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Der Medientransfer und das Urheberrecht

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Don Rollo
Don Rollo
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Wir sind hier gerade am diskutieren, wie die Umwandlung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein komplett anderes Medium rechtlich einzuordnen ist und kommen nicht so recht zu einem Ergebnis. Irgendwie ist es eine Art des Sampling aber irgendwie auch wieder etwas völlig anderes.

Mal als Beispiel:

Ein Sounddesigner nimmt ein fremdes Bild und wandelt die digitalen Bildinformationen in eine Audiodatei um (entweder direkt oder per Synthese). Diese Audiodatei wird dann als Song, einzelnes Sample oder als Teil eines Synth-Sounds wieder verkauft.

Das ganze geht natürlich auch anders herum indem zum Beispiel ein Copyshop-Besitzer aus fremden digitalen Audiodaten ein Bild generiert und dieses auf T-Shirts und Poster druckt und vertreibt.

Was wäre, wenn ein Hersteller von MIDI-Files die Buchstaben eines E-Books in MIDI-Daten umwandeln und als Song auf Diskette veröffentlichen würde?

Kann der Urheber der originalen digitalen Daten auch weiterhin das Copyright für sich beanspruchen auch wenn diese Daten völlig anders interpretiert werden? Wird hier jeweils ein neues, vielleicht sogar schützenswertes Stück geschaffen oder ist es eine Bearbeitung?

Für mich persönlich entsteht bei der Neuinterpretation der digitalen Daten eher ein neues Werk, ähnlich wie ein Bild eines Gebäudes, an dessen Gestaltung ja der Architekt das Urheberrecht hat während der Bildermacher das Urheberrecht an dem Bild besitzt (obwohl das Objekt im Zentrum der Betrachtung das gleiche ist). Es geht mMn bei digitalen Medien nur um die Interpretation von elektrischen Schaltzuständen und diese sind ja nicht Teil des ursprünglichen Werks sondern dienen nur dem Transport des selbigen zum Konsumenten (sprich 'Medium' im ursprünglichsten Sinn des Wortes).

Diese Einschätzung mag aber meiner eher nüchternen Einstellung als Programmierer gegenüber Bits, Bytes und Transistoren entspringen. Wie seht ihr das?

Grundsätzlich ist es wie immer natürlich am besten, wenn man solche Spielchen nur mit seinen eigenen Ergüssen machen würde bzw. vorher eine explizite Erlaubnis vom Urheber einholt. Das geht aber natürlich nicht immer, vor allem wenn der Urheber nicht zu ermitteln ist oder das kreative Kind schon in den Inspirations-Brunnen gefallen ist und da wären ein paar fundierte Meinungen zu dem Thema sicher hilfreich.
 
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Die Sache wird noch interessanter. Sagen wir mal du nimmst ein Bild und spielst es als Sound ab (as ergibt wegen der periodischen Zeilenumbrüche teilweise sogar musikalisch sinnvolles). Jetzt kommt der Hörer und nimmt den Song und interpretiert es wieder als Bild. Wahrscheinlich geht ein wenig was verloren, aber das Bild ist klar erkennbar. Es gab da schon Fälle wo genau das im Radio gemacht wurde.

Dann wärst du wahrscheinlich dran weil du in deinem Song ein Bild codiert hast das Urheberrechtsbewehrt ist und wärst damit Raubmordkopierer.
Vllt weiß einer Rat, aber ich bezweifel dass das Urheberrecht hier irgendeine klare Antwort darauf geben kann.

Digitaler Datenstrom lässt sich ja eh interpretieren wie man will. Woher weiß ich eigentlich dass wenn ich eine Bitmap habe das der Urheber das als Bild gemeint hat? Vllt ist das Kunstwerk ja ein akustisches. Und wenn der gleiche Datenstrom akustisch keine Schöpfungshöhe hätte, als Bild interpretiert aber schon wird es dann erst recht verwirrend...
 
Ich habe viel Spass daran, diverse Dinge in dieser Art zu missbrauchen. Wir haben schon früher Scripte geschrieben, die Excel-Tabellen in Tracker-Dateien umwandelt und all so ein Zeug. :) Heutzutage hat man mit Alchemy und Konsorten natürlich ganz andere Möglichkeiten aber man muss natürlich auch mehr aufpassen denn wenn man in der Spektrum-Ansicht einer Audiodatei das Portrait des Künstlers erkennt ist das ja noch lustig aber das kann bei Fremdmaterial, wie Du schon sagtest, auch mal nach hinten los gehen. :rolleyes:

Vielleicht kann man die Frage auch vereinfachen: Ab wann wird aus einer irgendwie geordneten Reihe von elektrischen Schaltzuständen wieder ein Werk? Ist es noch ein Werk, wenn es auf einem optischen, magnetischen oder elektrischen Speichermedium liegt oder wird es erst zu einem Werk, wenn diese Schalter-An/Aus-Befehle von einem Bildbetrachter, Font-Renderer oder Media-Player interpretiert und wieder in ein für menschliche Sinne wahrnehmbares Format gewandelt werden?
 
Ich habe lange mit mir gerungen, ob es mir gelingen könnte, etwas sinnvolles zum Thema beizutragen oder nicht. Ich lass es mal darauf ankommen:

Schauen wir uns die einzige(?) Kurzkommentierung des § 303a StGB an, die ich im Internet gefunden habe, insbesondere den letzten Absatz:

-> http://www.onlinerecht-ratgeber.de/onlinerecht/internet_strafrecht/index_08.html

Nun ist es so, dass nicht allein die Veränderung, Löschung, Unterdrückung etc. von Daten strafbar ist, weil die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung ist. Das ist meiner Auffassung nach der Dreh- und Angelpunkt. Leider steht mir weder ein StGB-Kommentar noch ein ggf. existierender, sich mit der Thematik befassender Aufsatz zur Verfügung (und von Internetstrafrecht bzw. Computerkriminalität habe ich überhaupt keine Ahnung). :redface:
 
Mir geht es da wie Sticks was die sinvolle Herangehensweise betrifft, ich versuche aber einmal eine etwas philosophischere Herangehensweise, welche sich natürlich vom geltenden Recht unterscheiden könnte:

Meiner Meinung nach ist ein geistiges Werk unabhängig vom Trägermedium einfach an sich geschützt. Wenn wir jetzt z.B. bei einem Audiowerk bleiben: Auf der Analogen Basis sind dies ja einfach mit einer gewissen Frequenz schwingenden Luftteilchen. Wenn ich jetzt aber einfach die Tonhöhe verändere oder die Schwingung per Frequenzmodulation auf eine Radioträgerwelle moduliere, ändert sich ja auch schon die Frequenz bzw. Schwingung, das Werk ist aber dennoch das gleiche und deshalb geschützt. Wenn ich diese Frequenz dann aber bildlich festhalte, oder visualisiere (was im Electronic Bereich Gang und Gebe ist und ja selbst der Windows Media Player machen kann), schaffe ich dadurch meiner Meinung nach ein eigenes Werk.

Genau so können wahrscheinlich auch bestimmte 0-1 Kombinationen nicht einfach so geistigem Eigentum entsprechen, da die Wiedergabe ja wieder vom richtigen Interpreter der Daten abhängt. Vor allem wäre es auch nur sehr schwer zu kontrollieren, ob eine bestimmte 0-1 Kombination anders interpretiert fremdes geistiges Eigetnum darstellt. Ich kann z.B. unmöglich wissen, ob meine neueste musikalische Schöpfung, aufgenommen im MP3-Format, als ASCII interpretiert vielleicht dem neuesten Buch von Stephen King entspricht (ich muss da mal schnell was überprüfen ;).

Geistiges Eigentum ist also weder auf rein analoger, noch auf rein digitaler Ebene definierbar, was es ja auch so schwer macht, eindeutige Grenzen zu ziehen. Es ist einfach unabhängig vom jeweiligen Medium geschützt.
 
Hallo,

trotz anderthalb Monaten Zeit (sorry ;)) möchte ich hier noch folgendes ergänzen:
Man kann problemlos eine mathematische Abbildung konstruieren, die ein Werk in der Kodierung K1 auf ein anderes, frei wählbares Werk in der Kodierung K2 abbildet, also z.B. den gesamten Film Jurassic Park auf ein Lied von Dieter Bohlen und auch wieder zurück. Die jeweiligen Kodierungen sind beliebig, weil man bloß eine Abbildung von K1 nach K2 braucht, so dass K1(Jurassic Park) = K2(Dieter Bohlen's Liedchen) wird.
Die Abbildungsfunktion wird für andere Medieninhalte zwar Schrott liefern, d.h. z.B. K1(Der weiße Hai) = K2(komisches Rauschen), aber sie funktioniert für die beiden ausgewählten Werke.
So lassen sich für beliebige Werk-Paare Medientransformationen erzeugen, und zwar durch einfache Abbildung von Binärdaten auf andere Binärdaten.

Das betrifft den rechtlichen Aspekt insofern, als dass es wesentlich sinnvoller ist, wie wuiii schrieb, das Werk an sich zu schützen als das Werk in einer bestimmten Kodierung oder einem bestimmten Medium.

Beste Grüße
 
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