Funkmikrofone und die BNA

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yamaha4711
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Man möchte ja alles richtig machen und gerade als Vermieter muss man auf der sicheren Seite sein. Meine letzte Begegnung mit der BNA (Bundesnetzagentur), welche ich als sehr positiv in Erinnerung habe, ist nunmehr über 20 Jahre her. Damals wie heute gibt es Frequenzbereiche, welche Meldepflichtig sind. Damals wie heute ist die BNA bzw. deren Aussenstellen dafür zuständig. Da sich der status quo bezüglich des Anmelderituals geändert hat und ich heute nachgehakt habe, möchte ich den neuen status quo, so wie ich ihn verstanden habe, hier darlegen. Für mich war der Zusammenhang zwischen Zuteilungsurkunde und Nutzung bei einer Multikanalanlage nicht ganz klar. Eventuell ist dies hier für den einen oder anderen Interessant, da er vielleicht ebenso wie ich Grübelfalten in der Stirn hatte. Beamtendeutsch eben. :)

Vorweg: Die Damen und Herren bei der BNA sind immer noch sehr freundlich und nehmen sich Zeit Fragen zu klären und helfen auch darüber hinaus.

Meldepflichtig sind für uns Betreiber von Funkstrecken bis dato die Frequenzen unterhalb von 800 MHz. LTE Mittenlücke, ISM Band, 1.8 GHz und 2.4 GHz sind allgemein zugeteilt und sind daher nicht Meldpflichtig. Hier fallen deswegen auch keine Gebüren an. Sollte bis hierhin klar sein und ist auch so auf vielen Herstellerseiten kommuniziert.

Um überhaupt eine Zuteilung zu erhalten sollte man bei Nutzung des meldepflichtigen Frequenzbereiches (grob 400 - 800 MHz) Bedarfsträger sein. Bedarfsträger sind Personen, Firmen oder andere Einrichtungen, welche nachweislich diesen Frequenzbereich zur Durchführung ihrer Arbeit benötigen und nicht auf die allgemein zugeteilten Frequenzbänder ausweichen können. Letztendlich reicht eine saubere Begründung, sofern Fragen von Seiten der BNA kommen.

Nun kommen wir zum spannenden Teil, der Zuteilungsurkunde und den entstehenden Gebühren/Kosten.
Zugeteilt werden mittlerweile grundsätzlich 3 Frequenzbereich, so dass der gesamte Bereich von 400 - 800 MHz abgedeckt ist. Es ist also faktisch unerheblich welches Frequenzband man angibt. Dennoch sollte man hier das tatsächlich zu nutzende Frequenzband angeben. Diese Angabe sollte der Funkanlage herstellerseitig beiliegen. Des Weiteren müssen Angaben zur Strahlungsleistung, Kanalbandbreite und der Sendeart gemacht werden. Als Einsatzgebiet gibt man "gesamtes Bundesgebiet" an.
Die Strahlungsleistung ist generell auf 50 mW bemessen. Das ist für alle im Moment am Markt befindlichen Funkstrecken völlig ausreichend.
Die Kanalbandbreite, also der nominelle Frequenzhub, entnimmt man dem Datenblatt der Funkstrecke oder erfrägt dies beim Hersteller.
Die Sendeart ist bei analogen Geräten F3E. Für digital Strecken ist dies G3E und wir übertragen ja unidirektional, also einseitig.

Hier mal der Link zum Antrag:
https://www.bundesnetzagentur.de/Sh..._Durchsagefunk.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Die auszustellende Zuteilungsurkunde als Einzelzuteilung gilt für eine bestimmte Anzahl x an Empfängern bzw. Sendern im Falle von IEM Strecken, welche durch den Nutzer anzugeben ist. Dieser Vorgang schlägt mit 130€ zu buche. Dazu kommen nun 5€ pro Jahr (Stand heute nach Auskunft der BNA) mit dem Faktor der auf der Zuteilungsurkunde vermerkten Anzahl x an Sendern/Empfängern.

Beispiel:
Man hat 4 Strecken, bestehend aus 4 Empfängern, 4 Handsender und 2 Taschensender.
Zuteilungsurkunde für 4 Funkstrecken einmalig: 130€
Laufende Kosten pro Jahr: 4x 5€, also 20€.
Es ist dabei unerheblich wieviele Sender man im Lager hat. Es kommt nur auf die Anzahl an Empfängern an, da man pro Empfänger ja auch nur einen dedizierten Sender dazu betreiben kann. Daher ist es relevant hier die tatsächliche Anzahl an zeitgleich verwendbaren Strecken anzugeben. Im Falle von Funkmikros eben begrenzt auf die Anzahl der Empfänger. Bei IEM Strecken umgekehrt, die Anzahl an Sendern. Letztendlich geht es nur um die Anzahl der zeitgleich nutzbaren Frequenzen, denn genau darauf werden die Gebühren erhoben.

Wird im Laufe der Zeit die Anzahl an Strecken geändert, so ist eine Änderung der Zuteilungsurkunde notwendig. Dies schlägt dann einmalig pro Änderung mit 60€ zu buche. Daher ist es ratsam, wenn man weiß dass man kurzfristig noch weitere Strecken anschaffen will, diese gleich mit anzugeben und damit die Anzahl x so zu bemessen, dass es zu keiner Änderung kommen muss.

Beispiel:
Angeschafft wurden 2 Strecken.
Kurzfristig kommen innerhalb von 2 Jahren noch 6 weitere Strecken dazu. Man gibt also gleich 8 Strecken an.
Kosten für die Zuteilungsurkunde: 130€
Kosten pro Jahr bei 8 Strecken: 40€. Macht also am Ende des 2. Jahres 80€.
Hätte man nun erstmal nur die 2 Strecken angemeldet, dann wären das im 1. Jahr 10€. Im 2. Jahr kommen dann noch die 6 Strecken dazu, d.h. im 2. Jahr wären dies dann 40€ zzgl. der Änderung der Zuteilungsurkunde mit 60€. Das wären dann am Ende des 2. Jahres 110€.
Hier kann man bis zu einer gewissen Grenze also Geld sparen, wenn man sich weitere Anschaffungen überlegt und diese sofort bei der Beantragung der Zulassungsurkunde einfließen lässt.

Jetzt kommen wir zum weniger schönen Teil. Für alle die nun Denken, dass eine Zuteilungsurkunde reicht... denkste. Deswegen heißt es ja Einzelzuteilung.
Der Kniff besteht darin, dass so eine Zuteilungsurkunde nur für eine an einem Ort betriebene Funkanlageneinheit gültig ist.

Beispiel:
Eine Person/Firma/Band hat brav die Anlage bei der BNA angemeldet. Die Anlage besteht aus 6 Strecken mit entsprechenden Hand- und Taschensendern. Diese wird nun unterteilt, so dass 2 Strecken in Hamburg und die verbleibenden 4 Strecken in München im Einsatz sind. Nun denkt man sich, alles Prima, das Material ist ja angemeldet. Dem ist dann nicht so, zumindest für eine der beiden Standorte.

Es ist so, dass die BNA die Zuteilungsurkunde für je eine zusammengehörige Funkanlage, deswegen auch Einzelzuteilung, erstellt. Sobald man die im Beispiel genannten 6 Strecken aufteilt und an unterschiedlichen Orten, genau genommen an verschiedenen Wiedergabesysteme auch am selben Ort, aufteilt, wird je eine gesonderte Einzelzuteilung benötigt.
Als Vermieter hat man hier die A....karte, denn man muss sich nun genau überlegen wie man die Gesamtanzahl an Funkstrecken sinnvoll aufteilt und wieviele Zuteiilungsurkunden dann letztendlich benötigt werden bzw. sinnvoll sind.

Ein gutes hat es noch, denn die Zuteilungsurkunde ist Hersteller- bzw. Geräteunspezifisch, d.h. ich kann jederzeit das Gerät von Hersteller A durch ein Gerät von Hersteller B ersetzen, solange die auf der Zuteilungsurkunde eingetragenen Daten übereinstimmen.

Das wichtigste noch zum Schluss:
Wenn man die Zuteilungsurkunde hat, so ist es essentiell diese auch am Ort der Nutzung vorrätig zu haben, so dass man bei einer Kontrolle nicht ohne da steht. Es bedarf dabei nicht des Originals, sondern darf auch eine Kopie der für die eingesetzte Funkanlage ausgestellte Zuteilungsurkunde sein. Für Mieter einer Anlage gilt nach einer Zuteilungsurkunde beim Vermieter zu fragen. Als Mieter muss man diese und den Mietvertrag vor Ort haben. Daher auch an Vermieter der Hinweis dem Kunden das zu erkären und entsprechend auszuhändigen.
 
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Darf man fragen, wozu Du das brauchst? In den 400 - 800 Mhz liegen ja die alten Funkschlüssel, bluetooth 1.0 und neben den digitalen TV-Kanälen vor allem die UHF-Radare.
 
Ist die Frage tatsächlich ernst gemeint?

Als Bedarfsnutzer möchte ich in einem sicheren und stressfreien Frequenzband arbeiten und dies ist nunmal der anmelde- und gebührenpflichtige Bereich unterhalb von 800 MHz. Die BNA teilt diesen Bereich in 3 Fenster auf und die werden eben komplett zugeteilt. In welchem Frequenzintervall man nachher letztendlich funkt entscheidet sich über das Frequenzband, das der Hersteller für sein Gerät vorsieht und das sollte dann auch störungsfrei laufen.
 

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