Steinberg macht es sich hier zu einfach.........
Du hast das Nutzungsrecht an der Software erworben. Der Dongle dient lediglich als Beweis dafür. Wenn ein weiterer Beweis vorliegt, nämlich die Registrierung, ist das ausreichend.
Man kann in so einer Situation Steinberg freundlich mit einem Einschreiben mit Rückschein auffordern, die Lizenz (Daten der Reg. mit angeben) bis zum xx.xx.xxxx erneut auszustellen. Dabei sollte man
nicht "gleich scharf schießen".
Erst in einem weiteren Schreiben kann man auf den Erschöpfungsgrundsatz im Software Lizenzrecht (BGH Urteile) und die Pflicht des Softwareherstellers, die Lizenz so auszustellen, daß man als Anwender eine Sicherung durchführen kann, hinweisen.
Eine Sicherung des Dongles ist ja nicht möglich. D.h. man kann sich nicht gegen Feuer, Einbruch, Wasser usw. schützen.....................
Daraus könnten sich ganz andere Ansprüche des Nutzers gegen den Hersteller ergeben.
Fakt ist, daß recht viele Lizenzbestimmungen von Softwareherstellern in Deutschland gegen deutsches Recht verstoßen. Das wissen i.d.R. auch die Juristen und die Geschäftsführer der Software Hersteller. Die haben eigentlich kein Interesse wirklich einen Prozeß über die Instanzen zu führen, da dieser im Ergebnis die ganzen Lizenzbedingungen des Softwareherstellers aushebeln könnte. Häufig gibt es vorher eine Einigung.
Weiterhin wird seitens der Softwarehersteller (vs. Enduser/Massengeschäft) manchmal im Vorfeld versucht, dem Anwender zu unterstellen, er habe die Software weiterverkauft. Auch ist manchmal der potentielle Streitwert zu klein, da der Software Preis zu klein ist und man keine weiteren Schadenersatzansprüche (z.B. teure Studionutzung) geltend machen kann. Man würde in der ersten Instanz hängen bleiben.
Wenn man eine Rechtschutzversicherung hast, würde ich mir anwaltliche Unterstützung besorgen. Falls Du Adressen von Anwälten benötigst, die sich auf Software Lizenzrecht spezialisiert haben - bitte PN an mich.
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