Frage zum Peavey Triple XXX

  • Ersteller ThrashMaster
  • Erstellt am
Schmidt&Co schrieb:
Garantiekarten gibt es grundsätzlich beim Dealer. Die Verkäufer vergessen das manchmal und sollten deshalb von den Käufern daran erinnert werde.
Wenn Du noch die Originalquittung vom Vorbesitzer hast, kannst Du mit der Bitte um Zusendung einer Garantiekarte an:

Peavey Electronics Ltd
Sales & Marketing Central Europe
Werschweiler Str. 40
66606 St. Wendel

schreiben. Ich werde morgen (Montag) mal prüfen wie das mit der Extended Warranty bei Gebrauchtkäufen ist und das Ergebnis dann hier auf's Forum stellen. Klar ist, dass Du Anspruch auf die normale Garantie von 2 Jahren im gesetzlichen Rahmen hast. Warum also nicht auch die "Extended Warranty" wenn Du Dich ordentlich registrierst? Aber wie gesagt, genaueres Morgen.

Gruß
Schmidt&Co

Hi,

hier die versprochene Klarstellung. Nachdem ich mal an dem Thema gekratzt habe, bin ich immer tiefer versunken, aber immerhin habe ich was konkretes gefunden, wenn es auch für redrum nicht ganz so befriedigend ausfällt.

Garantie und Gewährleistung der Unterschied und die Regeln bei Peavey,

Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe die gerne durcheinander gebracht werden. Sehr häufig versteht man sie als Synonym für einander, also etwa Garantie und Gewährleistung sind dasselbe. Dies ist nicht der Fall.

Aus diesem Grund, möchte ich die Gelegenheit benutzen hier auf die generelle Unterscheidung dieser Begriffe einzugehen.

1. Gewährleistung:
Ein Gewährleistungsanspruch liegt vor, wenn bei Übergabe einer Ware bereits ein Mangel vorhanden ist. (z. B: Beim Versand eines Triple XXX fehlt eine Endstufenröhre) Der Gewährleistungsanspruch ist ein Bestandteil des Kaufvertrages und kann nur zwischen den Vertragspartnern entstehen. (z.B.: Der Händler und der Konsument) Die Gewährleistung hat eine Frist von 2 Jahren. Binnen der ersten 6 Monate dieser Frist, muss der Verkäufer dem Käufer beweisen dass kein Mangel bei der Übergabe vorlag. Danach dreht sich die Beweispflicht um, dass heißt, der Käufer muss dem Verkäufer beweisen, dass bei Übergabe ein Mangel da war.
Bei Verkauf eines Gebrauchtgerätes innerhalb der Gewährleistungsfrist, ist die Gewährleistung ebenfalls nur zwischen den Vertragspartnern gegeben. Also A verkauft ein Gerät nach 8 Monaten an B. B entdeckt unmittelbar nach dem Kauf das Röhren fehlen. Jetzt muss sich B an A wenden und A muss ihm die Gewährleistung erfüllen. A kann aber im Gegensatz zum Händler eine Gewährleistung ausschließen wenn er das schriftlich also explizit tut. A hat nämlich kein Durchgriffsrecht an den Händler von dem er gekauft hat.

2. Garantie:
Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers oder Händlers an den Kunden.
Die Bedingungen unter denen Garantie gewährt wird, (Garantiezeit, Gegenstand der Garantie und Garantienehmer) kann vom Garantiegeber frei definiert werden. Bei der Garantie entsteht ein Vertrag zwischen dem Garantiegeber (Hersteller oder Händler) und einem Konsumenten. Dieser Vertrag ist definiert in der Garantieurkunde. Diese Garantieurkunde ist meist Bestandteil der Bedienungsanleitung (Bei Peavey zumindest) Bei Peavey gibt es auch eine verlängerte Garantie bis zu 5 Jahre wenn der Kunde sich registrieren lässt und die Garantiekarte einsendet.

Anbei die Garantiebedingungen von Peavey wie sie im Moment sind. Allerdings werden wir sie anlässlich dieser Diskussion auf den neuesten Stand bringen, weil wir bemerkt haben, dass einige Dinge zu vage formuliert sind.

Wichtig: Peavey gewährt nur Garantie gegenüber Erstkäufern.

Ich hoffe damit könnt Ihr was anfangen.
Gruß
Schmidt&Co
 
öh?? wo sind nu die garantie bedingungen hin wie sie jez sind =) ??

cu
 
redruM schrieb:
öh?? wo sind nu die garantie bedingungen hin wie sie jez sind =) ??

cu

Hi Redrum

wahrscheinlich hab'ich was falsch gemacht beim upload order anhängen. Ich bin noch nicht solange hier auf dem Forum.
Der 2. Versuch, ach ja found it. Die Datei ist zu groß weil 124 kBit. Muss erst noch rausfinden, wie ich Datenmäßig ein PDF verkleinere. Bis dahin...
 

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