Garantie auf Saiten?

C
  • Gelöscht von der_bruno
  • Grund: Crossposting
Les Claypool (der Bassist von Primus) benutzt ein Tremolosystem und das auch ein bisschen exessiver. ;)
Hier zum Bsp. (Ich weiß die Qualität ist nicht die beste aber man siehts schon schön nach 10 Sekunde :D)

lg Christoph
 
Der Mayo Mann von Manowar benutzt auch eins, glaub ich...
 
Hier werden meiner Meinung nach zwei Dinge vermischt die definitiv getrennt betrachtet werden sollten:

1.) Gewährleistung (WIKI):

Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.

In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.

2.) Garantie(WIKI):

Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Somit bitte schon getrennt betrachten.

(EDIT: Auf Kommentar von Sticks um meinen Punkt nochmal deutlicher zu machen)

Es ist sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass die Magelfreiheit des Gegenstands bei Übergabe gewährleistet war(kann durch entsprechende QM/QC Protokolle dokumentiert sein). Wenn das anders ist (ja der Verkäufer ist in der Beweislast), dann würde natürlich die Gewährleistung greifen.

Aber hier sehe ich den Fall anders...

Ich würde folgenen, dass ein wenn auch ärgerlicher Mangel ist erst beim Aufziehen der Seiten entstanden ist (Selbstverschulden) und somit die Gewährleistungspflicht des Verkäufers (nicht des Herstellers!) nicht greift. Ein mögliche Garantie könnte aber greifen, wenn sie vereinbart wurde, die Kulanz ist immer eine Möglichkeit.
(EDIT: ENDE)

Zu deiner Frage:

Nein generell hast du KEINEN Garantieanspruch, außer du hast dies entsprechend vertraglich geregelt.

Aber ein guter Verkäufer wird sich immer kulant zeigen^^.

Evtl. hilft es dir...

Happy playing...

NIUBEE
 
Zuletzt bearbeitet:
Evtl. hilft es dir...
Wahrscheinlich nicht - die Frage, auf die Du antwortest, hat sich vor weit über einem Jahr gestellt. ;)

Im übrigen: was Du zitierst, ist zutreffend; Deine Schlußfolgerung aber nicht.
 
Wahrscheinlich nicht - die Frage, auf die Du antwortest, hat sich vor weit über einem Jahr gestellt. ;)

Im übrigen: was Du zitierst, ist zutreffend; Deine Schlußfolgerung aber nicht.

Das kann gut sein aber dazu ist ein Forum da und da ich denke sich die Frage noch bei anderen stellt können wir sie doch gerne diskutieren!?

Ist doch egal ob der Fred 1 Jahr oder 1 Monat alt ist.
Wenn dies nicht so ist und hier anderes gesehen wird, sollte man den Fred auch löschen....

Wenn es die entsprechende Antwort schon entsprechend fundiert diskutiert gibt, dann poste bitte den Link.

By the way...
Wieso denkst du, dass die Schlußfolgerung falsch ist und was wäre deiner Meinung nach die richtige Schlußfolgerung (bin auch kein Jurist aber mich würde die Antwort interessieren)?

Für mich ist das ein klarer Fall von Kulanz aber keine Gewährleistungspflicht.
Zudem die Schlußfolgerung mit der Garantie stimmt nach den vorliegenden Posts auf alle Fälle.

Ich lasse mich auch gerne vom Gegenteil überzeugen aber bitte mit Argumenten und nicht mit einem Satz der so unter jeder Stellungnahme oder Interpretation stehen könnte.

Ohne Argumente keine Überzeugung...
 
Wenn es die entsprechende Antwort schon entsprechend fundiert diskutiert gibt, dann poste bitte den Link.
Den Link hat Dude bereits oben gesetzt, siehe Post#4,

hier nochmal: -> https://www.musiker-board.de/vb/faq...stung-reklamation-mir-als-k-ufer-zusteht.html, Ziffer 3 unter der Überschriften "6 Monate" und "2 Jahre" ...

... steht alles, was man über die Beweislastverteilung wissen muß.

DIN ISO 9000, TQM und QM/QC-Protokolle sowie ähnliche "Schönwetterveranstaltungen" mögen meinetwegen ein Anhaltspunkt über die Auffassung von Qualitätsmanagement im Unternehmen darstellen, sie sind aber nocht nicht einmal ein Beweis des ersten Anscheins (google mal nach "prima facie"), mangelfreie Ware in Verkehr gebracht zu haben, ein schlüssiger Entlastungsbeweis schon gar nicht.
 
Den Link hat Dude bereits oben gesetzt, siehe Post#4,

hier nochmal: -> https://www.musiker-board.de/vb/faq...stung-reklamation-mir-als-k-ufer-zusteht.html, Ziffer 3 unter der Überschriften "6 Monate" und "2 Jahre" ...

... steht alles, was man über die Beweislastverteilung wissen muß.

DIN ISO 9000, TQM und QM/QC-Protokolle sowie ähnliche "Schönwetterveranstaltungen" mögen meinetwegen ein Anhaltspunkt über die Auffassung von Qualitätsmanagement im Unternehmen darstellen, sie sind aber nocht nicht einmal ein Beweis des ersten Anscheins (google mal nach "prima facie"), mangelfreie Ware in Verkehr gebracht zu haben, ein schlüssiger Entlastungsbeweis schon gar nicht.

Ne das sehe ich leider anders. Das trifft es leider nicht, weil der vorliegende Fall einfach durch den Selbsteingriff des Käufers anders liegt.

Also generell geht es um die Klärung ob ein Sachmangel wirklich vorliegt und ob die Gewährleistungspflicht des Verkäufers greift richtig?
Also ob die Reklamation nach Selbsteingriff des Kunden berechtigt ist.

Hier hat aber der Kunde ein Seite selber (er nicht der Verkäufer) aufgezogen und die ist ihm dabei gerissen.
Der Kunde hat nicht die Seite zwei Wochen lang liegen gelassen und sie ist angerostet.
Dann würde ich dir recht geben mit der Gewährleistung und dem Anspruch.

Aber hier hat doch der Kunde aktiv die Ware benutzt...

Anders Beispiel:
Ich kaufe mir einen neuen Auto Reifen und ziehe ihn selber auf.
Beim aufziehen wird der Reifen undicht und ist nicht mehr zu gebrauchen.

Muß dann auch der Reifenhändler haften, d.h. greift die Gewährleistungspflicht?
Meiner Meinung nach NEIN.
Sie würde das tun, wenn der Reifen innerhalb von 6 Monaten z.b. Alterungserscheinungen zeigen würde.

Somit denke ich, dass der Fall hier durch die Benutzung des Kunden klar ist.
Kulanz aber keine Gewährleistung.


P.S. Wären alle QM/QC Protokolle Banane wäre ja GMP sehr lustig...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ne das sehe ich leider anders. Das trifft es leider nicht, weil der vorliegende Fall einfach durch den Selbsteingriff des Käufers anders liegt....
Reden wir lieber von sachgemäßer Anwendung als von "Selbsteingriff" oder wenigstens von der Behauptung einer sachgemäßen Anwendung, okay?

Also generell geht es um die Klärung ob ein Sachmangel wirklich vorliegt und ob die Gewährleistungspflicht des Verkäufers greift richtig? ...
Fast. Im Fall eines - wie auch immer - Fehlers oder Defektes wird der Mangel von vorneherein unterstellt, es sei denn, dem Händler (nicht dem Hersteller!) gelingt es, schlüssig zu beweisen, daß der Mangel eben nicht vor dem Übergabezeitpunkt der Sache bestanden haben konnte. Wie soll er das im besprochenen Fall Deiner Meinung nach beweisen?

Also ob die Reklamation nach Selbsteingriff des Kunden berechtigt ist....
Die Frage stellt sich nicht. Der Kunde muß zunächst nicht beweisen. Ein Mangel ist Reklamationsgrund genug, jedenfalls dann, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt. Dann ist des Sache des Händlers, wie beschrieben, sich durch Beweis zu entlasten. Gelingt ihm das nicht, hat er nachzubessern oder den Kaufpreis zu erstatten. Ganz einfach.

Hier hat aber der Kunde ein Seite selber (er nicht der Verkäufer) aufgezogen und die ist ihm dabei gerissen.

Der Kunde hat nicht die Seite zwei Wochen lang liegen gelassen und sie ist angerostet.
Somit hat doch der Kunde aktiv die Ware benutzt...
Ja, und? Das ändert doch nichts an der Beweisfrage.

P.S. Wären alle QM/QC Protokolle Banane wäre ja sehr GMP lustig...
Das sind sie in meinen Augen auch.

  1. Was habe ich mit dem Hersteller am Hut? Mein Vertragspartner ist der Händler!
  2. Sind für mich selbst ausgestellte Gutachten der Couleur "was_für_ein_toller_Typ_ich_ bin_und was_ich_doch _ für_einen_geilen_Laden_habe " wenig aussagekräftig und
  3. finde ich Fernsehwerbung deutlich unterhaltsamer.

Mal im Unernst: Ich würde Dir gerne ein neues Auto verkaufen, dessen Getriebe Dir innerhalb der ersten sechs Monate um die Ohren fliegt und mich in der Weigerungshaltung zur Nachbesserung/Reparatur darauf stützen, daß es nur an Deiner Fahrweise gelegen haben kann, weil

a) mein Autohaus zertifiziert ist und

b) Du den Wagen ja schließlich benutzt hast.

Dann sprechen wir uns wieder :D
 
Geht ja nicht um mich sondern um einen konkreten Fall.:)

Ich sehe das so. Wieso muß der Händler was beweisen, wenn ein sach- oder theoretisch (Interpretationssache) auch denkbarer unsachgemäßer Eingriff des Kunden stattgefunden hat?!

Ich streite es nicht ab, dass wenn die Seite z.b. 3 Monate gelegen wäre und z.B angerostet wäre du vollkommen recht hättest. Ich streite es auch nicht ab, dass wenn unser Kunde hier unter Anleitung oder beiseins des Verkäufers die Seiten entsprechend dokumentiert sachgemäß eigebaut hätte du recht hättest.

Aber hier? Wer sagt, dass die Montage nicht doch unsachgemäß erfolgt ist?
Darauf wird sie im Zweifelsfall der Verkäufer berufen und wenn er seine AGB's entsprechend verfasst hat auch mit Erfolg berufen können.

Ändert das was an der Beweislage?
Ich denke ja aber ich weiß es nicht sicher. Ich denke jetzt ist der Kunde in der Beweislast, dass er den Vorgang sachgemäß ausgeführt hat.

Wo war hier vorher, d.h. vor dem aufziehen der Mangel? Ich erkenne keinen.
Der Mangel entstand durch die Tätigkeit des Aufziehens der Seiten, dass mehr oder minder sachgemäß stattgefunden hat.

Nochmal zu meinem Beispiel mit dem Autoreifen.
Wieso muß da der Verkäufer beweisen, dass zur Übergabe kein Sachmangel vorlag, wenn der Kunde den Reifen sach- oder unsachgemäß (Interpretationssache) aufzieht?!

Thema GMP...dir ist klar was das ist und wie u.a. die Sicherheit eines z.B. Medikaments dokumentiert und gewährleistet wird?
 
Zuletzt bearbeitet:
Wieso muß der Händler was beweisen, wenn ein sach- oder theoretisch (Interpretationssache) auch denkbarer unsachgemäßer Eingriff des Kunden stattgefunden hat?!
Wieso? Weil die Bundesregierung und der Bundesrat das so beschlossen haben. Punkt!

Ein wenig Bettlektüre aus dem Hause Justizministerium:

-> : http://www.bmj.bund.de/files/-/242/Anschluesse.pdf, S. 39 ff. lesen, auswendiglernen ... nächste Woche schreiben wir einen Test. ;)

Thema GMP...dir ist klar was das ist und wie u.a. die Sicherheit eines z.B. Medikaments dokumentiert und gewährleistet wird?
Ja. Und das AMG kenne ich auch.
 
Wieso? Weil die Bundesregierung und der Bundesrat das so beschlossen haben. Punkt!

Ein wenig Bettlektüre aus dem Hause Justizministerium:

-> : http://www.bmj.bund.de/files/-/242/Anschluesse.pdf, S. 39 ff. lesen, auswendiglernen ... nächste Woche schreiben wir einen Test. ;)

Ja. Und das AMG kenne ich auch.


Mensch 216 Seiten:rolleyes:

Also.... Seite 39:

Ich zitiere:"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die
Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."


Das ist doch hier eindeutig erfüllt.
Die G Seite ist eindeutig für diesen Zweck geeignet gewesen.
Sie war nicht offensichtlich defekt noch igendwie offensichtlich beschädigt.

Dann aber kam das Aufziehen wo möglicherweise die fehlerhafte Behandlung zu dem Defekt geführt hat.

Das Aufziehen ist doch ein NACHFOLGENDER Vorgang der hier betrachtet werden muß, denn er hat zu dem Defekt geführt (die Seite ist ja nicht von alleine gerissen).


"Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die
vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen
Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden
ist."


Das wäre mein Fall, wenn der Verkäufer beim Aufziehen dabei gewesen wäre oder selber aufgezogen hätte. Der Kunde ist aber hier nicht der Erfüllungsgehilfe.

"Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten
Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung
mangelhaft ist..."


Die sog. IKEA Kalusel ist es auch nicht...
 
Zuletzt bearbeitet:
Mensch 216 Seiten:rolleyes:, Also.... Seite 39:
Nein, nicht Seite 39, sondern Seite 39 ff.(!) :D
Ich zitiere: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie ..." Das ist doch hier eindeutig erfüllt. Die G Seite ist eindeutig für diesen Zweck geeignet gewesen.
Du drehst Dich im Kreis. Noch einmal: richtiges Zitat, falsche Schlußfolgerung. Die G-Saite (bitte nicht "Seite") ist während des Aufziehens gerissen. Das allein - sogar die Behauptung dessen - genügt, um die Saite erfolgreich reklamieren zu können. Das scheinst Du nicht akzeptieren zu wollen. Aber so ist es nun einmal gesetzlich geregelt. :)

Dann aber kam das Aufziehen wo möglicherweise die fehlerhafte Behandlung zu dem Defekt geführt hat.
Natürlich kann das sein. Es ist aber Sache des Verkäufers, dies zu beweisen, nicht Sache des Kunden, sich entlasten zu müssen.
Das Aufziehen ... hat zu dem Defekt geführt (die Seite ist ja nicht von alleine gerissen).
:eek: Woher weißt Du das? Das unterstellst Du einfach. Nochmal: der Gesetzgeber hat bewußt und gewollt (geradezu vorsätzlich :D) für den Zeitraum der ersten sechs Monate nach dem Kauf den Beweis für die Mangelfreiheit dem Verkäufer auferlegt.

Über den Sinngehalt dieser Regelungen mag man diskutieren können, über deren Rechtsfolgen aber nicht.
 
Thema GMP...dir ist klar was das ist und wie u.a. die Sicherheit eines z.B. Medikaments dokumentiert und gewährleistet wird?

Au weia...

Da sitze ich hier in meinem Büro eines großen Pharmakonzerns vor den Validierungsunterlagen zu einem Serververbund und will mich mal kurz mit der Basserei davon ablenken, und dann stolpere ich hierüber - Ihr seid gemein! :D

P.S.: das System wird nach GMP, GLP und SOX reguliert in den Betrieb gehen... *args*
 
@Sticks:

Danke für die offene Diskussion. 1 A+:great:

Ok ich habe das jetzt verstanden...

Dann ist somit hierin auch der Grund zu sehen warum viele Händler von Verschleißteilen wie z.B. Saiten Ausschlußklauseln in den AGB's formulieren?

Oder anders gesagt, der Händler wird sich doch genau vor solchen Fällen schützen wollen?
 
Dann ist somit hierin auch der Grund zu sehen warum viele Händler von Verschleißteilen wie z.B. Saiten Ausschlußklauseln in den AGB's formulieren?
Geltendes Recht ist das eine, AGB sind das andere ;). Niemand kann es verbieten, AGB zu formulieren, die gegen geltendes Recht verstoßen. Wie die Rechtspraxis zeigt, wird hiervon auch gelegentlich Gebrauch gemacht. :D

Mitunter wird auch behauptet, die Gewährleistung umfasse keine Verschleißteile, was indes jeder Grundlage entbehrt. Richtig ist vielmehr, daß die jeweilige Beschaffenheit, die einer "natürlichen" Abnutzung bei verkehrsüblichen Bedingungen unterliegt, grundsätzlich nicht unter die Gewährleistung fällt. Sowas kann aber (muß nicht) Gegenstand einer Garantie sein, wie etwa die Zusicherung besonderer Eigenschaften, die gerade nicht verkehrswesentliche Eigenschaften einer Ware sind.
 

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