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CD-Aufnahme eines Musicals - Was beachten??

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diaDe
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Hallo an alle!!

Folgendes:
Wenn ich das Recht erworben habe ein Musical aufzuführen und ich möchte dazu auch eine CD aufnehmen und sie verkaufen - an wen muss ich mich da wenden, um das zu dürfen?? Oder hab ich das Recht automatisch zum Aufführungsrecht dazubekommen???

Über Eure Ideen dazu wär ich hocherfreut!!

diaDe
 
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Nun, meines Wissens muß der Verlag, bei dem Du die Aufführungsrechte erworben hast, seine Zustimmung geben (die vermutlich kostenpflichtig sein wird), sowie alle (ALLE!) Beteiligten der Produktion.
Hier im Forum stehen einige Tips zum Urheber- und Leistungsschutzrecht, die Deine Frage vielleicht berühren...
 
solange du nichts an der komposition und den texten änderst darf jeder songs aufführen, covern und auf cd veröffentlichen ohne bei den urhebern nachzufragen. die aufführungsrechte und das recht der mechanischen vervielfältigung vertritt nämlich die gema für die urheber.
das recht für jede weitere nutzung, in videos, sendungen, aufführungen, sampling, ... oder bearbeitungen der werke muss separat beim urheber oder beim verleger eingeholt werden, dafür ist die gema nicht zuständig.

was anderes ist es wenn du die songs nicht selber einspielst, dann musst du erstmal zu demjenigen gehen der die leistungsschutzrechte an der aufnahme besitzt, meistens die labels.


bei einem musical weiß ich aber nicht inwiefern du irgendwelche namensrechte etc. beachten musst, da würde ich mich nochmal bei jemand schlau machen der echt ahnung davon hat, irgend ein medienanwalt oder so.
 
solange du nichts an der komposition und den texten änderst darf jeder songs aufführen, covern und auf cd veröffentlichen ohne bei den urhebern nachzufragen. die aufführungsrechte und das recht der mechanischen vervielfältigung vertritt nämlich die gema für die urheber.
das recht für jede weitere nutzung, in videos, sendungen, aufführungen, sampling, ... oder bearbeitungen der werke muss separat beim urheber oder beim verleger eingeholt werden, dafür ist die gema nicht zuständig.
Sorry, das ist an dieser Stelle nicht ganz richtig. Bei der Aufführung eines Musicals oder einer Oper, Operette usw. in der Gesamtheit also einer szenischen, bühnenmäßigen Aufführung in Verbindung mit der Musik handelt es sich in aller Regel um sog. großes Recht. Dieses Recht wird individuell durch den Urheber bzw. den Verlag wahrgenommen, im Gegensatz zur kollektiven Wahrnehmung durch die GEMA. Bei Ausschnitten wie Liedern, Arien o.Ä. oder einer konzertanten Aufführung des gesamten Stücks ist kleines Recht berührt (hier: kollektive Wahrnehmung).

Richtig ist, dass bei der Vervielfältigung die entsprechenden Rechte an der Musik durch die GEMA eingeräumt werden (sofern der Urheber/der Verlag Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist).

Grüße
Marc
 
ich sag ja songs, keine in ihrer gesamtheit geschützten werke. zudem hat er laut eigener aussage die rechte dafür bereits eingeholt.
 
Ich wüßte keinen Unterschied der Rechte zwischen einem Song und einem Musical/Operette/Oper...

Er hat die Aufführungsrechte - die beinhalten eine bestimmte Anzahl von Aufführungen. Aufnahmen (die noch dazu nicht nur für Studien- und Arbeitszwecke, sondern für den Verkauf bestimmt sind) sind meines Wissens gesondert anzumelden.

Und noch einmal weise ich auf die Leistungsschutzrechte hin: das bedeutet, daß jeder (wirklich JEDER!), der an der Aufnahme beteiligt ist, um seine Einwilligung gefragt werden muß.


Um die Frage von diaDe konkret zu beantworten: Du mußt genau dort fragen, wo Du die Aufführungsrechte erworben hast und, wie gesagt, alle Mitwirkenden.
 
ich sag ja songs, keine in ihrer gesamtheit geschützten werke. zudem hat er laut eigener aussage die rechte dafür bereits eingeholt.

Mein Post bezog sich auf die Wahrnehmung der Aufführungsrechte. Klar hat diaDe diese schon eingeholt, aber imho konnte Dein Post so verstanden werden, als würden die Aufführungsrechte IMMER durch die GEMA vergeben, das wollte ich nicht so stehen lassen ;)

tonstudio2 muss ich leider widersprechen. Sofern der Urheber bzw. dessen Verlag Mitglied einer Verwertungsgesellschaft räumt DIESE die für die Vervielfältigung erforderlichen Rechte ein. In diesem Zusammenhang hat ambee recht. Werden die Werke nicht verändert/bearbeitet, bedarf es unter den o.g. Voraussetzungen nicht der Zustimmung des Urhebers, da dieser die für die Vervielfältigung erforderlichen Rechte an die Verwertungsgesellschaft abtritt und für die Dauer seiner Mitgliedschaft darüber nicht mehr verfügt.

Werden die Werlke original nachgespielt, wird die Vervielfältigung bei der GEMA angemeldet, und damit ist diaDe fertig. Bezüglich der Namensrechte an dem Musical bin ich überfragt...

Und nochmal zu Song - Oper/Musical etc. Den Unterschied hatte ich bereits oben erläutert. Diese Unterschiede bestehen. Wer mag, kann auch hier einen interessanten Aufsatz darüber nachlesen.

Grüße
Marc
 

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