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Erlaubnis für Bearbeitungen einholen?

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glasgow
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Hallo zusammen,
ich bin selber Musiker und habe mich in letzter Zeit mit dem Urheberrecht befasst.
Dabei ist mir aufgefallen, dass man nach § 23 UrhG Bearbeitungen nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlichen darf...
Wenn ich jetzt einen Song nehme und aus diesem etwa einen Chorsatz erstelle, schaffe ich damit ja eine Bearbeitung. (Das darf ich ja an sich auch.)
Anders sieht die Sache ja aber aus, wenn ich diesen Chorsatz der Öffentlichkeit zugänglich mache - etwa durch ein Konzert... Dann müsste ich ja dem Gesetz nach den Urheber um Erlaubnis fragen.
Allerdings sieht man ja oft irgendwelche Chöre oder andere Ensembles, die eigene Bearbeitungen eines bekannten Songs aufführen - und irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass die vorher alle den Urheber nach seiner Zustimmung gefragt haben...
Deswegen interessiert mich, wie das in der Praxis gehandhabt wird!
Ich nehme eigentlich an, dass Musiker es als Ehrung auffassen, wenn ihre Songs von anderen gecovert oder eben z.B. von Chören nachgesungen werden. (Wenn die das nicht gerade übelst schlecht machen... ;) )
Hat da jemand Ahnung, wie es in der Praxis aussieht? Schon mal jemand eine urheberliche Zustimmung eingeholt? :confused: Oder ist in diesem Fall vielleicht auch die GEMA zuständig? (Was ich aber dem Wesen des UrhG nach eigentlich nicht glaube...) Oder wird das Ganze doch als Bagatelle gehandhabt, für die sich niemand interessiert?
MfG
glasgow
 
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Hallo,

Chöre haben meist Noten. Auf den Noten stehen meist Urheber und - Bearbeiter.
Die Noten wurden meist im Handel erworben.
Selbstverständlich wurden da die Erlaubnisse eingeholt. Ausnahme bei den Liedern, wo es gar keinen Urheber, der noch Rechte hat gibt, was ja gelegentlich vorkommt.

Als Bagatelle wird das nicht gehandhabt, das steht ja auch im Gesetz, ein paar Paragrafen später drin, wie so etwas gehandhabt werden kann. Ob das ein Musiker als Ehrung auffasst, für die er selbstverständlich kein Geld nimmt (für seine Urheberschaft und überhaupt seine Arbeit nimmt er ja schließlich auch kein Geld, deshalb sind die Burschen ja alle so arm) oder seine Tätigkeit professionell ausübt, was bedeutet, dass er davon leben muss (die Brötchen und die Marmelade gibt es ja auch nicht ehrenhalber vom Bäcker), das kommt ganz auf den einzelnen Fall und vor allem dem Geschmack des einzelnen Urhebers an.
Die GEMA ist dafür in der Tat nicht zuständig. Dort kann man aber - wenn man es nicht weiß - ermitteln, wer Urheber und Verlag sind.

Kurz und schmerzhaft: für eine Lizenz erwartet man im professionellen Bereich ein Honorar. Also ein bisschen Geld für die Ehre.
Davon leben bekanntlich ganze Berufszweige.

Grüße
Jürgen
 
Wie Jürgen schon richtig gesagt hat, hat bei käuflich zu erwerbenden Arrangements in Notenform der veröffentlichende Verlag zusammen mit dem Abdruckrecht das Bearbeitungsrecht eingeholt und dafür bezahlt.
Genau dieses Bearbeitungsrecht muss auch bei einer eigenen Bearbeitung, die öffentlich gemacht wird, eingeholt werden. Natürlich wird das in der Praxis eher lax gehandhabt und es gibt viele Bands, Chöre, ... die eigene Versionen aufführen. Sollte allerdings wirklich einmal ein Kontrolleur oder der rechteverwaltende Verlag Wind davon bekommen, kannst du dich halt nicht darauf berufen, dass andere das auch so machen...
Ich würde dir jedenfalls einfach empfehlen, den rechteverwertenden Originalverlag bzw. dessen deutschen Subverlag anzuschreiben. Es soll nämlich tatsächlich Urheber geben, die solche Bearbeitungen kostenfrei zulassen, vor allem diejenigen, die ihre Musik auch selber aufführen. Andere hingegen, wie viele Charthitproduzenten, oder z.B. auch vier Pilzköpfe aus England, sind bei der Rechtevergabe eher restriktiv.
 
Was die kommerzielle Nutzung angeht, bin ich schon davon ausgegangen, dass man die Erlaubnis in jedem Fall einholen muss. Bei im Handel erhältlichen Chorsätzen ist das ja auch irgendwie logisch - denn der Urheber soll natürlich mitverdienen, wenn ein Bearbeiter seine Songs arrangiert und verkauft.
Der für mich interessantere Fall ist aber der, dass ich etwa als Chorleiter für meinen Chor einen Popsong arrangiere und den aufführen will...
Und da kann ich schon davon ausgehen, dass die meisten Bearbeitungen in der Praxis schwarz erfolgen...?
 
glasgow schrieb:
Und da kann ich schon davon ausgehen, dass die meisten Bearbeitungen in der Praxis schwarz erfolgen...?

ich gehe jetzt mal davon aus, dass du mit dieser Frage nicht bezweckst, eine zustimmende Antwort a la "klar, mach nur. machen andere ja auch!" zu erhalten.

erstens kann dir außer dem Rechteinhaber niemand diese "Absolution" erteilen, und zweitens sind Antworten mit Tipps, Tricks und Hinweisen zu strafbaren Handlungen (wie z.B. einem Verstoß gegen das UrhG) nicht nur unerwünscht, sondern unerlaubt, und werden gemäß dem Verwarnungssystem hier im Forum geahndet.
Der Thread wäre dann auch die längste Zeit offen gewesen...

daher, lies dir bitte nochmal die Board-Regeln sowie die speziellen Regeln für diesen Bereich hier durch, um möglichen Verfehlungen von vorneherein aus dem Weg zu gehen.
 
Nein, ich wollte eigentlich eher eine Antwort a la "Ja, in der Praxis erfolgen viele Bearbeitungsveröffentlichungen ohne Zustimmung des Urhebers. Aber eigentlich ist das illegal!" oder "Nein, das regelt dann die GEMA." hören...
Ich frage, weil ich mich gerade selbst mit der Materie auseinandersetze und mir deshalb die prinzipielle Rechtswidrigkeit bewusst ist, ich andererseits aber auch sehr an Chorgesang interessiert bin und noch nie mitbekommen habe, dass da jemand die Zustimmung eingeholt hätte...
Deswegen habe ich mich eigentlich vielmehr gefragt, ob ich da möglicherweise irgendeine urheberrechtliche Schranke im Hinblick auf die Einwilligungserfordernis des Urhebers übersehen habe?! :) Da gibt es ja im UrhG einige. Oder es hätte ja sein können, dass die GEMA auch in dieser Hinsicht vertretungsbefugt ist - denn ihrem Namen nach betreut sie ja gerade auch die AUFFÜHRUNGSRECHTE!
Deiner Antwort (ich gehe mal davon aus, dass du dich auskennst!) kann ich aber wohl entnehmen, dass eine solche Schranke bzw. eine einfache Handhabung mit Hilfe der GEMA nicht existiert...
 
also in meiner schule haben wir, egal ob für chor oder bigband, eigentlich nur fertige arrangements benutzt. da ist man rechtlich sicher, weil sich der verlag bei dem man die noten kauft um die rechte kümmert.
 
Meine (laienhafte) Ansicht: Die rechtliche Grauzone hängt wohl davon ab, ob man überhaupt von einer Bearbeitung sprechen kann. Dafür ist eine geistige Schöpfungshöhe notwendig, und dadurch entsteht auch eine eigene Teilurheberschaft am bearbeiteten Werk, die dann von der GEMA berücksichtigt werden kann. Chorarrangements, die mittlerweile auch schon von Computerprogrammen erstellt werden können, haben vielleicht nicht unbedingt diese geistige Schöpfungshöhe. Wenn man sie als lediglich den eigenen Möglichkeiten angepaßte Originalwerke deklariert, tut man den Urhebern eher noch einen Gefallen, da sie die GEMA-Tantiemen dann ungeteilt bekommen und auf den Schriftverkehr mit zahllosen Hobbychören verzichten können. Juristisch bleibt es natürlich fragwürdig, schließlich hat der Urheber das Recht, über die Verwendung seiner Werke zu entscheiden.
 
Ich hatte mal die Absicht, für eine Jugendfreizeitaktion ein paar Songs aufzunehmen (die Jugendlichen sollten die Musik machen...) und anschließend auf einer eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Um alles rechtlich einwandfrei zu regeln, habe ich drei Werke rausgesucht, die Verlage angerufen und von meiner Planung berichtet und um Genehmigung gebeten. Vorher waren die noch recht nett und haben mich darauf hingewiesen, ich müsse die Bearbeitung auf jeden Fall zur Genehmigung vorlegen (ach nee...). Man signalisierte mir aber eine positive Grundeinstellung zu meinem Vorhaben und ermutigte mich zu der Freizeitaktion.

Nachdem tatsächlich zwei Songs aufgenommen wurden (es waren beides eindeutig Bearbeitungen), habe ich diese dann den Verlagen zur Genehmigung vorgelegt. Ohne Reaktion. Die haben nicht mal den Eingang bestätigt.

Für die Jugendlichen war das natürlich enttäuschend, da sie sehr motiviert ihre Parts geübt hatten und diese auch ziemlich gut umsetzen konnten. Auch die Aufnahmequalität war ordentlich, deutlich über Proberaummitschnitt.

Das Verhalten der Verlage halte ich für eine bodenlose Unverschämtheit. Wenn schon jemand so offen und ehrlich mit einem umgeht, hat dieser auch als Mindestreaktion eine Antwort verdient, schon aus Höflichkeit.

[...]
Teilbeitrag gelöscht - siehe Begründung. Gruß, Sticks [...]
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
dann muss ich mal ein positives gegenbeispiel bringen :D

wir hatten vor kurzem ein arrangement von 'every breath you take' für ein bläser-quartett, haben das beim verlag eingereicht, die haben das in die usa geschickt, sting hat sich das persönlich angehört, gut gefunden und es wurde genehmigt :)
 
Meine (laienhafte) Ansicht: Die rechtliche Grauzone hängt wohl davon ab, ob man überhaupt von einer Bearbeitung sprechen kann. Dafür ist eine geistige Schöpfungshöhe notwendig, und dadurch entsteht auch eine eigene Teilurheberschaft am bearbeiteten Werk, die dann von der GEMA berücksichtigt werden kann. Chorarrangements, die mittlerweile auch schon von Computerprogrammen erstellt werden können, haben vielleicht nicht unbedingt diese geistige Schöpfungshöhe. Wenn man sie als lediglich den eigenen Möglichkeiten angepaßte Originalwerke deklariert, tut man den Urhebern eher noch einen Gefallen, da sie die GEMA-Tantiemen dann ungeteilt bekommen und auf den Schriftverkehr mit zahllosen Hobbychören verzichten können. Juristisch bleibt es natürlich fragwürdig, schließlich hat der Urheber das Recht, über die Verwendung seiner Werke zu entscheiden.
Also ein Werk für eine andere Besetzung umzuschreiben, besonders wenn wie bei Chor- oder (Blas)orchesterwerken Stimmen dazu kommen, ist definitiv eine Bearbeitung und bedarf einer Genehmigung. Diese Bearbeitung kann dann, muss aber nicht bei der Gema eingetragen werden. In der Praxis kommen solche Eintragungen nicht allzu häufig vor. Oft werden bekannte Produzenten oder Künstler über den Bearbeiterpunkt an den Tantiemen beteiligt, bei Bearbeitungen für Chor, Brass oder sonstige Bearbeitungen handelt es sich häufig um Auftragsarbeiten, die pauschal abgegolten werden oder die ansuchenden Verlage sind froh, dass sie den Titel überhaupt bearbeiten dürfen.
dann muss ich mal ein positives gegenbeispiel bringen :D

wir hatten vor kurzem ein arrangement von 'every breath you take' für ein bläser-quartett, haben das beim verlag eingereicht, die haben das in die usa geschickt, sting hat sich das persönlich angehört, gut gefunden und es wurde genehmigt :)
Naja, Sting selber wird es sich nicht gerade angehört haben, aber jemand vom Originalverlag sicher.
Und ob man die Genehmigung erhält, hängt wie gesagt wirklich stark vom Urheber bzw dessen Verlag ab. Wir haben pauschalisiert gesagt vor allem mit Urhebern, die schon länger im Geschäft sind und ihre Sachen auch selber aufführen gute Erfahrungen gemacht. Auch an Evergreens kommt man leichter als an aktuelle Nummern, da bei diesen Titeln oft befristete Exklusivvereinbarungen laufen. Ausnahmen sind wie gesagt (leider) die Beatles oder Abba, die mit ihren Rechten sehr restriktiv umgehen.
Dass man sich bei kleinen Verlagen leichter tut, als bei den Großen brauche ich glaube ich nicht extra zu erwähnen. Selbst wenn es wie in unserem Fall Geld für Bearbeitungs- und Abdruckgenehmigung gibt, können durchaus einige Monate mit wöchentlichen Erinnerungsmails vergehen, bis man den unterschiebenen Vertrag im Haus hat.
 
doch der tut das, sting ist ja bekannt dafür viel wert darauf zu legen was mit seinen werken passiert. deswegen gibts auch keine gaga-trash-versionen von seinen songs.
ich vermute aber dass seine verlage nicht alles weiterleiten, nur bei firmen die sie kennen und wenn geld dahintersteckt. ne punk-version vermutlich also nicht :D
 
Meine (laienhafte) Ansicht: Die rechtliche Grauzone hängt wohl davon ab, ob man überhaupt von einer Bearbeitung sprechen kann. Dafür ist eine geistige Schöpfungshöhe notwendig, und dadurch entsteht auch eine eigene Teilurheberschaft am bearbeiteten Werk, die dann von der GEMA berücksichtigt werden kann. Chorarrangements, die mittlerweile auch schon von Computerprogrammen erstellt werden können, haben vielleicht nicht unbedingt diese geistige Schöpfungshöhe. Wenn man sie als lediglich den eigenen Möglichkeiten angepaßte Originalwerke deklariert, tut man den Urhebern eher noch einen Gefallen, da sie die GEMA-Tantiemen dann ungeteilt bekommen und auf den Schriftverkehr mit zahllosen Hobbychören verzichten können. Juristisch bleibt es natürlich fragwürdig, schließlich hat der Urheber das Recht, über die Verwendung seiner Werke zu entscheiden.
Das ist auch so eine Sache, über die ich mir Gedanken gemacht habe! Finde den Ansatz mit der Gestaltungshöhe interessant.
In "Urheber- und Urheberverlagsrecht" von Haimo Schack steht, dass etwa schlichte Begleitstimmen keinen Bearbeiterschutz begründen. (Verweis auf LG Berlin ZUM 1999, 252, 254 - das hab ich leider nicht vorliegen, werds mir aber demnächst mal durchlesen...)
Mhmm... demnach würde das Gesetz ja die Erstellung von simplen (und somit schlechten?!) Versionen begünstigen... :great:
Ich frage mich, wo da die Grenze ist... wenn ich also für nen Chor so arrangiere, dass eine Stimme die Melodie singt und die anderen Stimmen wirklich nur ganz stur die Töne der jeweiligen Begleitakkorde unter sich aufteilen... die Beurteilung stelle ich mir in der Praxis sehr schwierig vor... :gruebel:


doch der tut das, sting ist ja bekannt dafür viel wert darauf zu legen was mit seinen werken passiert. deswegen gibts auch keine gaga-trash-versionen von seinen songs.
ich vermute aber dass seine verlage nicht alles weiterleiten, nur bei firmen die sie kennen und wenn geld dahintersteckt. ne punk-version vermutlich also nicht :D
Hehe, ja das könnte ich mir bei Sting auch noch vorstellen... der hat bestimmt die Zeit und die Muße für sowas... schließlich hat er ja auch die Zeit, sich in Jahrhunderte alte Choräle einzugraben und die dann zu Gehör zu bringen... ;)
 
Dann versuche ich es noch einmal. Hier der Originalwortlaut von der GEMA Homepage.
Folgendes gilt als schutzfähige Bearbeitung:
Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus, so dass - etwa durch die kompositorische Veränderung oder Erweiterung der musikalischen Substanz der Vorlage - ein neues selbständiges Werk entsteht.
Folgendes gilt nicht als schutzfähige Bearbeitung:
(...) Auch beispielsweise die Transposition in eine andere Tonart oder Stimmlage, die notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben, Verzierungen, Fingersätzen etc., die Verdoppelung von Stimmen bzw. das Hinzufügen von Begleitstimmen in Parallelbewegung (z.B. in Terz- oder Sextabstand) oder die Reduktion vorhandener Partiturstimmen zu einem Klaviersatz gilt im Regelfall nicht als schutzfähige Bearbeitung.
Wenn du mir jetzt noch zeigst, wie du einen Standard Pop-/Rocksong von einer Band mit der Standardbeetzung Voc/Git/Keys/Bass/Drums ohne kompositorische Veränderungen nur mit Parallelbewegungen in Terzen und Sexten zur Melodie für einen Chor zum klingen bringst, dann glaube ich dir, dass die Chorversion des Songs nur ein Cover ist. Solange aber jeder Notenverlag und professionelle Bearbeiter die Erlaubnis für seine Bearbeitungen einholt, kannst du mich leider nicht vom Gegenteil überzeugen.
Da du aber anscheinend ohnehin schon beschlossen hast dich in diese rechtliche Dunkelgrauzone zu begeben, werde ich nicht weiter versuchen, dich davon abzuhalten.
Um es aber noch einmal in aller Deutlichkeit für diejenigen zu sagen, die nach uns diesen Thread lesen werden:

Es ist illegal, den Wesensinhalt von urheberechtsgeschützen Werken zu verändern und sie ohne Genehmigung des Urhebers aufzuführen.
 
Da du aber anscheinend ohnehin schon beschlossen hast dich in diese rechtliche Dunkelgrauzone zu begeben, werde ich nicht weiter versuchen, dich davon abzuhalten.
Definitiv nicht! :rolleyes: Und selbst wenn ich das wollte, so hätte ich da nicht das Handwerkszeug für...
Du hast mich leider nicht verstanden. Es ging mir einfach darum, zu erfahren, wie die urheberrechtliche Theorie zur Bearbeitung insbesondere im Bezug auf Chorsätze in der Praxis gehandhabt wird.
Mit meinen weiteren Ausführungen wollte ich nur aufzeigen, dass der von mir angesprochene Aspekt sicher nicht so einfach abzuhandeln ist, wie einige meinen und dass es sicher grenzwertige Fälle gibt.
So etwas wie dein zweites GEMA-Zitat wollte ich als Antwort haben! Das ist ja endlich mal ne klare Aussage und nicht so ein Wischi-Waschi... :great:
 
Ich hab mal für eine unserer CDs eine Hardrockversion von Mortifications Thrasher "Altar of God" aufgenommen. Da hab ich im Vorfeld mit Steve Rowe Kontakt aufgenommen und mich mit ihm geeinigt. Dann hab ich ihm eine geringe Nutzungspauschale überwiesen und gut ist. :)

Für zwei Benefiz- Tribute- Sampler habe ich insgesamt vier weitere Coverversionen anderer Künstler aufgenommen - mit Genehmigung der Autoren. Als ich zwei Jahre später aber darum bat, diese Tracks einer meiner eigenen Veröffentlichungen als Bonustracks anhängen zu dürfen, bekam ich von beiden keine Antwort. Das fand ich schon schade. :(

Alex
 
Für zwei Benefiz- Tribute- Sampler habe ich insgesamt vier weitere Coverversionen anderer Künstler aufgenommen - mit Genehmigung der Autoren. Als ich zwei Jahre später aber darum bat, diese Tracks einer meiner eigenen Veröffentlichungen als Bonustracks anhängen zu dürfen, bekam ich von beiden keine Antwort. Das fand ich schon schade. :(

Aber wenn's schon auf einem anderen Sampler veröffentlicht wurde, hättest Du denn dann überhaupt fragen müssen? Genehmigungspflichtig ist doch im Kern nur die Bearbeitung und nicht der Zusammenhang, in dem sie veröffentlicht wird?
 
Wenn ich die CD verkaufe, muss ich mich mit dem Rechteeigentümer über eine angemessene Entlohnung einigen. Das hätte ich gern im Vorfeld gemacht. :gruebel:

Alex
 
Ach so, ich hatte angenommen, Steve Rowe gehört einer Verwertungsgesellschaft an und wird in D durch die GEMA vertreten. Aber das muss natürlich nicht der Fall sein.
 
Mit Steve Rowe (Nicht- GEMA) hab ich mich problemlos geeinigt. Der Typ ist menschlich große Klasse! :great:

Mit den Autoren der anderen vier Songs konnte ich keinen Kontakt mehr herstellen. Einer dieser vier Songs ist GEMA- Material. :(

Alex
 

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