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1 Monat Widerrufsfrist bei Ebay Händler-Angeboten.

topo
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Zigtausend eBay-Händler sind abmahngefährdet!

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 24.08.2006 (Az. 3 U 103/06) bestätigt, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher bei eBay-Geschäften nicht zwei Wochen, sondern grundsätzlich einen Monat beträgt.

aus/mehr: http://www.legalershop.de/pressemitteilungen/16102006/


Ein neuer Segen für die Kunden und ein Fluch für die Händler ???????


Topo :cool:
 
Eigenschaft
 
danke für den Link. Ist sehr interessant.

Allerdings muss man differenzieren, denn das Widerrufsrecht betrifft ausschließlich "Auktionen" wo der Höchstbietende den Vertrag schließt.

Normale Kaufangebote in einem eBay-Shop betrifft das nicht. (gottseidank)
 
danke für den Link. Ist sehr interessant.

Allerdings muss man differenzieren, denn das Widerrufsrecht betrifft ausschließlich "Auktionen" wo der Höchstbietende den Vertrag schließt.

Normale Kaufangebote in einem eBay-Shop betrifft das nicht. (gottseidank)

Da bin ich mir nicht so sicher - ich könnte aber vollkommen falsch liegen.:confused:

Ggf. hat ja jemand mit juristischem Hintergrund Zeit, sich das Urteil mal genau anzuschauen.
http://www.medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._152-2006.pdf



Topo :cool:
 
@topo
ich habe mir das Urteil durchgelesen. Demnach hast du vollkommen Recht!

Ich muss ehrlich gestehen, dass ich es zuvor nicht ganz verstanden hatte. Es ist nämlich so, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung VOR Vertragsschluss bekommen muss bei einer Wirderrufsfrist von 2 Wochen.

Das ist in den meisten Online-Shops kein Problem, weil der Kunde beim Absenden einer Bestellung eine Bestellbestätigung bekommt mit dieser Belehrung. Der Vertrag wird praktisch aber erst danach geschlossen durch Annahme des Verkäufers.

Bei eBay ist das nicht der Fall. Dort ist der Vertrtag sofort bei Kauf geschlossen und der Kunde erhält erst danach die Belehrung. Demnach gilt nach neuestem Recht DANN die Widerrufsfrist von einem Monat.

Nach diesem Urteil muss der Kunde die Belehrung nachweislich erhalten haben durch download oder Mail. Ein zur Verfügung stellen auf einer Homepage genügt demnach nicht.

Leider wird es immer schlimmer mit unseren Gesetzen. Ich finde das schon ziemlich übertrieben. Bin mal gespannt, wann die nächste Abmahnwelle rollt. Gierige Anwälte scheint es ja genügend zu geben.


Nachtrag!!:
Ich habe jetzt nochmal meinen eBay-Shop überprüft. Dort hat man auch die Möglichkeit, den Kunden über die Kaufabwicklung zu belehren. Er bekommt quasi auch eine Bestätigungsmail mit den Rechnungsdaten wie im regulären Internetshop auch. Er könnte also auch hier rechtzeitig vom Kauf zurücktreten bzw. der Verkäufer nimmt auch hier erst durch Lieferung den Vertrag an.

Ich bin jetzt total verwirrt. Der einzige Unterschied, der sich mir noch ergibt, ist der, dass bei eBay ein Kauf getätigt wird und im normalen Online-Shop "nur" eine Bestellung. Das ist meiner Meinung nach zzwar wesentlich, aber abwicklungstechnisch absolut identisch.

Ich hoffe hier noch auf einige andere kompetente Meinungen!

Nachtrag 2:
bei eBay erhält man die Benachrichtigungsmail "nach Angebotsende". Vielleicht liegt auch hier der Hase begraben???
Denn: bei eBay ist bei einem Kauf der Artikel verschwunden, in einem regulären Shop nicht ......
 
Urteile des BGH genießen dann wohl den Status der Allgemeingültigkeit. OLG ist noch nicht die letzte Instanz.

Sonst umgehen das viele Verkäufer durch angebliche "Privatverkäufe" ohne Gewährleistung & Rückgabe nach Ersteigerung

Über Fernabsatzgesetz § 312 BGB hatten wir ja schon diskutiert bzgl. Ausnutzen der Geräte für Gigs etc. & anschließender Rücksendung an der Verkäufer :redface:
 

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