Ich interpretiere das Beispiel so, dass jemand mit seiner Band im Studio war und Aufnahmen gemacht hat, die jetzt ein Dritter verwertet. Also geht es auf jeden Fall um Leistungschutzrechte des betroffenen Musikers, ob derjenige auch Urheberrechte an den den Aufnahmen zugrundeliegenden Werken hat, wissen wir nicht.
Die Unterlassung kann die Band auch verlangen, wenn die Verwertungsrechte an den Musikstücken an die GEMA abgetreten sein sollten, wohl auch Schadensersatz. Letzeres ist allerdings sehr umstritten...
Zum Verständnis: Der Anspruch auf Schadensersatz ist doch nicht umstritten, was die höchstwahrscheinlich stattgefunde Verletzung der
Leistungsschutzrechte angeht, oder? Mit Letzteren hat die GEMA ja nichts zu tun. Für die Frage, ob eine Verletzung der Leistungsschutzrechte stattgefunden hat oder nicht, ist es doch völlig unerheblich ob die den Aufnahmen zugrundeliegenden Werke "GEMA-pflichtig" sind oder nicht, oder?
Selbst wenn ich z.B. ein reines Coveralbum mit GEMA-Material einsinge und jemand möchte das verwerten, reicht es ja nicht, wenn derjenige sich Lizenzen für die verwendten Werke bei der GEMA holt. Er muss immer noch meine Leistungsschutzrechte als Interpret berücksichtigen und sich entsprechende Nutzungsrechte von mir einräumen lassen. Verletzt er meine Leistungsschutzrechte besteht doch Anspruch auf Schadensersatz, oder nicht?
Eigentlich halte ich es für unwahrscheinlich, dass ein Studio so dumm ist, sowas einfach dreist zu machen. Daher könnte ich mir vorstellen, dass - wie häufig der Fall - evtl. ein "Labelcode-Verleih" stattgefunden hat. Damit das überhaupt offiziell geht, muss man dem "Verleiher" Nutzungsrechte einräumen. Häufig bieten Studios und Presswerke das als "Service" an und tun die entsprechende Vereinbarung zur Rechteübertragung als "reine Formalität" ab, obwohl diese weitreichende Folgen hat: Es werden eben Nutzungsrechte an den Aufnahmen eingeräumt, d.h. sollte sowas stattgefunden haben, könnte es sein, dass das Vorgehen des Studios sogar - teilweise - legitim bzw. evtl. nur über "Umwege" (z.B. "AGB-Recht" und "Musiker als Verbraucher") anfechtbar ist. Was aber immer bestehen bleibt, ist der Anspruch auf angemessene Vergütung für die Interpreten und Urheber, daher wäre es selbst in so einem Fall höchstwahrscheinlich rechtlich nicht ok, wenn das Studio die Einnahmen komplett für sich behält.
All das wäre zwar immer noch dummdreist und hochgradig unseriös, aber in so einem Beispiel immerhin denkbar und eine mögliche Erklärung.
Sollte sich so eine Sache nicht in einem vernünftigen Gespräch klären lassen, kommt man an einem Anwalt nicht vorbei.