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rechtliche Situation bei Klassik?

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Deltafox
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HFU
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Hallo,

Ich habe im Hinterkopf, dass die Rechte an einer Komposition eine gewisse Zeit nach dem Tod des Urhebers (70 Jahre?) verfallen und "Allgemeingut" werden

aber weiß einer, ob diese Regelung auch bei Klassik, wie beispielsweise Beethoven, eintritt?
Denn hier gibt es ja verschiedene Fassungen, je nach Orchester und Dirigent - liegt das Copyright dann bei denen, die es aufgenommen haben?
Oder wäre es theoretisch in Ordnung, eine Aufnahme eines Stückes von Beethoven (ausschnittsweise) in einem anderen Musikstück zu verbauen?

Und auch wenn das jetzt nichts mehr mit Musik zu tun hat - weiß jemand wie es aussieht bei Lyrik? Dürfen zum Beispiel Texte von Schiller frei rezitiert werden? Und musikalisch untermalt?

Vielen Dank
 
Eigenschaft
 
Die Regelschutzfrist ist vom Stil unabhängig.

Bei unterschiedlichen Fassungen kommt es darauf an, ob eine Bearbeitung oder lediglich eine Interpretation des Werkes vorliegt. Diese Bewertung richtet sich danach, ob eine kompositorische Leistung erbracht wurde, die genügend Schöpfungshöhe aufweist. Eine solche Bearbeitung geniesst dann ab dem Zeitpunkt der Entstehung vollen urheberrechtlichen Schutz, auch wenn das Originalwerk gemeinfrei ist. Wird z.B. eine Klaviersonate für ein Streichquartett umgeschrieben und arrangiert, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine schützenswürdige Bearbeitung handelt. Die Aufnahme z.B. auf CD ist noch einmal eine andere Geschichte. Hier geht es um die Leistungsschutzrechte, also die Rechte der auf der CD ausübenden Künstler sowie die des Tonträgerproduzenten.

Diese Rechte (in Deutschland durch die GVL wahrgenommen) bestehen in jedem Fall, auch wenn die Werke auf der CD selbst freie Werke sind. Wenn man also die Aufnahme auch eines freien Werkes verwertet, werden diese Rechte berührt und der Rechteinhaber ist in jedem Fall um Erlaubnis zu fragen. Die Schutzfrist für die sog. "Verwandten Schutzrechte" liegt abweichend vom urheberrechtlichen Schutz am Werk bei 50 Jahren ab der ersten Veröffentlichung des Tonträgers.

Zu Deiner zweiten Frage: Es ist unabhängig, ob es sich um Werke der Musik, der Literatur, der Kunst oder andere Werke geistigen Eigentums handelt. Die urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren gilt für alle unter §2 UrhG bezeichneten Werke. Zitiert man ein freies Werk der Sprachkunst, kann man das vergütungsfrei tun. Auch eine Verbindung mit anderen Werken geistigen Eigentums ist bei Gemeinfreiheit ohne Erlaubnis möglich.

Grüße
Marc
 
dankeschön - ist dann in etwa, was ich erwartet hatte.. leider nicht das, was ich mir gewünscht hätte :redface:
 

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