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Selbstständige Tätigkeit an Musikschule

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music_forever
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Hallo,
ein Kumpel von mir ist 3 Tage pro Woche an einer Musikschule tätig und versucht nun, in die KSK aufgenommen zu werden. Merkwürdigerweise hat er heute einen Brief bekommen, dass es sich angeblich nicht um eine selbstständige Tätigkeit handelt, obwohl die Musikschule sagt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Er möchte Widerspruch einlegen, aber aktuell ist ja noch unklar, was die Argumente sind, weshalb er nicht aufgenommen wurde.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein,.damit eine Musikschultätigkeit als selbstständig gilt?
Vielen Dank an alle, die antworten.
 
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Hi,
da greifen m.M.n. ein paar Faktoren.
1. Die KSK geht vermutlich von einer Scheinselbständigkeit aus.
2. Nicht jede selbständige/freiberufliche Tätigkeit im Musikbereich gewährt Zugang zur KSK. Hierfür muss ganz deutlich dargestellt werden, dass es sich um eine frei gestaltbare künstlerische Tätigkeit handelt, im Gegensatz zu einer Dienstleistung. (Musiker mit eigener Musik: Ja, Musiker einer Tanzkapelle: Schwieriger. Maler mit eigenen Werken: Ja, Grafikdesigner: schwierig).
Für Musiklehrer gilt das auch, Gedankenanstoß: Basiert der Unterricht auf den Ideen und der Persönlichkeit des Lehrenden oder auf einem vorgegebenen Lehrplan der Musikschule?

Dein Freund sollte sich mal hier umsehen: https://www.facebook.com/groups/398576963891545 und ggf. die Dienste einer Agentur in Anspruch nehmen, googelt mal "KSK Aufnahme Agentur"

Viel Erfolg
 
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Vielleicht hilft dir dieser (mittlerweile wohl recht umfangreiche) Thread in diesem Forum weiter:
https://www.musiker-board.de/thread...andschaft-das-ende-der-honorarkraefte.749092/
Bei dem "Herrenberg-Urteil" geht es im Wesentlichen um genau diese Frage: Kann jemand selbständig sein im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn er in irgendeiner Form organisatorisch in eine Musikschule eingebunden ist? Das Urteil verneint diese Frage. Möglicherweise, bzw. eher wahrscheinlich, ist das auch derselbe Zusammenhang, weshalb die KSK deinen Kumpel nicht als selbständig anerkennt.

Definitiv selbständig ist er, wenn er auf eigene Rechnung in eigenen Räumen oder bei den Schülern zuhause unterrichtet.
 
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G
  • Gelöscht von Pie-314
Dein Kumpel arbeitet als Musiklehrer (soweit ich es verstehe im Nebenerwerb). Lehrer müssen in der Bundesrepublik in die Rentenkasse einzahlen (sofern das Honorar über 520 Euro monatlich liegt). Ich musste mich damit als Lehrkraft vor ein paar Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung mal auseinandersetzen - auch da ging es um die Frage "selbstständig oder angestellt".

Ein Aufnahmekriterium für die KSK könnte sein, dass du deine Rentenversicherung bezahlst. Wenn du das nicht tust, bist du für die vielleicht kein "vollständiger" Musiklehrer.

 
Dein Kumpel arbeitet als Musiklehrer ...
Mit der Hervorhebung auf "lehrer" unterliegst du hinsichtlich der Kriterien der KSK einem Denkfehler.
Entscheidend ist für diese nicht die Tätigkeit als Lehrer, sonder ob jemand auf einem künstlerischen oder publizistischem Feld tätig ist, was auch Unterrichtstätigkeiten einschließt. Insofern müsste die Betonung auf Musiklehrer liegen statt auf Musiklehrer.

Die Kriterien sind hier nachzulesen [https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen] - Hervorhebungen im Zitat von mir:

"Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.
Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt."

@music_forever, wenn dein Kumpel bei der "Musikschule" nur gegen eine Gebühr Räume nutzt und die Unterrichtsverträge direkt mit seinen Schülern (bzw. deren Eltern) hat, sollte er als Selbständiger durchgehen. Wenn er aber einen Vertrag mit der Musikschule hat und von dieser seine Schüler zugeteilt bekommt, wird sich die KSK verweigern. Ob da eine professionelle Beratung weiter hilft, kann ich nicht abschätzen.

Hier der - sehr umfangreiche - Anmeldebogen: https://www.kuenstlersozialkasse.de...unterlagen/Fragebogen_Datenschutzhinweise.pdf

Eine zusätzliche Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis neben der selbständigen Tätigkeit ist unerheblich für die KSK, solange das Einkommen als Selbständiger über der für die KSK maßgeblichen Mindestgrenze, und das Einkommen im Angestelltenverhältnis nicht über deren maßgebliche Höchstgrenze liegt.
 
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Insofern müsste die Betonung auf Musiklehrer liegen statt auf Musiklehrer.
Ja, das war ein bisschen "um die Ecke" gedacht, ich wollte eher auf dieses Passus hinaus:
Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
... und um das anzuerkennen, kann es ein Kriterium sein, dass man für seine Lehrtätigkeit RV bezahlt ... auch wenn diese dann später über die KSK laufen soll.
 
Was macht denn dein Kumpel die übrigen Tage der Woche? Die Tätigkeit als Lehrer an EINER Musikschule begründet aus schon genannten Gründen anscheinend keine Aufnahme in die KSK, das deckt sich auch mit meinen Kenntnissen zum Thema Scheinselbstständigkeit. Die Musikschule müsste deinen Kumpel bei der SV anmelden und nach den üblichen Sätzen Sozialabgaben abführen. Bei allen Einkünften oberhalb der Geringfügigen Beschäftigung zahlt natürlich der Arbeitnehmer ebenso seinen Anteil.

Ich sehe es ebenso, falls dein Kollege ansonsten freiberuflich nicht künstlerisch arbeitet und nur hofft, auf diesem Weg günstig Rentenansprüche zu erwerben. Falls er auch als Musiker Rechnungen schreibt und privat unterrichtet, sollte es hingegen kein Problem sein. Letztendlich zählt aber die Gesamtheit der Tätigkeiten (welche Einkunftsart sichert die Existenz?), sonst müsste ja jeder Hobbymusiker zur KSK wechseln können, nur weil er gelegentlich Geld für Auftritte bekommt.
 
... und um das anzuerkennen, kann es ein Kriterium sein, dass man für seine Lehrtätigkeit RV bezahlt ...
Für eine Aufnahme in die KSK müssen eben beide Kriterien erfüllt sein: Die Ausübung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, die auch Lehren und Unterrichten auf diesen Gebieten einschließt, und eine nachhaltige und stetige Gewinnerzielungsabsicht.
Wer z.B. als Selbständiger von Mathe-Nachhilfunterricht lebt, erfüllt das erste Kriterium nicht, und wer Musik als Hobby pflegt mit nur ganz sporadischen Einkünften aus Gigs, erfüllt das zweite Kriterium nicht.

Grundsätzliche Voraussetzung ist aber wie schon gesagt, immer der Nachweis der Selbständigkeit, z.B. als freischaffender Künstler usw.
Neben der freischaffenden Tätigkeit kann auch ein Angestelltenverhältnis bestehen, das Einkommen daraus darf aber eine Höchstgrenze nicht überschreiten (Zahl aus 2023: 44.700,- € brutto Jahresgehalt). Wird diese Grenze überschritten, verneint der Gesetzgeber die "soziale Schutzwürdigkeit" und man wird aus der KSK ausgeschlossen bzw. gar nicht erst aufgenommen.
 
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eine nachhaltige und stetige Gewinnerzielungsabsicht.
Muss nicht auch ein Mindestbetrag an Einkünften vorliegen, um in die KSK aufgenommen zu werden? Oder fällt das mit unter diesen Passus?

Beim Finanzamt genügt soweit ich weiß für einen Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht jedes positive Ergebnis, also theoretisch auch 1 Euro über mehrere Jahre.
 
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Beim Finanzamt genügt soweit ich weiß für einen Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht jedes positive Ergebnis, also theoretisch auch 1 Euro über mehrere Jahre.
Wenn Du nur wenige Jahre weniger als 820 € Gewinn hast, droht Dir das Finanzamt recht bald mit Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht und betrachtet es als Liebhaberei.
 
OK, steht das irgendwo? Dann würde das FA ja auf Steuern verzichten.

Meine Info war, dass zumindest nebenberuflich bei künstlerischer Freiberuflichkeit bis zu 10 Jahre bis zur Gewinnschwelle akzeptiert werden.
 
OK, steht das irgendwo? Dann würde das FA ja auf Steuern verzichten.
Ich habe nach weiteren Infos gegoogelt. Die Grenze von 820 € stimmt nicht, das waren evtl. mal 820 DM. Jetzt gilt wohl die Grenze von 410 €. Wenn man diese 5 Jahre lang unterschreitet, kann das Finanzamt eine Liebhaberei unterstellen und das Gewerbe oder die Freiberuflichkeit auch rückwirkend nicht mehr anerkennen.
Dem Finanzamt geht es nicht um Steuerverzicht, sondern um kräftige Steuernachzahlungen, wenn für das nicht mehr anerkannte Gewerbe mit anderen Einnahmen verrechnete Verluste der Vorjahre nachträglich nicht mehr anerkannt werden. Die Steuerbescheide nach geringen Einnahmen sind nämlich nur vorläufig. Das war bei mir auch einmal der Fall.
Die Gewinnerzielungsabsicht findet man im Einkommenssteuergesetz unter § 15 Abs. 2. Aber dort gibt es keine klaren Richtlinien, die die Höhe des Gewinns betreffen, noch dazu, wann dieser Gewinn erwirtschaftet werden muss. Das Finanzamt kann im Einzelfall selbst entscheiden.
 
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