an die GEMA läuft. Weil es mich nicht weiter betroffen hat, habe ich mich auch mit den Details nicht beschäftigt.

Mein Interesse geweckt hat, dass ich in "klassischen" (eigentlich zeitgenössischen) Noten Vermerke gesehen habe, dass diese Ausgabe nur zum Lesen gedacht sei, aber auf gar keinen Fall für eine Aufführung verwendet werden darf. Das war auf Englisch und hat im amerikanischen/englischen Rechtssystem möglicherweise eine andere Bedeutung. Allerdings gibt es auch dort Verwertungsgesellschaften.

Nochmal konkreter: Wenn ich mit einem hypothetischen Ensemble Filmmusik von John Williams aufführen wollte, was wäre nötig, um das legal zu tun?
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Meines Wissens musst Du bei Cover-Versionen von Künstlern, die Mitglied bei der GEMA sind, nur eine Meldung bei der GEMA machen, die dann entsprechend abkassiert.

Laut meiner Recherche ist John Williams Mitglied bei BMI (einer US-Performing-Rights-Organisation). Das heißt: Für öffentliche Aufführungen von Williams’ Musik ist BMI relevant, insbesondere wenn das Konzert in den USA ist. Aber: Wenn du in Deutschland aufführst, greift die GEMA, weil sie die Rechte über Repräsentationsabkommen verwaltet.

Die Partitur (Noten) muss von einem rechtmäßigen Anbieter bezogen werden (z. B. Verlag, lizenzierter Notenvertrieb). Es reicht nicht, nur eine Partitur zu haben, die Du für alle Beteiligten kopierst.

Youtube und andere Streamin-Plattformen haben meines Wissens Verträge mit der GEMA, die besagen, dass man Coverversionen hochladen darf.

Achtung: Coverversion bedeutet: Es darf keine Bearbeitung statt gefunden haben. Zum Beispiel darfst Du einen englischen Text nicht einfach ins Deutsche übersetzen und spielen.

Disclaimer: Meine Antwort ist keine Rechtsberatung!
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 3 Benutzer
Die Partitur (Noten) muss von einem rechtmäßigen Anbieter bezogen werden (z. B. Verlag, lizenzierter Notenvertrieb). Es reicht nicht, nur eine Partitur zu haben, die Du für alle Beteiligten kopierst.
Ich vermute, es würde auch nicht ausreichen, wenn sich alle Musiker ihre Stimme aus einer früheren Aufführung heraushören und dann aus dem Gedächtnis spielen.

Wie oben beschrieben, gibt es offenbar Noten, deren Verwendung für eine Aufführung vom Verlag untersagt ist. Müssen also "aufführungstaugliche" Notensätze für jede Aufführung vom Vertrag gemietet werden?
 
Nochmal konkreter: Wenn ich mit einem hypothetischen Ensemble Filmmusik von John Williams aufführen wollte, was wäre nötig, um das legal zu tun?
Genau um sowas kümmere ich mich beruflich (bin Notenarchivar bei einem prof. Sinfonieorchester), daher ist das auch keine Rechtsberatung, sondern die Realität: man benötigt die Aufführungsrechte vom rechteverwaltenden Verlag.

Im konkreten Fall würdest du dir einen Account auf https://www.zinfonia.com/ anlegen, dort die gewünschte Ausgabe recherchieren und ein Angebot beim Verlag einholen. Dazu musst du Art und Umfang deiner Aufführungen angeben, also die Zahl der Konzerte, evtl. die Raumgrößen und/oder die Eintrittspreise, ob Konzert, Streaming oder Sendung etc. . Diese Angaben haben Auswirkungen auf den Preis für die Aufführungsrechte. Zusammen mit den Rechten bekommst du das Orchestermaterial leihweise zugeschickt, das natürlich nach dem letzten Konzert vollständig wieder zurückgeschickt werden muss. Rechnung bezahlen, fertig.

Ich vermute, es würde auch nicht ausreichen, wenn sich alle Musiker ihre Stimme aus einer früheren Aufführung heraushören und dann aus dem Gedächtnis spielen.

Das ist bei der Komplexität von Williams' Musik ja nicht realistisch. Oder an welches konkrete Stück denkst du da?

Wie oben beschrieben, gibt es offenbar Noten, deren Verwendung für eine Aufführung vom Verlag untersagt ist. Müssen also "aufführungstaugliche" Notensätze für jede Aufführung vom Vertrag gemietet werden?

Die Aufführungsrechte zu haben hängt nicht an den Noten, geschweige denn am Papier, sondern an einem gültigen Vertrag mit dem Verlag. Als notwendige Unterlagen zur Wahrnehmung der Aufführungsmöglichkeit bekommst du dann die Noten zugeschickt, aber die Rechte sind das Eigentliche, worum es geht.
 
  • Interessant
  • Gefällt mir
Reaktionen: 8 Benutzer
Ja, so wie ich das (natürlich subjektiv und daher möglicherweise fehlerbehaftet) verstehe:
Es geht hier um zwei verschiedene 'Rechts-Sachen':
Für die öffentliche Aufführung an sich ist ein Meldung an die Gema nötig, ist der Komponist dort gelistet, werden halt Gebühren fällig.
Für eine öffentliche Aufführung (sofern kein Playback / Disko) sind auch gleichzeitig dazu lizensierte Noten notwendig (oder halt auswendig spielen), darum kümmert sich beispieweise die Verwertungsgesellschaft Musikedition, wenn ich das richtig verstanden habe.

Die Aufführungsrechte zu haben hängt nicht an den Noten, geschweige denn am Papier, sondern an einem gültigen Vertrag mit dem Verlag.
Ach, tatsächlich?
Und ich hätte gedacht, mit dem Kauf der Original-Noten beim Original-Verlag sind die Aufführungsrechte eben mit diesen Original-Noten schon inkludiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Genau das ist das Problem: Hier werden fehlerhafte Meinungen gepostet, die den Rechtssuchenden zumindest auf eine falsche Fährte bringen. Das kann nicht Sinn und Zweck sein. Der verbale Ausschluss von Rechtsberatung ändert nichts daran, dass auf die Themenfrage nur mit juristischem Fachwissen geantwortet werden kann, was dann einfach faktisch Rechtsberatung wäre!
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 3 Benutzer
Danke für Deinen richtigen Hinweis @soundmunich, ich pflichte Dir bei!
Solltest Du der Meinung sein, dass etwas, das ich oben gepostet habe, faktisch nicht richtig ist, dann bitte ich um einen Hinweis, ich lösche meinen Beitrag dann lieber.
 
Mit seinem Beitrag kann jeder umgehen, wie er will, ich wollte nur auf die Bearbeitungsproblematik (Rechtsberatung trotz quasi "Ausschluss") hinweisen.

Die Befassung mit dem Thema erfordert erst mal klare Definitionen jedes Wortes in der Themenformulierung und jeder Beitrag fügt statt etwas klarzustellen nur weiteren Definitionsbedarf hinzu. Zu so einfach anmutenden Fragen wurden juristische Doktorarbeiten geschrieben!
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Für eine öffentliche Aufführung (sofern kein Playback / Disko) sind auch gleichzeitig dazu lizensierte Noten notwendig (oder halt auswendig spielen), [...]
Und ich hätte gedacht, mit dem Kauf der Original-Noten beim Original-Verlag sind die Aufführungsrechte eben mit diesen Original-Noten schon inkludiert.
Da überschätzt du, was Noten können und sollen. Sie beinhalten keine Aufführungsrechte, sondern sind nur Notizen, mit denen jemand ein Werk wiedergeben kann.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 3 Benutzer
Vielen Dank für die Info, war mir bisher in dieser Dimension so nicht bekannt, wobei ich aber auch zugeben muss, dass ich bisher in kirchlicher Aufführungspraxis unterwegs war und da gibt es ja auch wieder Sonderregelungen.
 
Oder an welches konkrete Stück denkst du da?
Ich denke an kein bestimmtes Stück. Ich habe nur Williams als Beispiel genommen, weil der bekannt ist.

Meine ursprüngliche Frage war auch kein "ich frage für einen Freund", sondern einfach Neugier, weil ich geahnt hatte, dass es kompliziert wird.

Offenbar gibt es also Unterschiede zwischen Musik, einerseits, bei der es reicht, die Aufführung bei der GEMA zu melden und andererseits, bei der man eine Lizenz mit dem Rechteinhaber aushandeln muss. Wonach wird das unterschieden?

Wie funktioniert das denn, wenn jemand auf YouTube – live, damit es eine Aufführung ist – die Titelmusik von Star Wars spielt? YouTube hat für Coverversionen eine Vereinbarung mit der GEMA, soweit ich es verstehe. Das wäre aber nicht ausreichend, oder? Oder ist das einfach eine große Grauzone?
 
Meine ursprüngliche Frage war auch kein "ich frage für einen Freund", sondern einfach Neugier, weil ich geahnt hatte, dass es kompliziert wird.
Das Themenfeld ist ziemlich komplex. Bei Privatleuten bzw. Musikern ist es so: kaum jemand braucht alles Wissen zum Themenfeld, sondern meist nur bestimmtes Wissen, weil jeder Musiker in einer bestimmten Nische tätig ist. Die Gesetze sind aber nicht für Nischen formuliert, sondern so, dass sie auf möglichst alle Szenarien anwendbar sind. Das Runterbrechen auf ein bestimmtes Szenario müssen Fachanwälte machen, denn nur die können beurteilen, welche Gesetze im konkreten Fall greifen oder welche nicht.

(Und wer schonmal mit Anwälten zu tun hatte weiß, dass es manchmal auch nach einer Rechtsberatung keine hieb- und stichfeste Rechtssicherheit gibt, sondern nur eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Richter voraussichtlich in einem gewissen Sinne entscheiden würde, wenn es zum Verfahren käme.)

Einige Grundlagen zum Aufführungsrecht gibt's hier: https://www.fachanwalt.de/magazin/urheberrecht/auffuehrungsrecht / https://www.musikrechtler.de/Musikauffuhrungsrecht/musikauffuhrungsrecht.html

Offenbar gibt es also Unterschiede zwischen Musik, einerseits, bei der es reicht, die Aufführung bei der GEMA zu melden und andererseits, bei der man eine Lizenz mit dem Rechteinhaber aushandeln muss. Wonach wird das unterschieden?
Manche Urheber lassen ihre Rechte durch Verwertungsgesellschaften ausüben. Manche nicht. Jeder Urheber ist frei darin, wie er mit den Rechten an seinem Werk umgeht.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 2 Benutzer
Manche Urheber lassen ihre Rechte durch Verwertungsgesellschaften ausüben. Manche nicht. Jeder Urheber ist frei darin, wie er mit den Rechten an seinem Werk umgeht.
Für manchen Urheber lohnt eine Mitgliedschaft bei der GEMA einfach nicht. Der kleine Künstler oder Musiker (wie mich), dessen Werke nicht groß aufgeführt oder gespielt werden, zahlt da drauf.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Für etliche Orchesterwerke gibt es schlicht keine Noten legal zu kaufen. Da muss man immer das Originalmaterial beim Verlag mieten und einen Aufführungsvertrag, so wie HaraldS beschrieben hat, abschließen.
 
  • Interessant
Reaktionen: 1 Benutzer
Falls da jemand ein Schrifstück oder eine Webseite hat, wo das mal korrekt und rechstanwaltlich bestätigt aufgeschrieben steht, würde mich das auch sehr interessieren.

Mein Wissensstand war auch, dass man Werke im Original ohne Genehmigung des Urhebers aufführen darf, aber natürlich GEMA zahlen muss.
Bearbeitungen sind vorbehaltlich der Zustimmung des Urhebers.

Achtung: Coverversion bedeutet: Es darf keine Bearbeitung statt gefunden haben.
Ja, aber zB. im Jazz ist ja aber praktisch jede Aufführung eine "Bearbeitung". Die Standards werden in wechselnden Besetzungen rauf und runter gespielt und irgendwie kümmert sich da praktisch gesehen anscheinend niemand um irgendwelche in den US liegenden Rechte. Es gibt eine mehr oder weniger pauchale Gema-Liste und das war's; so nach dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter" und der Hoffnung, dass man nichts falsch gemacht hat.
Da ich nie Veranstalter war, hab ich mich nie wirklich drum gekümmert, interessieren würde es mich aber auch mal; ich denke, da ist auch viel Halbwissen unterwegs.
 
Falls da jemand ein Schrifstück oder eine Webseite hat, wo das mal korrekt und rechstanwaltlich bestätigt aufgeschrieben steht, würde mich das auch sehr interessieren. …
Die o.a. Erläuterungen sowie auch die verlinkten Informationen (insb.) von @HaraldS sehen mir durchaus zutreffend aus.
 
sehen mir durchaus zutreffend aus.
Ich frag mich da halt, wie das praktisch aussieht -

Für die öffentliche Aufführung von Musikstücken, sei es live oder über Tonträger, ist die Zustimmung der Urheber erforderlich. Die GEMA vertritt in Deutschland die Rechte der Musikautoren und sorgt dafür, dass diese für die Nutzung ihrer Werke vergütet werden. Veranstalter von Konzerten oder Betreiber von Musikspielstätten müssen entsprechende Lizenzen erwerben.

Noch kein Veranstalter eines Konzerts, wo ich gespielt habe, hat meines Wissens die Zustimmung der Urheber eingeholt oder eine Lizenz erworben.
Bei vielen Stücken leben die Urheber gar nicht mehr, wie soll man da die Zustimmung einholen? Da müsste vielleicht eher "Zustimmung der Rechteinhaber" stehen...?
Der Text scheint mir da etwas zu theoretisch. Praktisch gibt es immer nur eine Gema-Liste.

Oder eben die Frage der Bearbeitung, in der Klassik und im Pop ist mir das klar, Bearbeitung --> Zustimmung erforderlich. Im Jazz ... keine Ahnung. Es gibt wahrscheinlich tausende Versionen von Beatles-Stücken, aus Gema-Sicht ist ja jede Mini-Improvisation bzw Abweichung vom Original schon eine Bearbeitung - holen die alle die Zustimmung ein? Praktisch macht das keiner, den ich kenne ...
 

Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben