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Muss höhere Gewalt in den Vertrag?

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barikrehe
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Theoretischer Fall: Eine große Agentur hat einer Band einen ziemlich schönen Vertrag angeboten - allerdings wollen sie die übliche Klausel von wegen keine Ansprüche bei höherer Gewalt etc. nicht drinhaben mit der Begründung, sie hätten für die Tourplanung und Werbung so viele Unkosten, dass sie sich da irgendwie absichern müssen. Hat eine/r hier zufällig Erfahrung mit so einem Punkt? Könnte das vielleicht ohnehin gesetzlich so eindeutig geregelt sein, dass ein Musiker in so einem Punkt vor Gericht Recht bekäme, auch wenn's nicht im Vertrag steht? Bin für unverbindliche Einschätzungen der Lage oder eigene Erfahrungsberichte dankbar.

Merci den Kundigen!
 
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Die "höhere" GEwalt, dass gleich eine ganze Tour auszufallen droht, ist überschaubar einzugrenzen. Mucker fällt im Suff aus dem Bett und bricht sich die Hand - im günstigsten Falle. Neil Young hat sich mal beim Brotschneiden mit dem Messer fast "amputiert"...

Dann ist es aber i.d.R. auch in aller Sinne, dass eine Tour dann schnellstmöglich nachgeholt wird. Man will ja schließlich gemeinsam Geld verdienen: Band - Agentur - Location.

Der Streit dreht sich dann meistens um die angefallen Vorkosten (Plakatierung, Anzeigen etc.) Selbst Hallen verzichten meistens bei solchen Umbuchungen auf Regress - auch die wollen ja mit der Durchführung reicher werden.

Fälle wie HEINO sind die gaaanz seltene Ausnahme.

Es gibt wichtigere Punkte in Verträgen.

lg.
 
Möglicherweise holst Du Dir ja doch auch mal Rat von Seiten der Juristen und juristischen Foren.

Denn Dein Fall hat ja nur begrenzt etwas musikspezifisches - eigentlich betrifft der generell Verträge mit einer solchen Klausel.
 
Man könnte in so einem Fall an §275 Abs.1, 2.Alt. i.V.m. mit §280 Abs.1 Satz2 BGB denken, wonach ein Schuldner nicht zu leisten braucht, sofern die zu erbringende Leistung FÜR JEDERMANN unmöglich zu erbringen ist. Das könnte im Bereich Konzert/Tournee etwa bei Naturkatastrophen der Fall sein.
Ansonsten wird es mit der Unmöglichkeit schon schwieriger... Wenn nämlich das ganze aufgrund von Krankheit eines Musikers auszufallen droht, wäre zu untersuchen ob der Musiker diese Krankheit nicht verschuldet haben könnte... Da wäre wohl meist Schadensersatz fällig.
Vereinbaren könnte man eine solche Klausel wie oben beschrieben wohl (vereinbaren kann man fast alles...). Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob diese dann auch wirksam wäre. Denn man könnte vermuten, dass sie die eine Vertragsseite unangemessen benachteiligt (wobei im Falle höherer Gewalt immer eine Seite stark benachteiligt ist, was die Kosten angeht). Gerade wenn die Band noch ziemlich grün hinter den Ohren ist und dann einen Vertrag bei einem von Profis geführten Label unterzeichnet, wäre daran vielleicht zu denken. Da sollte man sich vielleicht mal die Paragraphen 138 und 139 BGB für anschauen... So was ist natürlich auch immer Ansichtssache des Gerichtes...
Vielleicht könnte man für den Fall der Fälle eine Kostenteilung vereinbaren oder aber einen Anspruch auf Nachholtermin einbauen. (Wenn es nur um die entstandenen Kosten geht und wer diese übernimmt - sind da Veranstalter/Label nicht sowieso meist versichert für Fälle höherer Gewalt...?)
Naja, soweit mal ganz unverbindlich meine Anschauung ohne Gewähr... :)
 

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