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Säumige Kunden

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KaraokeTeamHalle
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Hallo.

Mal ein rein "fiktives" Beispiel.

Wenn man ein Engagement eingeht und einen Vertrag mit dem (Firmen-)Kunden schließt, in welchem stehen könnte :

" § XX Die Gage wird innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Veranstaltung auf das Konto XXXXX überwiesen."

und " § XXX Bei schuldhafter Vertragsverletzung wird eine gegenseitige Konventionalstrafe in Höhe der anderthalbfachen Gage (150%) festgelegt."

könnte man dann davon ausgehen, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Vertragsbruch vorliegt, und die erhöhte Gage einzufordern wäre?

Wie verfahrt Ihr eigentlich mit säumigen Zahlern? Habt ihr Gebühren oder Strafen?
(Die erste freundliche Erinnerungsmail ist natürlich selbstverständlich, denn man möchte ja eventuell noch mal für den Kunden auftreten)

Ich weiß, BAR ist besser, aber wenn es ne größere Firma ist, und diese das Ganze über die Buchhaltung führen müssen blieb nichts anderes als Überweisung übrig.
 
Eigenschaft
 
Hi
Wir haben es bisher so gehalten, das wir eine Frist von 4 Wochen angegeben haben. Da das bei dem letzten Veranstalter nicht wirklich gut geklappt hat und erst 2 Tage vor Fristende das Geld da war, haben wir die Frist auf 2 Wochen runtergesetzt.

Als Strafe müssen bei uns die banküblichen Zinsen bezahlt werden.
Außerdem find ich es immer besser, wenn das Geld überwiesen wird, ich trage nicht gerne viel Geld mit mir rum, es kann einem immer das Portmonnaie geklaut werden.


mfg
Bene
 
Also bei "größeren" Firmen ist es immer so, dass fällige Beträge erst kurz vor Ende des Zahlungsziels beglichen werden. Daher ist das Zahlungsziel immer mit Bedacht zu wählen (wir haben mit unserm Hobbyverleih 14 Tage)

Da Mahngebühren in der Regel angemessen sein müssen, ist eine "Strafzahlung" von 150% eher unrealistisch. Natürlich können die Mahnkosten und die entgangenen Zinsen angerechnet werden.
Nähere Infos dazu bietet Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mahngebühr
http://de.wikipedia.org/wiki/Verzugszins

Wir persönlich hatten noch nie Probleme mit nicht bezahlten Rechnungen, wenn aber alle Stricke reißen, empfehle ich ein Inkassobüro, das auf Erfolgsbasis arbeitet.
 
Hi
Wir haben es bisher so gehalten, das wir eine Frist von 4 Wochen angegeben haben. Da das bei dem letzten Veranstalter nicht wirklich gut geklappt hat und erst 2 Tage vor Fristende das Geld da war, haben wir die Frist auf 2 Wochen runtergesetzt.
Dann hat es doch perfekt geklappt. Fristen sind da um eingehalten zu werden.

Wenn ein Kunde nicht zahlen will, könnte man über eine gerichtliches Mahnverfahren nachdenken. Soweit ich weiß läuft das so ab:
Rechnung zum Gericht (Kosten im Bereich von 30€)
Mahnbescheid wird zugestellt
2 wöchige Frist, wird innerhalb dieser keine Einspruch erhoben bist du fein raus, denn dann steht der Gerichstvollzieher beim Kandidaten auf der Matte, oder er zahlt eben.
Wird Einspruch erhoben wird das ganze geprüft (erst dann wirds evtl heikel mit Verfahren, Anwälten, Kosten,...)

Ob deine 150% Klausel im Zweifelsfall halten wird kann ich nicht sagen. Nicht alles was in einem Vertrasg steht muss zwangsläufig gelten.
Wäre ich Richter würde ich dir die um die Ohren knallen und dir eher was im Bereich von 75% zusprechen, da du ja weder Aufwand noch Kosten bei einem nichtgrespielten Gig hast.

PS: in unserem Geschäft ist Vorkasse nicht unüblich
 
Rechnung zum Gericht (Kosten im Bereich von 30€)
Mahnbescheid wird zugestellt
2 wöchige Frist, wird innerhalb dieser keine Einspruch erhoben bist du fein raus, denn dann steht der Gerichstvollzieher beim Kandidaten auf der Matte, oder er zahlt eben.
Wird Einspruch erhoben wird das ganze geprüft (erst dann wirds evtl heikel mit Verfahren, Anwälten, Kosten,...)

du brauchst zu Beginn (=Mahnantrag) noch nicht mal ne Rechnung oder irgendwas, es wird zunächst nur eine Forderung "behauptet". Wird gezahlt, ist gut, kommt ein Widerspruch, dann erst musst du deine Forderung (z.B. durch einen Vertrag) nachweisen ;)
 
Ob deine 150% Klausel im Zweifelsfall halten wird kann ich nicht sagen. Nicht alles was in einem Vertrasg steht muss zwangsläufig gelten.
Wäre ich Richter würde ich dir die um die Ohren knallen und dir eher was im Bereich von 75% zusprechen, da du ja weder Aufwand noch Kosten bei einem nichtgrespielten Gig hast.

PS: in unserem Geschäft ist Vorkasse nicht unüblich

Ich dachte so ne Vertragsstrafe soll ne Strafe sein.....
Wenn jetzt nem Veranstalter plötzlich einfällt, uns 2 Tage vor der VA durch jemand Anderen zu ersetzen nur weil der Billiger ist..... So etwas fällt schon mal aus, da er dann eine erhöhte Gage zahlen müsste.
Ich habe in einigen Bandverträgen sogar ne 200% Zahl stehen sehn.

Natürlich habe ich Aufwand und Kosten. So eine Veranstaltung möchte auch gut vorbereitet sein. (Bsp.: Kosten für: Benzin für Vor.-Ort Gespräche, für Wartung der PA, für Batterien für Mics, fürs Drucken neuer Karaokelisten, für Preise (Give-aways) usw....)

Egal: die frage war eigentlich, gilt Nichteinhaltung der Zahlungsfrist als Vertragsbruch, nach welchem man ja theoretisch die Strafe fordern könnte?
 
Wäre ich Richter würde ich dir die um die Ohren knallen und dir eher was im Bereich von 75% zusprechen, da du ja weder Aufwand noch Kosten bei einem nichtgrespielten Gig hast.

Ähh, ich glaube er hat den Gig schon gemacht. Von Nichtspielen war zumindest nirgendwo die Rede. Nur von Noch-Nicht-Zahlen.

Banjo
 
Wäre ich Richter würde ich dir die um die Ohren knallen und dir eher was im Bereich von 75% zusprechen, da du ja weder Aufwand noch Kosten bei einem nichtgrespielten Gig hast.

PS: in unserem Geschäft ist Vorkasse nicht unüblich

weder Aufwand noch Kosten ????? ... naja, man muss sich diesen Termin freihalten und evtl. lukrativere Jobs absagen, dann kommt noch der mitgebrachte PA-Verleih, dem es mit dem freigehaltenen Termin genauso geht...
 
weder Aufwand noch Kosten ????? ... naja, man muss sich diesen Termin freihalten und evtl. lukrativere Jobs absagen
Das war nur als Bsp gedacht wenn mal ein Gig vom VA abgesagt wird. Einen lukrativeren Job hättest du auch absagen müssen wenn der Termin zustande gekommen wäre.
Ich bin halt der Meinung dass ein gespielter Gig mehr kostet als ein nichtgerspielter und mein Aufwand geringer ist wenn ich auf dem Sofe liege als stünde ich auf der Bühne, aber das kann jder für sich beurteilen.
Der PA Verleiher wird sich den Ar*** abfreuen wenn er 75% des Mietpreises bekommt ohne seine Leute einsetzten zu müssen, diese wiederum genauso, wenn sie 75% ihres Lohnes bekommen und mit dem Weibchen essen gehen statt sich auf dem Dorffest die Ohren volldröhnen lassen zu müssen.

Und außerdem bin ich ja kein Richter, also kann es gut sein, dass ein solcher diesen Sachverhalt von Haus aus anders sieht als ich (was ich hoffe, da sich ein solcher ja besser auskennen sollte als ich)

Das einzige was sicher vor Gericht standhalten wird sind die Verzugszinsen, die kannst du in Rechnung stellen. Mahngebührern die die tatsächlichen Kosten übersteigen sind hingegen schon wieder heikel.
 
Das war nur als Bsp gedacht wenn mal ein Gig vom VA abgesagt wird. Einen lukrativeren Job hättest du auch absagen müssen wenn der Termin zustande gekommen wäre.

schon, aber ich meinte VA A fragt an für 1. Sept. - ich sage zu
VA B fragt an für den 1.Sept. - Ich sage ab

VA A canceled den 1.Sept. 2 Tage vorher ... da brauch ich VA B auch nicht mehr fragen ...

exakt so gings uns im Juni, nur dass wetterbedingt abgesagt wurde (allerdings wesentlich später als vereinbart war) ... wir hatten da schon einige Kosten und Ausfälle, die aber kulant beglichen wurden ;)
 
Ich glaub wir weichen vom Thema ab....

" die frage war eigentlich, gilt Nichteinhaltung der Zahlungsfrist als Vertragsbruch, nach welchem man ja theoretisch die Strafe fordern könnte? "
 
Natürlich kannst du fordern.
Ich würde nicht zahlen (die Strafe) und es drauf ankommen lassen.

Und ich sags nochmal, bei Firmen und der öffentlichen Hand gibts nur Vorkasse. Bei PrivatVA gibts idR keine Probleme mit der Zahlungsmoral.
 
Ich glaub wir weichen vom Thema ab....

" die frage war eigentlich, gilt Nichteinhaltung der Zahlungsfrist als Vertragsbruch, nach welchem man ja theoretisch die Strafe fordern könnte? "

Meine persönliche Ansicht: Nach einigem Nachdenken halte ich es für möglich, dass das Verstreichen lassen der Frist ein Vertragsbruch sein könnte. Wenn Ihr von diesem Veranstalter und allen anderen, die dieser Veranstalter kennt (und das könnten viele sein), nie mehr gebucht werden wollt, könntet Ihr das einfordern. Es ist in jedem Fall unanständig, wegen sowas die Klausel mit Vertragsbruch zu ziehen.
 
Meine persönliche Ansicht: Nach einigem Nachdenken halte ich es für möglich, dass das Verstreichen lassen der Frist ein Vertragsbruch sein könnte. Wenn Ihr von diesem Veranstalter und allen anderen, die dieser Veranstalter kennt (und das könnten viele sein), nie mehr gebucht werden wollt, könntet Ihr das einfordern. Es ist in jedem Fall unanständig, wegen sowas die Klausel mit Vertragsbruch zu ziehen.

:great:
seh ich auch so,... sowas spricht sich herum
 
Ob so etwas als Vertragsbruch anzusehen ist, ist eine Frage der Auslegung.

Wenn man davon ausgeht (es wurde schon sowas in der Richtung angedeutet), dass die Vertragsstrafe dazu dienen soll
a) Abzuschrecken, dass man durch einen billigeren ersetzt wird
und
b) pauschalierten Schadensersatz für bereits im Vorfeld angeleierte "Aktionen" zu erhalten,

dann kann die bloß verspätete Zahlung keinen Vertragsbruch mehr darstellen, sondern ist lediglich Verzug.

Dazu kommt folgendes: selbst wenn Verzug die Vertragsstrafe auslösen soll, kann nicht jede beliebige Frist dazu genügen. 5 Tage erachte ich dann als zu kurz. Als Mindestfrist würde ich dann 7 - 10 ansetzen (Bauchgefühl).

Letztlich ist das aber egal. So, wie es hier geschildert ist, soll die Vertragsstrafe vor allem die oben genannten Punkte a) und b) abdecken.
Damit verbleibt dann für die verspätete Zahlung die gesetzliche Verzugsregelung.

Eine Anmerkung noch zu Thomas: wenn ein Richter der Meinung ist, 150% seien zu viel, dann gibt es gar keine Vertragsstrafe. Diese Klausel ist eine AGB (zu 99,9%). Wenn eine solche einer Inhaltskontrolle nicht standhält, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß gekürzt, sondern durch die gesetzliche Regelung (sofern vorhanden) ersetzt. Nennt sich Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
Dadurch wird dem Verwender der AGB das alleinige Verwendungsrisiko aufgebürdet.

Alles in allem: in diesem fiktiven Fall: Vertragsstrafe wird es nicht geben!
 
Danke für die Infos....

Also: demnächst bei Firmen - Vorkasse.
 

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