Frage bzgl. Garantie

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heute ist mein (gebrauchter) laney lc30 endlich angekommen. voller erwartungsfreude hab ich das teil natürlich ausgepackt, alles schnell überprüft (u.a. ob das boxenkabel steckt), war alles in ordnung auf den ersten blick. nunja, ich schalt das teil ganz normal an, dreh die lautstärke rauf, jedoch kommt kein ton.
ca. 20 sekunden nachdem ich den standby schalter umgelegt hatte roch es auch leicht verschmort. nunja, kein gutes zeichen....auf den zweiten blick hab ich dann bemerkt, dass das boxenkabel doch nicht richtig steckte (hat ca. 5mm rausgeschaut). leider hab ich das ganze wohl zu schnell überprüft. da is jetzt wohl einiges im amp hin.

auf dem amp sind noch gute 1,5 jahre garantie und die rechnung dazu hab ich auch. jetzt is die frage, ob das ein garantiefall ist (weil letztendlich war es ja doch meine schuld) bzw. wie ich die leute vom musikgeschäft am besten anschreiben soll, hatte nämlich noch nie nen garantiefall mit irgendeinem gerät. und die reparatur, sollte sie mich was kosten, wird wohl auch net gerade billig...

ich hoffe ihr könnt mir da etwas weiterhelfen....
 
Eigenschaft
 
check' mal die sicherungen, evtl. ist da nur eine durch.
allerdings kann es dir auch den ausgangstrafo geschrottet haben.

garantie erfasst natürlich keine fehlbedienung, greift also nicht.
du kannst dich natürlich auch dumm stellen und den amp mal hingeben ("geht eben nicht") und kucken, was passiert.....
ist nicht ehrlich, aber möglich =8-()
 
Hast Du den Amp gebraucht gekauft ? Wenn ja, kann so wie ich erfahren habe nämlich nur der Original :rolleyes: Käufer die Garantie auch in Anspruch nehmen. Diese ist laut Aussage eines großen Musikalienhändlers mit T nicht übertragbar. Soll heißen, der erste Käufer müßte das für Dich übernehmen.
Hab sowas ähnliches nämlich auch gerade.
Kannst Dich aber an den Hersteller wenden. Denn 2 Jahre Herstellergarantie sind auf jeden Fall drauf

Übrigens: Ich wär dankbar wenn mir einer sagt, dass das NICHT so ist :D

Ups, da stehts ja: Er IST gebraucht
 
so, mein betrag wurde gekillt, ich fass nochmal zusammen:

leider hab ich sogut wie 0 ahnung von elektronik, wüsste somit net, was ich wie wo überprüfen müsste zwecks sicherungen....:confused: ;)

@ianC:
jo, genau beim großen T wurde er auch gekauft ;)
werd dann wohl mal bei laney und thomann anfragen, was die dazu sagen.

weiß jemand, wieviel ne eventuelle reparatur des ausgangstrafo kosten würde? mir is klar, dass sie net billig wird, trotzdem nur mal so als anhaltspunkt
 
Sicherungen verrecken nicht wenn die Last am AÜ fehlt.

Wenn der AÜ im Eimää is dann kostet dich ein neuer in der Dimension zwischen 35 - 50€ (kannst auch bis 150€ ausgeben wenn du möchtest)
allerdings wird dich der Einbau noch mal ne Menge kosten wenn du davon keine Ahnung hast.
 
... kann so wie ich erfahren habe nämlich nur der Original :rolleyes: Käufer die Garantie auch in Anspruch nehmen. Diese ist laut Aussage eines großen Musikalienhändlers mit T nicht übertragbar.
Kannst Dich aber an den Hersteller wenden. Denn 2 Jahre Herstellergarantie sind auf jeden Fall drauf

nein, so siehts nicht aus.....

die gewährleistung (24 monate) gilt nur für den erstkäufer, denn dieser ist vertragspartner des händlers. die gewährleistung ist nicht übertragbar.

die garantie (z.b. 3 jahre vom T oder store) sind an die regeln des garantiegebers gebunden und eine *freiwillige* leistung. sie kann beliebig gestaltet werden. gleiches gilt für die genannte herstellergarantie (d.h. diese kann auch übertragbar sein, muß aber nicht und ist es idR auch nicht).

allerdings hat der zweitkäufer gegenüber dem verkäufer (erstkäufer) ebenfalls einen anspruch. dieser kann jedoch wirksam bei geschäften zwischen nicht-kaufleuten ausgeschlossen werden.

daher gibts zwei wege:
1. der erstkäufer wickelt das problem in seinem namen ab.
2. die belege sind nicht namentlich ausgestellt

oder natürlich, der händler akzeptiert den anspruch im rahmen einer kulanz (ist oft so).
 
nein, so siehts nicht aus.....

die gewährleistung (24 monate) gilt nur für den erstkäufer, denn dieser ist vertragspartner des händlers. die gewährleistung ist nicht übertragbar.

die garantie (z.b. 3 jahre vom T oder store) sind an die regeln des garantiegebers gebunden und eine *freiwillige* leistung. sie kann beliebig gestaltet werden. gleiches gilt für die genannte herstellergarantie (d.h. diese kann auch übertragbar sein, muß aber nicht und ist es idR auch nicht).

allerdings hat der zweitkäufer gegenüber dem verkäufer (erstkäufer) ebenfalls einen anspruch. dieser kann jedoch wirksam bei geschäften zwischen nicht-kaufleuten ausgeschlossen werden.

daher gibts zwei wege:
1. der erstkäufer wickelt das problem in seinem namen ab.
2. die belege sind nicht namentlich ausgestellt

oder natürlich, der händler akzeptiert den anspruch im rahmen einer kulanz (ist oft so).

Beim T ist s leider nicht so :(
Wenn s ein netter Erstkäufer ist, dann macht er s hoffentlich.
 

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