• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Rechtliche Grundlagen für das Covern fremder Werke

  • Ersteller conclavus
  • Erstellt am
C
conclavus
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
04.05.18
Registriert
04.12.06
Beiträge
68
Kekse
4
… ein Musikstück, z. B. eine Filmmusik, wird auf CD von einem großen Musikverlag veröffentlicht. Der Film ist recht bekannt, die Musik auch (vielleicht, um ein Beispiel zu nennen, nicht so bekannt wie die Musik zu „Spiel mir das Lied vom Tod“ von Ennio Morricone, aber national fast so populär). Es gibt keine veröffentlichten Orchesternoten, allerdings einen einfachen Keyboardsatz. Das Werk / die Filmmusik ist bei der GEMA registriert.

Darf der Leiter / Dirigent eines (gemeinnützigen Laien-) Orchesters (der Dirigent ist so doof, dass er ohne Honorar arbeitet) die Noten von der CD „runterschreiben“ und mit seinem Laienorchester bei einem öffentlichen Konzert aufführen? Dabei sitzen im Vorstand anständige Leute, die die Aufführungen mit dem Programm (z. B. über ihren Verband, der eine Gruppenvereinbarung mit der GEMA hat) korrekt an die GEMA melden. Der Umfang des „Runterschreibens“ umfasst die Bildung einer musikalischen Form, einer Art „Suite“, da die Filmmusik mehr in Teilen oder „Fetzen“ von wenigen Takten vorkommt und eine Verteilung auf andere Instrumente, aber keine Änderungen der Noten. Das Ergebnis wäre im Zweifelsfall sicher keine tantiemeberechtigte Bearbeitung, wobei es dem Leiter darauf überhaupt nicht ankommt (s. o. „doof“), das geht nur um den Spaß an der Sache.:)

Dazu habe ich bisher leider ganz unterschiedliche Meinungen gehört. Der Verlagsleiter eines kleineren Verlages sagte dazu: „Als Dirigent „deines“ Orchesters darfst Du das, aber Du darfst niemals Noten oder Tonträger weitergeben.“ Dagegen die Meinung eines Musikalieneinzelhändlers: „Nein, darfst Du nicht; es gibt im Prinzip sogar Musik bzw. Noten, die sind so streng geschützt, dass Du in den Knast gehst, wenn Du die auf der Strasse pfeiffst.“:eek:

Eure Meinung dazu würde mich interessieren; in dem Buch „Hama-Musikrecht“ habe ich auch nichts Konkretess dazu gefunden.

Grüße; conclavus

PS: Der Leiter hat aus Vorsichtsgründen und zum Leidwesen der Orchestermitglieder die Noten trotz Protest erstmal wieder eingesammelt und unter Verschluss genommen.
 
Eigenschaft
 
Hi,
eine Sache habe ich leider noch nicht richtig verstanden:

...
Dazu habe ich bisher leider ganz unterschiedliche Meinungen gehört. Der Verlagsleiter eines kleineren Verlages sagte dazu: „Als Dirigent „deines“ Orchesters darfst Du das, aber Du darfst niemals Noten oder Tonträger weitergeben.“
Der Leiter hat die Noten doch weitergegeben, oder...an euch Musiker?

Also ich denke das Wichtigste ist, dass die Veranstaltung bei der GEMA angemeldet ist, und dass der Leiter die Notenblätter nicht außerhalb des Orchesters verbreitet hat.

Damit ist nur noch die Frage zu klären, ob die Weitergabe abgeschriebener Noten an ein Orchester rechtswidrig war..., aber selbst wenn, dann ist das kein allzu großer Verstoß, denke ich.

conclavus schrieb:
Dagegen die Meinung eines Musikalieneinzelhändlers: „Nein, darfst Du nicht; es gibt im Prinzip sogar Musik bzw. Noten, die sind so streng geschützt, dass Du in den Knast gehst, wenn Du die auf der Strasse pfeiffst.“:eek:
Naja, dazu stelle ich mir 3 Fragen :rolleyes: :

1) Musik ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, wie soll Musik noch strenger geschützt sein?
2) In Deutschland kommt man nur in den Knast, wenn man dazu verurteilt wurde (von U-Haft/Gewahrsam abgesehen, dies ist in diesem Fall irrelevant) und das entscheiden die Gerichte in jedem Einzelfall. In so einem Fall (Musik auf der Straße pfeiffen) würde es vermutlich nicht mal für eine Geldstrafe reichen.
3) Wie kann man Noten pfeiffen? Würd ich gerne mal sehen...:p Und mit Musik ist in diesem Fall wohl "Lieder" oder "Melodien" gemeint.

Viele Grüße,
Max
 
Hallo,
ist ja schön, dass überhaupt mal jemand auf diese Frage antwortet.
Also zum ersten Einwand: dass der Leiter die Noten seinen Orchestermitgl. gibt , ist wohl keine Weitergabe im urheberrechtl. Sinn. Weder das Orch. -ohne Noten- noch der Leiter -mit Noten- könnten das Werk allein aufführen, da müssen sich halt beide zusammentun (zusammenraufen). Also da findet, so wie ich das verstanden habe, noch keine Weitergabe statt. Das wäre erst der Fall, wenn er die Noten einem anderen Orch. gibt oder eine CD aufnimmt, auf der das Werk ist.

Es geht hier ganz generell um die Frage, ob ein veröffentlichtes Werk von jedem Orch. aufgeführt werden darf oder ob der Rechteinhaber da gefragt werden muss oder ob der die Aufführung generell verbieten kann.

Um mal ein Beispiel zu nennen: Die Erben von Bela Bartok verhindern die Bearbeitung von B's Werken, so dass die anscheinend nicht von Orchestern aus der U-Musik aufgef. werden können. Bartok wird wohl der E-musik zugeordnet. Könnten die also verbieten, dass z. B. ein Kurorchester oder ein Salonorchester die Noten abändert / einrichtet und Werke aufführt?
Ein anderes Bsp., das mir immer noch ein Rätsel ist: Einer der schärfsten Soundtracks, die ich kenne - und da stehe ich mit meiner Meinung nicht alleine - ist die Musik zur "Raumpatrouille", m. W. die erste vom WDR produzierte SF-Serie. Ich habe aber noch nie ein Blasorchester gehört, das diesen Titel gespielt hätte. CD's gibts davon, und für einen halbwegs begabten Musiker wäre das kein Thema, die Noten da "runterzuhören". Hockt da irgendein knurrender Zerberus auf den Rechten?

@ Mæxxx: Zu Deinen Einwänden 2 u. 3: Die Bemerkung des Musikalienhändlers war mehr eine etwas schnoddrig hingeworfene, aber trotzdem ernst gemeinte Bemerkung. Leg nicht alles auf Deine anscheinend sehr genaue Goldwaage.

Grüße; conclavus
 
Ich denke, das was mit "Weitergabe im urheberrechtlichen Sinn" gemeint ist (das Urheberrechtsgesetz kennt übrigens keine Weitergabe) ist die Verbreitung. Das Recht obliegt dem Urheber. Jedoch kann man in dem vorliegenden Fall m.E. nicht von einer solchen sprechen. Hier werden ja die Noten zwecks einer öffentlichen Aufführung lediglich als "Vorlage" verwendet und eben nicht verbreitet. Die öffentliche Aufführung ist ganz normal bei der GEMA als Veranstaltung mit Live-Musik anzumelden und durch diese zu lizenzieren.

Insofern ist die Meinung des Verlagsleiters zum Teil richtig: Noten verbreiten = verboten, das ist aber wohl eher eine Frage aus dem Verlagsrecht. Wenn es sich aber nicht um eine Bearbeitung handelt, darf das Werk sehr wohl auf einem Tonträger erscheinen und vervielfätigt werden (lizenzpflichtig!), der URHEBER bekommt allerdings dann 100% der Tantiemenausschüttung, wie bei jedem anderen "Cover" auch. Der Musikalieneinzelhändler hingegen sollte vielleicht einen Hobbyjuristen VHS-Kurs besuchen... "Schnodderig hingeworfene Bemerkungen" sollte man, wenn es rechtliche Belange angeht, ignorieren. Fundiertes Halbwissen ist oft gefährlicher als gar keins!

Von daher möchte ich M@xxx' ersten Punkt noch einmal ganz deutlich unterstreichen. Geschützt oder nicht geschützt! "Streng geschützt" und "ein bißchen geschützt" kenn' ich irgendwie nicht ;)

Zurück zur Frage "genereller Art": Ja, das Stück darf als GEMA-Repertoire (das ist das weltweit durch Verwertungsgesellschaften geschützte) öffentlich aufgeführt werden. Nein, der Rechteinhaber muss dazu nicht gefragt werden, insofern kann er es auch nicht verbieten, wenn die Aufführung nicht gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht verstößt.

Das Recht zur Bearbeitung wird nicht an Verwertungsgesellschaften abgetreten, infolge dessen kann jeder Urheber ohne Angabe von Gründen die Bearbeitung eines (oder aller) seiner Werke verbieten, das gilt natürlich auch für die Rechtsnachfolger des Urhebers. Die Frage der öffentlichen Aufführung ist eine andere. Das Aufführungsrecht ist Bestandteil des Berechtigungsvertrages mit z.B. der GEMA. Dieses Recht wurde abgetreten und wird von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, d.h. das Mitglied hat keinerlei Verfügungsgewalt mehr darüber. Die Verwertungsgesellschaft hingegen MUSS auf Anfrage des Nutzers diesem die Genehmigung zur öffentlichen Aufführung erteilen (Kontrahierungszwang).

Ergo: Noten abändern kann der Urheber untersagen, wann immer er dazu Lust hat, öffentliche Aufführung des ORIGINALWERKES nicht (immer vorausgesetzt, das Recht wird durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen).

Grüße
Marc
 
Hallo M-Zee,
Deine Antwort hilft mir ein großes Stück weiter, vielen Dank.
Die Frage, bei der ich jetzt noch ziemlich unsicher bin, ist, wann aus einem "Herunterschreiben" von der CD eine Bearbeitung wird. Es geht mir hier um eine Filmmusik (nicht die "Raumpatrouille",die war nur ein Beispiel). Da gibt es dann die Musik zum Vorspann, die endet dann womöglich in einem fade-out ohne echten kompositorischen Schluss, dann tauchen mal einige Takte während des Films auf, meistens ohne echten Anfang und echtes Ende (fade-out) usw. Wenn man alles zusammenfügt zu einer musikalischen Form in der Art einer Suite, um das Stück aufführbar zu machen, ohne irgendwelche neuen Melodieergänzungen dazuzutun und auf eigene "Eingebungen" streng verzichtet, ist das dann schon eine Bearbeitung? Originalnoten gibt es davon nicht.
Dann kommt dazu, dass man die Musik an sein Orchester anpassen muss, weil in dem "eigenen" Orchester ganz andere Instrumente spielen oder weil bei der Filmmusik stilgerecht "alte" Instrumente eingesetzt wurden. Wird durch die "Uminstrumentierung" oder die Einrichtung für einen ganz anderen Klangkörper daraus eine Bearbeitung?
Mir ist schon klar, dass man sowas wahrscheinlich nicht erschöpfend in einem Forum beantworten oder ausdiskutieren kann. Deswegen wäre ich sehr dankbar, wenn Du oder jemand mir eine Fundstelle / ein Buch nennen könnte, wo ich etwas dazu finde. Wie schon geschrieben, das Buch Hama-Musikrecht hat mir nicht weitergeholfen.
Dank und Grüße; conclavus
 
Hi conclavus,

um eine Bearbeitung als solche tatsächich zu klassifizieren, sind schon erhebliche kompositorische Leistungen notwendig. Jedenfalls werden häufig Bearbeitungen aufgrund des nicht ausreichenden kompositorischen Aufwandes für nicht schützenswert befunden. Insofern ist eine bloße - sorry, wenn ich das so lapidar ausdrücke, auch eine solche kann u.U. ordentlichen Aufwand darstellen - Uminstrumentierung sicher keine schützenwerte Bearbeitung eines Originalwerkes. Würde ein neuer Satz, quasi eine weitere Stimme für das Instrument hinzugefügt, die sich nicht allein beispielsweise nur um eine Terzennuance o.ä. definiert sondern gleichsam eine eigene "neue" Melodielinie beschreibt, sähe die Sache höchstwahrscheinlich wieder anders aus.

Hier handelt es sich aber nach meinem Empfinden - wenn überhaupt - um eine Umgestaltung im Sinne des UrhG, insofern einer Änderung mit geringem schöpferischen Aufwand gem. §23 UrhG.

Grüße
Marc
 
Hallo, M-Zee,
nochmals vielen Dank für den §-Hinweis.
Ich habe überhaupt kein Problem, wenn meine Einrichtung keine Bearbeitung ist. Ich will damit weder reich noch berühmt werden, das ist bloß "just for fun". Um die Mitglieder meines Orchesters bei Laune zu halten, muss ich denen auch mal populäre und beliebte Stücke vorsetzen ("Kann'ste nich mal....").
Insofern ist es mir lieber, ich habe keine genehmigungspflichtige (durch den Urheber) Bearbeitung, sondern eben nur ein Etwas, das einige Stufen tiefer liegt.
Werde mich dann mal durch das Urheberrecht kämpfen (hoffentlich ist das nicht so grauslich wie das Steuerrecht).
Dank und Grüße
conclavus
 
Hallo conclavus,

ich "komme" beruflich aus dem Steuerrecht, bevor ich mich mit dem UrhG beschäftigte. Aber glaub mir... es zwar vielleicht weniger trocken (weil man irgendwie doch mehr Bezug zur Praxis verspürt) aber sicherlich nicht weniger kompliziert...

Jedenfalls viel Erfolg mit Deinem musikalischen Tun ;)

Grüße
Marc
 
Hallo,

zur allgemeinen Verwirrung möchte ich mich auch noch ins thema einmischen.
Btw: M-Zee - Du erklärst wirklich gut :)

Jedenfalls zur Bearbeitung: Ich glaube, man muss hier weiter zwischen einer "schützenswerten" Bearbeitung und einer "bewilligungsnotwendigen" Bearbeitung unterscheiden.
Beispielsweise ist auch bei einer Kürzung eine Bewilligung (beim jeweiligen Verlag bzw. bei Manuskripten direkt von Urh) einzuholen. (Denkt nur an die ganzen Klingeltöne. Sind allesamt gekürzt u. das "Bearbeitungsrecht" greift hier und für die Kürzungen müssen die entsprechenden Bewilligungen eingeholt werden.
Sicherlich stellt es nach der Kürzung wohl doch keine neue Schöpfung geistigen Eigentums dar, das schützendwert ist u. wodurch man zum Miturheber werden würde...

LG Saxycb
 
Hallo saxycb,
Du führst hier – unverhofft aber hochwillkommen – ganz neue Begriffe in die Diskussion ein:
die der „schützenwerten“ und der „bewilligungsnotwendigen“ Bearbeitung. Gilt das für jede Bearbeitung, egal für welchen Zweck (z.B. kommerziell / nicht kommerziell)?
Wenn man für jede Veränderung die Genehmigung des Urhebers einholen muss, dann sind wir doch wieder bei der saloppen Äußerung des Musikalienhändlers: „Melodie auf der Straße gepfiffen = Knast“ (weil eben Verletzung Urheberrecht aufgrund Verbreitung einer grundsätzlich bewilligungsnotwendigen Bearbeitung). Ich übertreibe / er übertrieb hier bewusst, nur um den Sachverhalt darzustellen.
Ein „seriöseres“ Beispiel wäre die durch ein Salon- (Kur-)Orchester erstellte Bearbeitung einer Filmmusik, die zum Film von einem Sinfonieorchester mit einer „klassischen“ Instrumentierung gespielt wurde. Ein Komponist, der sich für den besten der Welt hält, brauchte sich streng genommen eine solche „Banalisierung“ seiner Werk nicht gefallen lassen und könnte die Aufführung verbieten, obwohl diese zum GEMA-Repertoir gehören?
Ein gutes Beispiel wäre z. Zt. Ennio Morricone; er bekommt ja demnächst einen Oskar für sein Lebenswerk, nach meiner Meinung absolut verdient. Ich kann mich an ein Interview vor einigen Jahren in der Tagespresse erinnern, in dem er sinngemäß ausführte: „… dass er von seiner Musik keine Originalnoten herausgibt. Nach dem Film gibt es eine MC oder CD, dann evtl. noch eine einfache Ausgabe für Keyboard oder Klavier in diesen Hit-Zusammenstellungen und das war’s dann. …“ Irgendwo habe ich auch mal gelesen, dass der US-Verlag, der Inhaber der (welcher?) Rechte ist, ziemlich ruppig mit Leuten umgeht, die seine Werke unautorisiert aufführen (wollen).

Irgendwo müssten doch Regeln niedergelegt sein, wann eine Bearbeitung eben eine Bearbeitung ist. Denn bei Filmmusik wäre notwendigerweise jede Aufführung eine solche, da die Musik im Film eben nur in kürzeren Stücken / „Fetzen“ oder z. B. ohne komponierten Schluss vorkommt. Da würde mich eine Quellenangabe brennend interessieren. Oder gibt es Leute bei der GEMA, die solche Fragen beantworten? Die sollten ja eigentlich daran interessiert sein, dass auch diese Musik aufgeführt wird.

Grüße; conclavus
 
Zur Bearbeitung: Das mit den kurzfristig hier eingeführten zweierlei Bearbeitungen trägt wohl tatsächlich eher zur allgemeinen Verwirrung bei. ;) Zur genaueren Erklärungen vielleicht: Das Urhebergesetz regelt an zwei Stellen was zur Bearbeitung, nämlich in den Paragraphen 3 und 23. Dabei gibt es eigentlich keine zwei Bearbeitungsbegriffe. Beide Paragraphen meinen das gleiche, wenn sie von "Bearbeitung" sprechen. Es gibt also nur einen Bearbeitungs-Begriff und daher denke ich, dass mit "schützenwerten“ und "bewilligungsnotwendigen“ Bearbeitungen ist eher verwirrend. Es ist nicht ganz falsch, aber es trifft das ganze auch nicht richtig.

Kurz erklärt: Angenommen eine Bearbeitung liegt vor. Dann entstehen zwei Fragen: Welche Rechte hat jetzt der, der die Bearbeitung gemacht hat (kann er z.B. die Aufführung oder Verbreitung seiner bearbeiteten Version verbieten, bzw. kassiert er mit?)? Und zweitens: Welche Rechte hat der Urheber des Originals (kann er z.B. die Aufführung der bearbeiteten Version verbieten?)? Und diese zwei Fragen regelt eben nun das Urhebergesetz in zwei Paragraphen (die eine in §3 und die andere in §23). Und die Antworten des UrhG auf diese Fragen lauten: Der ursprüngliche Urheber muss sich die Bearbeitung nicht gefallen lassen, er hat alle Rechte. Bzw. der Bearbeiter braucht seine Zustimmung für alle Verwertungshandlungen. Und zur ersten Frage sagt das UrhG, unabhängig davon, sobald die Bearbeitung für sich genommen selbst werkcharakter hat (also persönliche, geistige Schöpfung ist) hat der Bearbeiter Urheberrecht an der Bearbeitung.

D.h. nicht, dass ihm damit das ganze Werk gehört. Will er mit seinem neuen Werk was anfangen, dann braucht er die Genehmigung des ursprünglichen Urhebers. Umgekehrt braucht aber jeder der die Bearbeitung spielen will wiederum seine Zustimmung (neben der des Originalurhebers) - auch der Originalurheber.

Das Gesetz sagt also:
Bearbeitung => Darf nur mit Genehmigung des Originalurhebers verwertet werden (§23 S. 1 UrhG)
Bearbeitung + persönliche geistige Schöpfung => Urheberschaft des Bearbeiters an der Bearbeitung (§3 S. 1 UrhG)

Bearbeitung heißt dabei immer das gleiche. Was hier jetzt als "schützenswerte Bearbeitung" bezeichnet wurde, sind die kulmulierten Vorraussetzungen des §3, nämlich Bearbeitung PLUS persönliche geistige Schöpfung.

Eine Bearbeitung ist nicht immer persönliche geistige Schöpfung (z.B. in der bloßen Kürzung liegt keine urheberrechtlich relevante Tätigkeit - das waren die angesprochenen Klingeltöne).

Die Frage wann liegt eine Bearbeitung vor, ist schwierig und es gibt sehr fließende Grenzen. Und leider nein, so wirklich stehen tut das nirgens. Du kannst dir zahlrieche Gerichtsurteile durchlesen, oder in einem Urheberrechtskommentar den entsprechenden Paragraphen durchlesen, um ne Richtung zu kriegen, aber ein starres Schema o.ä. wirst du nicht finden. Vielfach wird's eben etwas unsauber umgekehrt über die persönliche geistige Schöpfung hergeleitet. Sobald die Bearbeitung FÜR SICH ein Werk ist, liegt auch folgerichtig eine Bearbeitung vor. Und da hast du natürlich auch keine feste Richtlinie, weil da die Frage aufkommt: Ab wann ist denn ein Werk urheberrechtlich geschützt. Das ist immer die Ausgangsfrage, die hier eben dann auf zweitem Level wieder reinkommt.

Andere Instrumentierung für sich ist sicher keine Bearbeitung. Die Änderung der Gattung ist schon was anderes (Sonate zu Symphonie, o.ä. - so ist Ravels berühmt Version von Mussorgskys Bilder einer Ausstellung sicher eine Bearbeitung). Ein "logisches" Fortführen o.ä. ist sicherlich nicht drin, man mag ein Fade Out durch einen Schlussakkord ersetzen können, aber in dem Bereich ist wirklich Vorsicht geboten. Die Aufführbarkeit, o.ä. ist dabei im übrigen kein wirkliches Argument - ein Künstler kann ja auch bewusst ein unaufführbares Werk schaffen.


Und dann schließlich noch zur anderen Ausgangsfrage, nämlich der, ob der Dirigent eines Orchesters die Noten eines solchen Stückes rausschreiben kann und sie dann intern im Orchester verteilen darf. Diese Frage wurde m.E. bisher unzureichend beantwortet, bzw. geht die Diskussion in die falsche Richtung. Die Frage, ob innerhalb eines Orchesters ein "Verbreiten" im Sinne des Urhebergesetzes vorliegt ist zwar rechtswissenschaftlich nicht uninteressant (die Antwort lautet wohl bei den meisten Orchestern nein - zu Grunde liegt der Öffentlichkeitsbegriff der auch zu Grunde liegt bei der Frage, ob eine Veranstaltung GEMA-pflichtig ist (15 III UrhG)), für die eigentliche Frage hier ist sie aber nahezu vollständig irrelevant. Vor der Verbreitung kommt nämlich noch die Vervielfältigung, die ein eigenes Recht darstellt. Für die Verbreitung bleibt daher nur wenig eigenständige Bedeutung (gibt es aber, führt aber hier noch weiter weg vom Thema).

Wann wird vervielfältigt? Natürlich dann wenn Vervielfältigungsstücke hergestellt werden, also an die Orchstermitglieder die Noten als Kopien verteilt werden - aber bereits in dem Moment, in dem sie erstmals von der CD rausgehört werden und niedergeschrieben. Die da entstehende Partitur ist für sich eine Vervielfältigung des Werkes. D.h. erstmal grunsätzlich darfst du das alles nicht, bzw. nur mit Lizenz. Lizenz kriegst du entweder in Form von Erlaubnis durch den Urheber, oder durch sogenannte gesetzliche Lizenz - hier einschlägig: Das Recht der Privatkopie, ausführlich geregelt in §53 UrhG.

Der ist jetzt leider ausgerechnet bei Musiknoten besonders streng. Da sagt er nämlich, Musiknoten kopieren, das geht grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Urhebers (§53 Abs.4 Nr. 1 UrhG) - eine Ausnahme: Die Vervielfältiung geschieht "durch Abschreiben". Die CD anhören und die Noten rausschreiben, das ist natürlich ein klassischer Fall von Abschreiben. D.h. Noten von einer CD aus selbst niederschreiben - das ist im Rahmen der Privatkopie erlaubt. Aber dann ist leider auch schon Schluss. Steckst du das Teil jetzt in den Kopierer und kopierst für jeden im Orchester ein Exemplar, dann geht das nicht mehr. Aus zweierlei Gründen: Die weiteren Vervielfältigungsstücke die der Kopierer auswirfst sind nicht mehr "durch Abschreiben vorgenommen" und außerdem sind bei jeder Form der Privatkopie die Vervielfältigungsstücke auf in der Regel 7 Stücke begrenzt. Somit bringt die Fleißarbeit das ganze 30 Mal abzuschreiben auch nicht mehr weiter. Da es keine Rolle spielt, ob man selbst vervielfältigt oder vervielfältigen lässt, hilft einem auch die gemeinsame Abschreibsession bei der Orchesterprobe nicht weiter. Es bleibt dabei: Ein Dirigent darf keine Orchestersätze für sein Orchester kopieren. Es müssen ausreichende Stückzahlen erworben werden, bzw. es muss eine Erlaubnis zum Kopieren eingeholt werden.

Hoffe ich habe dir in beiden Fragen weitergeholfen. Konkreteres lässt sich zum Tatbestandsmerkmal "Bearbeitung" nur schwerlich sagen - zumindest nicht ohne in den Bereich unerlaubter Rechtsberatung zu kommen.
 
Hallo Bernd,
vielen Dank für Deine Ausführungen.
Eine Frage hätte ich noch zu der Frage der Notenkopien. Nach meiner bisherigen Kenntnis war das immer eine Frage der Verlagsrechte, soll heißen, ein Notensatz ist üblicherweise eigenständiges Verlagseigentum und genießt insofern auch einen eigenen Schutz.
Jetzt ist der Sonderfall hier (wie beim Beispiel Morricone), dass es gar keine Noten gibt. Die Filmmusik ist von einem Sinfonieorchester eingespielt worden und diese Noten gibt es nirgends (weltweit von einer großen Fangemeinde überprüft). Das einzige was es gibt ist eine Klavierversion (ähnlich wie die Keyboardversionen von Morricone in den Hitheften), die aber eher den Tatbestand einer "Sachbeschädigung" (ich weiß, dass es das im UrhR nicht gibt) erfüllt.. Noten in ausreichender Zahl könnte man also gar nicht erwerben; wenn es die gäbe, hätten viele Orchester und "meines" auch die schon gekauft.
Greifen unter diesen Umständen auch die strengen Regeln für Notenkopien?
Dank und Gruß
 
Wie auch das Argument der Aufführbarkeit oben, greift auch dieses hier nicht. Der Urheber ist nicht gezwungen sein musikalisches Werk in irgendeiner Form graphisch anzubieten, genauso wenig wie er z.B. verpflichtet ist, eine Übersetzung seines Sprachwerkes zuzulassen.

"Verlagsrechte" sind ja letztlich nur zusammengefasst die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung, die an einen gewissen Vertrag abgetreten werden. Man kann da nicht wirklich trennen. Das Recht graphische Darstellungen seines musikalischen Werkes herzustellen liegt zunächst beim Urheber selbst. Dieses kann er nun abtreten, z.B. an einen Verlag, eine Verwertungsgesellschaft oder einen sonstigen Dritten. Das Recht Noten herzustellen von einem Musikwerk liegt also in der Praxis entweder beim Urheber, bei einem Verlag oder bei einer Verwertungsgesellschaft (z.B. die VG Musikedition). Wo die Rechte liegen spielt für die urheberrechtliche Beurteilung erstmal keinerlei Rolle, lediglich dann für die Frage, bei wem die Genehmigung eingeholt werden muss. Der Urheber ist dabei nicht verpflichtet, eben diese Rechte auch auszuüben und Noten herzustellen, ebenfalls nicht der Verlag (allenfalls bilateral ggü. dem Urheber, §14 VerlG bzw. aus dem Verlagsvertrag).

Ein Kopierrecht kann sich nur dann ergeben, wenn Noten irgendwann mal erschienen sind, diese aber vergriffen sind - dann aber auch nur für den eigenen Gebrauch. Das war's aber dann auch schon oder um auf die direkte Frage zu antworten: Das absolute Kopierverbot für Noten gilt natürlich auch dann vollumfänglich, wenn bisher von dem Werk keine Noten erschienen sind.
 
Danke, Bernd.
Das bedeutet dann in der Konsequenz, dass für den Fall eines Musikwerkes (wieder das recht anschauliche Bsp. Morricone), das nicht oder nur in nicht verwendbarer Form als Notenausgabe verlegt ist, letztlich ein Aufführungsverbot besteht, zumindest in juristischer Sicht.:mad:
Für mich als Leiter eines Laienorchesters, das sich ohnehin schon mit Nachwuchssorgen plagt (geht nicht nur uns / mir so), bedeutet das eine starke Einschränkung, weil ich unseren jugendlichen Mitgliedern ihre Wünsche („Kann’ ste nich mal …“) in dieser Richtung nicht erfüllen darf, ohne mich in Gefahr zu begeben, irgendwann vor Gericht zu „landen“.:(

Vielleicht ändere ich demnächst meine Signatur:
„Musik ist dazu da, anderen den Spaß daran zu verderben.“
Na ja, what shalls, wie der Lateiner sagt, die Welt ist halt so wie wir sie gemacht haben.
Dank und Grüße; conclavus
 
@ conclavus - hat "der Leiter" denn mal den Besitzer der Rechte angeschrieben, ob eine Verarbeitung in einer Suite vielleicht erlaubt sei? Manchmal gescheihen ja doch Zeichen und Wunder :)
- und nimm nicht deine Lieblingssignatur - viele engagierte Musiker sind verbeamtete Musiklehrer :)
 
Hallo cello und bass,
wir, d. h. unser Orchester ist Mitglied in einem Verband und über den Bundesvorstand habe ich jetzt erst mal eine Klärung der rechtl. Situation angestoßen. Tatsache ist, dass viele Bearbeitungen von Orchesterleitern "handgestrickt" werden und keiner von den Rechteinhabern anscheinend aktiv Einwände dagegen erhebt. Auch das Buch "Ama-Musikrecht, das von einem Fachanwalt geschrieben wurde, stützt eigentlich meine bisherige Auffassung, dass ein GEMA-registriertes Stück grundsätzlich aufführbar sein sollte, aber eben auch nicht mehr.

Wir wollen jetzt erst klären, wer denn bei einer Bearbeitung (welcher Höhe auch immer) zustimmen muss, nur der Urheber selbst (nicht aus D) oder auch der anscheinend sehr restriktive Inhaber der D-Rechte. Danach werde ich sicherlich eine Kontaktaufnahme versuchen. Ich möchte aber auch nicht wirklich wissen, wie viele Anfragen von Laien- und anderen Musikern Komponisten populärer Werke wegen Bearbeitungen bekommen. Ich könnte mir vorstellen, dass die meisten erst mal genervt sind.

Aber wir werden sehen.
Grüße; conclavus
 
Hallo,
in einem Thread hier in "Musik und Recht" (jetzt gerade geschlossen) wurde vom Mitglied Katzilla die Ansicht vertreten, dass das Herausschreiben und ins Netz stellen von Midi-Files, in diesem Fall für Gitarre, eine "Grauzone" sei. Ich weiss definitiv vob einem Bekannten, der selbst herausgeschriebene Noten geschützter Songs als Midis auf seiner Hompage hatte, dass diese Seite von der Musikindustrie geschlossen wurde (Anwalt, Unterlassungserklärung usw.). Also nicht Grauzone, sondern anscheinend eindeutig "Schwarzzone".
Ich versuche mal herauszufinden, worauf sich die Unterlassungserklärung noch bezog, denn er leitet ein kleines Orchester. Wenn ihm Aufführungen untersagt wurden (oder evtl. eben nicht ????), könnte das die hier immer noch offene Frage vllt klären.
Von unserer Verbandsspitze habe ich bisher die Rückmeldung, dass man "an der Sache dran" ist. Sobald Konkretes vorliegt, werde ich es auch hier schreiben.
Grüße; conclavus
 
Hallo,
in einem Thread hier in "Musik und Recht" (jetzt gerade geschlossen) wurde vom Mitglied Katzilla die Ansicht vertreten, dass das Herausschreiben und ins Netz stellen von Midi-Files, in diesem Fall für Gitarre, eine "Grauzone" sei. Ich weiss definitiv vob einem Bekannten, der selbst herausgeschriebene Noten geschützter Songs als Midis auf seiner Hompage hatte, dass diese Seite von der Musikindustrie geschlossen wurde (Anwalt, Unterlassungserklärung usw.). Also nicht Grauzone, sondern anscheinend eindeutig "Schwarzzone".

Ganz definitv. Herausschreiben ist ja recht und schön, das ist erlaubt, jede weitere Vervielfältigung allerdings nicht. Ich darf es also nicht in den Kopierer stecken und kopieren und genauso wenig darf ich eine Kopie meines Files auf einen Server laden. Das Laden auf einen Server ist eine Vervielfältigung und die bedarf der Zustimmung des Urhebers. Im Computerbereich kommt es sowieso sehr schnell und häufig zu Vervielfältigungen (ROM, Festplattenkopie, Cache, Server, Browserabruf, etc.). Auf dem Weg vom Abschreiben ins Netz liegt jedenfalls die ein oder andere und somit handelt es sich natürlich nicht um eine Grauzone, sondern ganz klar um illegale Vervielfältigung. Gerade solche Sachen, also Midi-Files, Guitar-Pro-Files, Tabs, etc. werden derzeit verstärkt rechtlich verfolgt.
 
Hallo

Ich weiss definitiv vob einem Bekannten, der selbst herausgeschriebene Noten geschützter Songs als Midis auf seiner Hompage hatte, dass diese Seite von der Musikindustrie geschlossen wurde (Anwalt, Unterlassungserklärung usw.). Also nicht Grauzone, sondern anscheinend eindeutig "Schwarzzone".

Da man unter "Musikindustrie" in erster Linie die "Label-Schiene" versteht und nicht die "Verlagsschiene" auch, möchte ich - zur Sicherheit - noch etwas hinzufügen.

Also die Label/Interpreten-Seite hat Rechte an einer Aufnahme. Wenn jemand also ein Midi-File macht, ist das nun sicher nicht die Originalaufnahme vom Studio, das Label/Interpret rausgebracht haben...
Dh. wenn von Label-Seite etwas kam, dann bezieht sich das vermutlich wohl eher auf die Namensrechte (Bereicherung durch Nennung von Name; auch Markenrecht steckt drinnen).
Aber sonst - ganz klar wie auch oben schon erwähnt - die Verlage haben hier Rechte daran, und müssen vor Anbieten natürlich gefragt werden (Text schriftlich/mündlich/gesungen, Notenmaterial,...) (Musik mit oder ohne Text "klingend": da haben die Verlage auch Rechte daran, aber die Administration funktioniert prinzipiell über die GEMA...)


LG saxycb
 
Hallo,
ich habe nochmal bei meinem Bekannten nachgefragt, welche Daten auf seiner Homepage beanstandet wurden.
1. Die GEMA ist – nach seiner Kenntnis von sich aus – gegen ihn vorgegangen. Jedenfalls hat sich niemand anders gemeldet oder Forderungen geltend gemacht.
2. Er hatte auf seiner Homepage capella-Dateien (xxx.cap) zum kostenlosen Download bereitgestellt. Diese Dateien sind problemlos Midi-fähig über eine Exportfunktion bzw. ließen sich auch direkt anhören. Allerdings muss der Nutzer dazu das capella-Programm haben.
3. Er hatte nur Werke / Songs auf seiner Homepage, die nicht als Noten herausgegeben waren. Es handelte sich um Orchesterversionen für eine kleinere Besetzung. Bei seiner „Diskussion“ mit der GEMA hat er sich darauf berufen, dass er keinen Verlag geschädigt hat, was die allerdings nicht beeindruckt hat. Gegenstand der Beanstandung war nur das Angebot abhörfähiger Stücke.
4. Andererseits wurde aber nicht beanstandet, dass er die Stücke mit seinem Orchester öffentlich aufgeführt hat. Ich vermute (weil ich es nicht definitiv weiss), dass er die Aufführungen jeweils ordnungsgemäß gemeldet hat, weil er dem gleichen Dachverband wie „mein“ Orchester angehört und die für die Aufführungen anfallenden Gebühren über den Vereinsbeitrag abgegolten sind und somit keine direkten Kosten verursachen.
5. Auch die zwangsläufig mit der Aufführung verbundene Verteilung der Stimmausdrucke im Orchester wurde nicht durch die GEMA beanstandet.

Der letzte Punkt stützt zumindest meine Meinung, dass das „Herunterschreiben“ von einer CD und die anschließende Verteilung im „eigenen“ Orchester kein strafbares Kopieren darstellt. Ich habe diese Frage auch über Vitamin B einem Verlagsjuristen vorgelegt und hoffe auch von daher auf eine Antwort. Sobald ich was höre, melde ich mich wieder.

Kennt eigentlich jemand das Buch „AMA-Musikrecht“? Das hat auch ein Fachjurist (nach eigener Aussage) geschrieben. Der vertritt zur Aufführung veröffentlichter Werke eine wesentlich liberalere Haltung.

Grüße; conclavus
 

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben