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Licks von bekannten Musikern

ginod
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Hallo,

Wenn eine Person Licks (bzw. kleine Ausschnitte) aus einem bestimmten Solo eines berühmten Musikern transkribiert und diese dann in Buchform oder Online vertreibt bzw. der Öffentlichkeit präsentiert, kann man diese Person dafür belangen?

Ich stoße häufig auf Internetseiten, wo Musiker Licks präsentieren von bestimmten Musikern. Dann ganze wird dann z.B. in Form eines Online-Lehrvideos oder Kurses erklärt bzw. vertrieben.
Besteht hier eine Grauzone oder sind so kurze Ausschnitte nicht urheberrechtlich geschützt, weil es sich hier um kein Stück oder Song handelt?

Das würde mich brennend interessieren :)
 
Eigenschaft
 
Rein rechtlich ist die Sache klar: solange eine Melodie klar identifizierbar und einem Werk zuzuordnen ist, ist jeder kleine Fitzel urheberrechtlich geschützt.

Wie die Leute das mit ihren online Kursen machen, weiß ich nicht. :)
 
@BerndHarmsen : Ich verstehe das nicht ganz. Du sagst, "keinen Kopf machen. Einfach handhaben wie andere Zitate auch". Und der Link, den Du dazu postest, sagt klar, dass die Zwecke im Startposting nicht unter das Zitatrecht fallen. Wer Licks einfach so transkribiert und kommerziell vertreibt, setzt sich ja gerade nicht inhaltlich mit eigenen Ausführungen damit auseinander. Die Voraussetzung der Belegfunktion ist nicht gegeben.
 
Die meisten Licksammlungen, die ich kenne, mogeln sich etwas heraus, indem sie "Licks im Stile von ..." präsentieren. Oft findet man dann aber tatsächlich 1:1 Chuck Berry Riffs und Licks (bei Peter Fischer z.B. sind dabei lediglich die Abschlüsse geringfügig abgeändert). Es gibt aber auch Sammlungen (meist DVDs), die einfach nur die Licks zusammenstellen - ohne jeden Hinweis auf das Copyright der jeweiligen Musikverlage (die benötigt würden, wenn man ganze Songs transkribiert).

Die Frage - die ich als nicht-Jurist nicht beantworten kann - wäre, wieweit ein Lick überhaupt einen hinreichenden eigenständigen Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz hat, ob nicht schon die Aufnahme in eine Sammlung ("Rock-Licks der 50er Jahre" oder so) den Anspruch jedes Einzellicks gegenüber der Zusammenstellung verblassen lässt. Zitat OLG Köln (6 U 131/14):
"In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint."
 
ob nicht schon die Aufnahme in eine Sammlung ("Rock-Licks der 50er Jahre" oder so) den Anspruch jedes Einzellicks gegenüber der Zusammenstellung verblassen lässt.
Eine Zusammenstellung bereits bestehender Werke ist imho kein neues Werk, das ist einfach ein neues Produkt.

Meines Erachtens ist damit gemeint, dass in einem neu geschaffenen Werk (!) durchaus ein Teil eines bereits bestehenden Werkes verwendet werden kann, wenn die Verwendung des bereits bestehenden Werkes die Eigenständigkeit des neuen Werkes nicht in Frage stellt bzw. die Eigenständigkeit des neuen Werkes überwiegt.

x-Riff
 

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