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Gema Gebühren bei Gesang

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Hallo,

ich bin neu hier und hab mich gerade mal etwas umgeschaut. Allerdings hab ich da schon noch ein paar Fragen zu meinem speziellen Fall.

Ich singe privat als Hobby. D. h. ich singe z. B. Lieder von Sarah Brightman oder Madonna etc. nach. Dabei nehme ich einfach das Originallied und blende z. B. die Stimme von Madonna aus.
Jetzt wollte ich evtl. auch mal irgendwo auftreten, z. B. in einem Altersheim oder bei Geburtstagsfeieren, Hochzeitsfeiern etc. Dabei würde ich dann die Lieder mit der weggeblendeten Stimme als Begleitung benutzen, da ich kein Instrument spiele, um mich selbst zu begleiten.
Bei diesen Veranstaltungen würde ich dann vielleicht auch etwas Gage erhalten.
Jetzt die Frage: Muss ich dafür Gema Gebühren bezahlen? Und muss ich selbst dann ein Gewerbe anmelden?
Was mir auch noch einfällt, wie ist das mit Liedern z.B. von Mozart, wo ich dann aber auch als Begleitung die Version von Sarah Brightman nehme?

Ein paar Antworten wären sehr nett, denn ich bin noch völlig unerfahren in diesem Gebiet...:)
 
Eigenschaft
 
Ich singe privat als Hobby. D. h. ich singe z. B. Lieder von Sarah Brightman oder Madonna etc. nach. Dabei nehme ich einfach das Originallied und blende z. B. die Stimme von Madonna aus.

So lange Du das in der Badewanne oder im Garten singst, ist das PRIVAT und die GEMA ist nicht mit im Boot.

Jetzt wollte ich evtl. auch mal irgendwo auftreten, z. B. in einem Altersheim oder bei Geburtstagsfeieren, Hochzeitsfeiern etc. Dabei würde ich dann die Lieder mit der weggeblendeten Stimme als Begleitung benutzen, da ich kein Instrument spiele, um mich selbst zu begleiten.
Jetzt wendet sich der Fall und es handelt sich um eine öffentliche Verwertung. Sobald verwertungsrechtlich geschütztes Material öffentlich aufgeführt wird, ist dafür eine Lizenzabgabe fällig.
ABER: Zahlungspflichtig ist der VERANSTALTER und nicht der Künstler! Also z.B. das Brautpaar (sofern es nicht eine rein private Aufführung nur vor Verwandten und engen Freunden ist - was aber bei den meisten Hochzeiten weniger der Fall ist, da es mit "öffentlichem Tanz" verbunden abläuft).

Bei diesen Veranstaltungen würde ich dann vielleicht auch etwas Gage erhalten.
Jetzt die Frage: Muss ich dafür Gema Gebühren bezahlen? Und muss ich selbst dann ein Gewerbe anmelden?
Gewerbe: Nein! Einzelne Veranstaltungen, etwas Gage - das wird i.d.R. auch vom Finanzamt noch der sog. "Liebhaberei" zugeordnet.


Was mir auch noch einfällt, wie ist das mit Liedern z.B. von Mozart, wo ich dann aber auch als Begleitung die Version von Sarah Brightman nehme?
Nicht mehr "GEMA-pflichtig" ist alles Material, deren Komponisten und Textdichter länger als 70 Jahre tot sind. ABER: wenn das Werk in einer Neubearbeitung eingespielt und angemeldet wurde - wovon beim Brightman-Titel auszugehen ist - dann beginnt die Schutzfrist wiederum 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters.
Ob eine Bearbeitung angemeldet ist, kann man online über die GEMA-Repertoiredatenbank checken (www.gema.de dann rechts oben auf die Repertoiresuche klicken).

lg.
 
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Vielen lieben Dank für die Antwort.
Das hat schon einiges geklärt! :)

Ich habe gerade mal bei der Gema geguckt und da sind diese Titel von Mozart in der Überarbeitung von Sarah Brightman nicht drin bei der Suche "Musikalische Werke". Also heißt das dann, dass man dafür auch keine Gema Gebühren zahlen muss, weil die Werke in dieser Überarbeitung ja nicht vorhanden sind???
Allerdings sind die Titel bei der Suche "Tonträger" enthalten. Was ist denn jetzt das Ausschlaggebende...? Ich blicke da irgendwie nicht ganz durch... sorry
 
Das ist nett, danke.

Also z. B. :
Alleluja von Mozart
La Wally von Alfredo Catalani
Nessun Dorma von Puccini

Und wenn ich diese Titel bei der "Tonträger" Suche eingeben in Verbindung mit Sarah Brightman, dann erscheinen auch ihre CDs, wo diese Titel drauf sind.
Aber wenn ich bei der Suche "Musikalische Werke" den Titel und Sarah Brigtman als beteiligte Person eingebe, dann werden "0 Werke gefunden".
 
Das ist nett, danke.
Also z. B. :
Alleluja von Mozart
Bei der Tonträgersuche kommt unter "Zusatzinformationen" bei der Interpretation von Sarah Brightman die Angabe Hanseatic als Originalverlag und ein Frank Peterson als eingetragener Bearbeiter.

BEVOR ich zu den anderen drei Werken wechsle der TIPP im Zweifelsfalle auf die Original-CD von Brightman zu schauen und zu prüfen, ob oder welche Musikverlage angegeben sind. Sind sie angegeben, ist die Bearbeitung auch eingetragen.

La Wally von Alfredo Catalani
Auch hier drei Bearbeitungseinträge in der Werkdatenbank. UND wieder: Hanseatic als Originalverleger und ein Frank Peterson als eingetragener Bearbeiter.

Nessun Dorma von Puccini
Puccini ist zwar als Non-protected shares eingetragen, aber von diesem Titel sind gleichfalls 28 Bearbeitungen eingetragen.

Stellt sich die GRUNDSÄTZLICHE FRAGE, ob oder ggf. welche Bearbeitung Frau Brightman womöglich intoniert.

In den GEMA-Repertoiredatenbanken empfehlen sich folgende Eingaben.

WERKDATENBANK:
Titeleingabe: z.B. LA WALLY
Beteiligter: CATALANI
Es kommen Treffer, die u.a. den o.g. Frank Peterson angeben, der als Bearbeiter auch bei der ILTIS-Tonträgersuche aufgeführt ist.

Bei ILTIS empfiehlt es sich den TITEL und dann einen der ausführenden INTERPRETEN (z.B. LA WALLY und BRIGHTMAN) einzugeben und dann auf die Zusatzinformationen zu klicken, und dann nochmals auf die einzelnen Titel.

Hoffe, das hilft Dir!

lg.
 
Vielen Dank für diese ausführliche Erklärung.
Jetzt sehe ich, was du meinst. ;-)
Wenn die Titel also drin stehen (Peterson hat was mit Sarah Brightman zu tun), dann heißt das also ich muss oder besser der Veranstalter muss Gema Gebühren für diese Lieder bezahlen, richtig?!
 
Ich fürchte, bei der Verwendung von Playbacks anderer Künstler greift nicht nur das Urheberrecht an Komposition und Bearbeitung, sondern auch die Rechte der Musiker sollten berücksichtigt werden.
 
Hier hast Du aber einen Zombie erweckt. Das Thema war von 2007.

Andererseits hilft es mir natürlich bei meinem Anliegen gerade:

Wir (Duo, Keys und Gesang) wollen auf einem Kindergartenfest einige Cover spielen. Ist das öffentlich oder privat einzuordnen? Oder ist das diese Sache gar mit sozialen Belangen, die einmalig frei sind einzuordnen?
Muss für Cover ebenfalls die GEMA Gebühr entrichtet werden?
Und, sind die Regeln noch immer die Gleichen, wie hier 2007 erörtert?

Sprich, müsste der Kindergarten das bei der GEMA anmelden?
Kann man eigentlich in etwa sagen, was sowas kostet? (Ich habe das hier dazu bei der GEMA gefunden: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/dokumente/musiknutzer/tarife/Tarife_AD/tarif_u_st.pdf)
 
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Kindergärten, jedenfalls solche in öffentlicher und in kirchlicher Trägerschaft, sind normalerweise über den Träger in einen Pauschalvertrag mit der GEMA eingebunden, wo erstens nicht jede Veranstaltung einzeln abgerechnet werden muss und zweitens die Konditionen günstiger sind.
Einfach mal nachfragen.
 
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Grundsätzlich ist die erste Frage: Wer ist der Veranstalter?
Dann eine Liste der songs bereit halten, die man spielt und dem Veranstalter übergeben.
 
Danke. Inzwischen ist bereits alles durch den Kindergarten angemeldet - Kosten um die 30€ - und wir haben für die restliche Hintergrundbeschallung Gema-Lizenzfreie Musik gekauft.
 
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Mal etwas provokativ dazwischengegrätscht: wenn ich als Künstler für einen Dritten (=Veranstalter) auftrete und dieser zur Entrichtung anfallender GEMA-Gebühren verpflichtet ist, ist nicht dieser dann auch haftbar? D.h. als Künstler kann ich mich entspannt zurücklehnen und muss halt nur auf Anforderung mein Repertoire mitteilen. Wenn ein Veranstalter nicht bei mir nachfragt, ist das nicht mein Risiko.
 
Die setliste würde ich auf jeden Fall dem Veranstalter übergeben - nicht, dass er einen möglichen Verzug mir/der Band anlastet. Ausserdem ist das dann abgehakt.

Eine freundliche Geste wäre es, ihm die setliste so zu übergeben, dass er die nur abzugeben braucht.

x-Riff
 
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Ausserdem ist das dann abgehakt.
Logo, so sollte das ja sein. Mir ging es nur um die rechtliche Verpflichtung, ob ich als Künstler verantwortlich gemacht werden kann, wenn seitens des Veranstalters keine Aufforderung ergeht, eine Setliste abzugeben. Und da wäre ich bei nem klaren "Nein", denn um der Band einen Verzug anzulasten, muss der Veranstalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Verzug beweisen. Und das dürfte schwer sein, sofern darüber nichts schriftlich festgehalten ist.

Bei einem KiGa fände ich es eher eine Frage der Fairness, darauf hinzuweisen, denn das sind ja meist keine Veranstaltungsprofis, sondern organisieren Feste aus Spaß an der Freude (z.B. Elternbeirat). Und als beteiligter Künstler ist man ja meist auch als Elternteil o.ä. involviert, da möchte man doch keinen Scherbenhaufen.

So, und da ich schon wieder merke, dass die Leute nicht genau genug lesen, oder ich nicht genau genug formuliere ;)
Natürlich lässt man keinen Veranstalter auflaufen!!! Aber mancher hat schon Pferde kotzen sehen, und es ist auch in der heutigen Zeit, wo gerne und schnell geklagt wird, nicht auszuschließen, dass weshalb auch immer eine Meldung an die GEMA hinten runterfällt. Und mich interessiert, ob ich rechtlich als Künstler eine Mitverantwortung trage. Moralisch natürlich, und das will ich gerne nochmal betonen.
 
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Wenn du doch als Musiker weißt, dass die Stücke, die du spielst, eine GEMA Genehmigung/Lizenzgebühr erforderlich machen, würdest du deinen Veranstalter da wissentlich auflaufen lassen?
Das wäre kein feiner Zug und Du/die Band würde nicht wieder gebucht werden.
Ich gehe da eher von einer Bringschuld aus.
Der Veranstalter weiß sicher nicht genau was für Musik und welche Lieder gespielt werden. Es ist die Aufgabe des Musikzierenden ihm das mitzuteilen.

Aber mal eine andere Frage: muss an die GEMA auch eine Lizenzgebühr für den Künstler selbst abgegeben werden? Wenn jetzt Depeche Mode in Köln spielt, muss dann der Veranstalter, die Köln Arena, diese Depeche Mode Songs bei der GEMA bezahlen?
 
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Der GEMA ist egal, wer die Stücke aufführt, sie vertritt die Urheber, nicht die Interpreten. Es kommt natürlich vor, dass Interpreten und Urheber identisch sind (eher selten, weil ja nicht alle Songs einer Band von allen Mitgliedern zusammen geschrieben wurden, ist also eher ein Ding von Liedermachern). Und manchmal sind Interpreten, Urheber und Veranstalter identisch, was dann meist zu bösem Blut führt, weil die zahlenden Gebühren die Ausschüttungen an die Urheber übersteigt, wenn die Spielstätte größer als 20 qm ist (wenn's richtige Hallen sind, gibt es dann die Möglichkeit der Einzelverrechnung).
 

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