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irreführende Werbung

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UranusEXP
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Hi,

zwei Fragen möchte ich zur Diskussion stellen, diese sind aus einem privaten Gespräch entstanden, das rein theoretischen Hintergrund hatte und keinen Bezug zu einem tatsächlichen Fall. Wer dazu was weiss, super, wer dazu noch Quellen angeben kann :great::great::great:

1. Ein Händler bewirbt ein Produkt mit "made in...". Produkt ist aber "made in anderswo".

Rechtlich ok ist DAS sicherlich nicht. Die Frage wäre, welche rechtlichen Konsequenzen sich für den Verkäufer daraus ergeben. Ist das für den Kunden dann ein simpler "Mangel" oder kann man schon von "Arglist" sprechen? Spielt es eine Rolle ob der Verkäufer absichtlich oder unwissend gehandelt hat?

2. Händler bewirbt "Schallkabine" mit "Produkt besitzt sehr gute akustische Eigenschaften".

Produkt besitzt diese Eigenschaften nicht, es ist würfelförmig und jeder sachverständige Akustiker sagt sofort: "würfelförmige Räume sind das schlimmste, was man sich akustisch antun kann". Auch eine "sehr gute" Schalldämmung nach aussen ist nicht gegeben. Die Frage ist, inwiefern ist diese Aussage über die akustischen Qualitäten quantifizierbar. Bei "sehr gutem Klang" könnte man ihmo sagen, rein subjektiv. Bei "sehr guten akustischen Eigenschaften" handelt es sich imho um eine technische Angabe( ähnlich z.B. sehr gute Wärmedämmung, mit der ich sicher nicht für ein Gartenhäuschen werben darf, das 20mm dicke Holzwände hat), die objektiv begründbar sein muss und für die der Verkäufer haftbar gemacht werden kann. Akustik ist Physik und damit Wissenschaft. Gute Akustik bedeutet, möglichst neutrale Übertragungsfunktion und ist somit messbar. Das Produkt müsste also am oberen Rand des physikalisch in kleinen Räumen möglichen anzusiedeln sein, faktisch ist es aber im qualitativ unteren Bereich. Auch hier wieder die Frage nach den tatsächlichen rechtlichen Konsequenzen. Ist das ein "einfacher technischer Mangel" oder "Arglist"? Inwiefern spielt es eine Rolle, ob der Kunde das Produkt im Vorfeld besichtigt und "gehört" hat?

Vielen Dank!!!

P.S.: Wir gingen von einem gewerblichen Händler aus.

Grüße
Uranus
 
Eigenschaft
 
Interessante Fragen.

So viel ich weiss verhält es sich mit dem Made in so:

"Made in ..." sagt im Prinzip nur aus, wo das Gerät zusammengebaut wurde.
Die Einzelteile könnten von China, Korea, Taiwan oder sonst irgendwo hegestellt, aber in Deutschland zusammengebaut werden. Das Gerät wäre trotzdem "Made in Germany".

Ich kann mir gut vorstellen, dass es Konsequenzen für den Hersteller hat, wenn dieser ein falsches Land angibt. Aber man muss auch erstmal nachweisen, dass das Gerät an einem anderen Ort Hergestellt, bzw. zusammengebaut wurde, als angegeben.

Zu der 2. Frage kann ich nichts sagen. Würde mich aber auch interessieren.
 
N´abend UranusEXP,
beide Fälle drehen sich - anders als die Überschrift es vermuten lässt - wohl eher um kaufrechtliche, noch genauer wohl um Gewährleistungs- und sonstige Käuferrechte, oder?

zu Fall 1: Um das sinnvoll (allgemein) zu diskutieren fehlt zuviel Sachverhalt. Wenn es erkennbar wäre, dass der Käufer von Anfang an unbedingt etwas "made in..." wollte und dies dem Verkäufer auch mitgeteilt hat, dann hätte die Sache "made in anderswo" einen Mangel. Ansonsten wüsste ich nicht, warum das ein Mangel sein soll. Weist Du immer wo die Sachen produziert wurden, die du kaufst?. Dass ein Wettbewerber gegen unlauteren Wettbewerb mit Abmahnung und Klage vorgehen kann, scheint nicht Thema zu sein.

Fall 2: "Sehr gute akustische Eigenschaften" klingt nach m. M. eher anpreisend, werbend, lobend. Eine ganz konkrete technische oder sonstige Beschaffenheit wird damit eher nicht ausgedrückt. Einen "oberen Bereich" von irgendwas verspricht der Verkäufer eigentlich nicht. Vielleicht meinte er ja, dass ein Stück Noppenschaumstoff auch ganz gute akustische Eigenschaften hat; wie viele hier schon anderswo erklärten kommt dies jedoch darauf an, was man damit vorhat.

In beiden Fällen würde ich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine nennenswerten Rechtsfolgen sehen.

Grüße
 
***
1. Ein Händler bewirbt ein Produkt mit "made in...". Produkt ist aber "made in anderswo".

***

P.S.: Wir gingen von einem gewerblichen Händler aus.***

Nach deutschem HGB ist die Bewerbung -nebst Preisangabe- verbindlich und eine sog. "zugesicherte Eigenschaft".

Wird aufgrund der in der Werbung ausgesprochenen und damit zugesicherten Eigenschaft "Made in X" dadurch der Kaufimpuls ausgelöst, ist die Werbeaussage Bestandteil des Kaufvertrages.

Erhält der Käufer das Produkt mit der Kennzeichnung "Made in Y", fehlt diesem Produkt die vom Händler zugesicherte Eigenschaft und damit ist der Kaufvertrag klar anfechtbar und letztlich "nichtig".

Der Käufer kann das Produkt wieder zurückgeben und seinen Kaufpreis vollständig zurückverlangen.

Zu dieser "Wandelung" kann der Käufer aber auch eine "Minderung" vorschlagen. Ob diese Minderung heute, nach aktuellem Recht, noch möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis, (mein BWL-Studium in D liegt schon zu weit zurück und ich lebe nicht mehr in D...;)).

Einem Händler muss man "unterstellen" können, dass er die, von ihm angebotenen Waren kennt!

Spätestens beim Versand obliegt es dem Händler die Ware -mindestens äusserlich- auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.
Wenn ihm spätestens hier nicht auffällt, dass er sich bei seiner "Made in..." Angabe geirrt hat, hat er Pech gehabt, denn:

als "Profi" ist es seine Aufgabe, seine Werbeversprechen mit den von ihm verkauften Waren abzugleichen. Tut er dies nicht -egal ob zu blöd, oder was auch immer..- und trifft damit sein Werbeversprechen nicht zu, muss man bei einem gewerblichen Händler von sog. "Arglist" ausgehen!

Warum?
-> als Käufer darf man voraussetzen, dass der Händler mindestens 1 Gerät von der Palette begutachtet hat (was auch beim Wareneingang nur in seinem eigenen Interesse wäre...;))

-> ein vom Produkt abweichendes Werbeversprechen hat der Händler "vollumfänglich" zu verantworten.

Obiges gilt m.W. mindestens für das Vertragsverhältnis: Händler : Privatkunde

Ist der Käufer kein Privatkunde, sondern ebenfalls ein Gewerbetreibender / Firma sind weitergehende Ansprüche gegen den Händler möglich.

zu 2. kann ich leider keine seriöse Antwort geben...

LG
RJJC



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Danke für eure Anworten.

EDIT: Sorry RJJC, habe meinen Post abgeschickt, bevor ich deinen gesehen habe! :great: Hast Du Quellen oder worauf stützt sich dein Wissen?

Gehen wir mal von Folgendem aus:

Das Ganze läuft über eine Kleinanzeige. Das Produkt ist gebraucht.

Zu 1.:

Käufer wäre Herstellungsland eigentlich egal. Verkäufer wirbt aber ausdrücklich mit "Made in X...". Das ist der springende Punkt! X Liegt im fernen Asien und es handelt sich bei einer "Schallkabine" um eine Produkt, das normalerweise nicht importiert wird. Käufer zeigt sich insofern davon beeindruckt, als das Land in gewisser Weise als Qualitätsgarant gilt (man kann doch z.B. sicher auch kein China-Mic, als Made in Germany verkaufen). Käufer ist aber auch in der schlechten Situation nun dieses Produkt nicht mit den Produkten inländischer Hersteller vergleichen zu können. Hier könnte man auch den Hauptgrund vermuten, warum Verkäufer dies "erfindet" und auch gleich in den ersten Zeilen einer Kleinanzeige erwähnt. In der Tat wäre die erste Frage eines Käufers: Welcher Hersteller, welches Modell? Es gibt ja nur wenigeHersteller in D. Dann kann ich technische Daten einsehen und mit den Neupreisen vergleichen. Das hätte der Käufer mit diesem Trick erfolgreich verhindert. Letztlich stellt sich heraus, dass qualitativ vergleichbare Produkte von deutschen Herstellern nur einen nur unwesentlich höheren Neupreis haben, als das gebrauchte Produkt des Verkäufers. Also...

Zu 2.:

Es ist aber doch sicherlich z.B. ganz was anders als z.B. eine Bewerbung mit "sehr schöne Farbe". Das ist subjektiv und damit kann man sicher immer werben. "Sehr gute akustische Eigenschaften" ist wesentlich konkreter, eben ähnlich wie "sehr gute wärmedämmende Eigenschaften". Beides ist nämlich messbar, im Gegensatz zur Schönheit von Farbe. Natürlich auch Auslegungssache, aber irgendwo wird der Unterschied zwischen Werbeaussage und tatsächlichen Eigenschaften so groß und offensichtlich, dass es doch wohl kaum ohne Konsequenzen bleiben kann. Wenn man ein Auto verkauft und mit "sehr klimaschonend" bewirbt, und dann braucht es bei schonender Fahrt 15 Liter, kann das doch sicherlich auch nicht sein.

Ich will schon auf "irreführende Werbung" hinaus, auch wenn dies ein wettbewerbsrechtlicher Begriff ist. Ich möchte wissen, inwiefern ein Kunde, den Verkäufer für solche hatbar machen kann. Soweit ich weiss gilt Folgendes:

Mit In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 1.1.2002 ist die Haftung des Verkäufers wesentlich verschärft worden. So hat beispielsweise der Gesetzgeber eine neue Haftungskategorie geschaffen, in der er die Rechte des Käufers nunmehr auch an unzutreffende Werbeaussagen knüpft. Der Verkäufer muss sich für die eigene Haftung nicht nur die selbst gemachten Aussagen zurechnen lassen, sondern neuerdings auch alle Werbeaussagen, die vom Hersteller, Importeur oder deren Gehilfen gemacht worden sind.

Quelle: http://www.steuerbuero-graeber.de/datenbank/de20020503.htm

Unzulässig sind unwahre Werbeaussagen, aber auch wahre Werbeaussagen, sofern sie von den Angesprochenen falsch verstanden werden. Ebenfalls nicht erlaubt sind nicht unvollständige Angaben, wenn es sich um Angaben handelt, die für den Kaufentschluss erforderlich sind (z. B. das Verschweigen, dass es sich um ein Auslaufmodell oder um "2. Wahl-Ware" handelt, ist irreführend).
Quelle: IHK Frankfurt

Wirbt ein Hersteller zum Beispiel mit einem drei-Liter-Auto, schluckt das Fahrzeug aber tatsächlich sieben Liter, muss sich der Verkäufer an den allzu vollmundigen Werbeaussagen festhalten lassen. Und das bedeutet zunächst Nacherfüllung. Schafft es der Verkäufer nicht, den Mangel zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder dem Händler das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises wieder vor die Tür setzen. Werbeprospekte sollten deshalb nach einem Kauf bis zum Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist aufbewahrt werden.

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/ass_verbraucherrecht_2.htm

Auch interessant:

https://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2006/0207/recht/0048/index.html

LG
 
inzwischen gibt es ja zwei Varianten von theoretisch zu besprechenden Fällen. Vielleicht noch ergänzend zur ersten Variante von Fall1 als Antwort zu Real-JJCale:

Nach deutschem HGB ist die Bewerbung -nebst Preisangabe- verbindlich und eine sog. "zugesicherte Eigenschaft".
Die zugesicherte Eigenschaft ist seit der Schuldrechtsreform durch die Beschaffenheitsvereinbarung abgelöst worden, sofern man keine Garantie annimmt.

fehlt diesem Produkt die vom Händler zugesicherte Eigenschaft und damit ist der Kaufvertrag klar anfechtbar und letztlich "nichtig
Die Anfechtung steht unter Voraussetzungen, das Vorliegen der Voraussetzungen ist in dem Fall aber nicht vorgetragen.

Spätestens beim Versand obliegt es dem Händler die Ware -mindestens äusserlich- auf etwaige Mängel hin zu untersuchen
Der Händler muss mangelfrei erfüllen. Ob er die Kaufsache untersucht, steht ihm dagegen frei.

Wird aufgrund der in der Werbung ausgesprochenen und damit zugesicherten Eigenschaft "Made in X" dadurch der Kaufimpuls ausgelöst
Das der Kaufimpuls durch die "made-in"-Angabe ausgelöst worden wäre ist lediglich dazugedacht, ohne dass es in der ersten Variante von Fall 1 angegeben wäre.

als "Profi" ist es seine Aufgabe, seine Werbeversprechen mit den von ihm verkauften Waren abzugleichen. Tut er dies nicht -egal ob zu blöd, oder was auch immer..- und trifft damit sein Werbeversprechen nicht zu, muss man bei einem gewerblichen Händler von sog. "Arglist" ausgehen!
Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer wusste, dass die betreffende Behauptung für den Kaufentschluss des Kunden wichtig oder entscheidend war. Wenn er sich bei einem nicht kaufentscheidenden Punkt vertut, liegt keine Arglist vor.

Zu dieser "Wandelung" kann der Käufer
Auch die Wandelung gibt es nicht mehr, stattdessen kann nun zurückgetreten werden. Dies aber nur zur Vollständigkeit, Real-JJCale meint natürlich das richtige .

ein vom Produkt abweichendes Werbeversprechen hat der Händler "vollumfänglich" zu verantworten.
Damit werbende Aussagen unter dem Gesichtspunkt des § 434 I 3 BGB in die Sollbeschaffenheit einfließen, müssen sie öffentlich sein. Das war in der ersten Variante des Falles nicht angegeben.

zu 2. kann ich leider keine seriöse Antwort geben...
Ich denke da solltest du dir nicht zu große Sorgen machen, nachdem es hier um unverbindliche Meinungen von überwiegend Nichtjuristen zu rein theoretischen Fällen geht.

Grüße
 
müssen sie öffentlich sein. Das war in der ersten Variante des Falles nicht angegeben.

:confused:
Der Fall schildert doch die öffentliche Werbung. Und darüber hinaus hatte der Händler selbst von dieser Werbeaussage/Beschaffenheits- Zusage Kenntnis im Sinne von § 434 I 3 BGB.

Oder verstehe ich hier was anders.....?

Topo :cool:
 
Man wird wohl sagen müssen, dass jeder Verkäufer auch im Verkaufsgespräch mit einem Kunden sein Produkt "bewirbt" (außer er ist ein schlechter oder untypischer Verkäufer). Das Entscheidende ist m. E. aber, dass ein Käufer schlechterdings Gewährleistungsrechte haben kann, nur weil er nach dem Kauf einer Mikrowelle, einer Taschenlampe, eines Gartenhockers oder eines Jogurts zufällig feststellt, dass die Sache zB nicht "made in Belgien" sondern "made in Frankreich" war. Außer eben, der Käufer hatte vor dem Kauf erkennen lassen, dass das für ihn kaufentscheidend war. Oder es ergibt sich von selbst, zB bei akuteller Baby-Fertignahrung, auf der "made in China" draufsteht.
 

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