Garantieverlust bei Modifikation (z.B. Pickup- Tausch) ?

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Luke und Trug
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Nabend,

Die oben genannte Frage ist mir in den Sinn gekommen, als ich einen Vergleich von EMG 81 und EMG 85 an Bridge- Position gesehen habe. Also: verliert man die Garantie, wenn man die Gitarre so modifiziert?

gruß Luke
 
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das kommt drauf an... Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder auch des Händler, die kann er an beliebige Bedienungen knüpfen. Vielleicht meinst du eher die gesetzliche Gewährleistung, ich zitiere mal die Wikipedia:

"
Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung

Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

* Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
* Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
"
Quelle

Also: Je nach Vereinbarung kann die Garantie verloren gehen, muss aber nicht. Die Gewährleistung wird weiterbestehen, zumindest für die Teile, bei denen kein Zweifel besteht, dass der Mangel nicht durch dich verursacht wurde. Also:
PU einbauen und dann ist ein Elektronikbauteil hin -> Wahrscheinlich keine Gewährleistung bzw. ist hier Streit vorprogrammiert und es müsste im Streitfall bewiesen werden, ob ein Fehler ab Werk vorlag und die falsch gelötet hast.
PU einbauen, der Hals bricht einen Monat später aus der Tasche, ohne deine Schuld, vielleicht wegen schlecht getrocknetem Holz -> Wahrscheinlich Gewährleistung.

"Wahrscheinlich" sage ich deswegen, da man auf hoher See und bei Rechtsstreitigkeiten irgendwie immer in der Hand einer höheren Macht ist... :rolleyes:

Allerdings ists erfahrungsgemäß einfacher seine Ansprüche durchzusetzen wenn die Gitarre unverändert bleibt. Dann zeigen zeigen sich Hersteller und Händler auch meist eher kulant.
 
"Wahrscheinlich" sage ich deswegen, da man auf hoher See und bei Rechtsstreitigkeiten irgendwie immer in der Hand einer höheren Macht ist...

In den ersten 6 Monaten hat man gute Chancen, weil der Hersteller es beweisen muß. Nach den 6 Monaten wird es schwierig weil man selber nur schwer beweisen kann das etwas beim Kauf schon nicht stimmte. Kommt dann auf den Wert des Gegenstandes an, ob es sich auszahlt einen Gutachter hinzuzuziehen...
(Gilt nur für Gewährleistung)
 
Endlich darf ich mal wieder Haare spalten: Die Wikipedia hat offensichtlich nicht immer Recht. Das Gewährleistungsrecht wurde 2002 bei der Schuldrechtsreform ersatzlos gestrichen. Die Sachmängelhaftung wird seither im allgemeinen Vertragsrecht (BGB) geregelt.

Von Nachbesserungsverpflichtung kann auch keine Rede sein. Die 24 Monate sind eine Verjährungsfrist, innerhalb welcher ein eventueller Sachmangel angezeigt werden muß. Der Verkäufer muß den Mangel beseitigen. Er kann dies nach eigenem Ermessen durch Wandlung (Tausch gegen mangelfreies Exemplar oder Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung), Minderung (teilweise Rückerstattung des Kaufpreises) oder Nachbesserung (Reparatur) tun und hat hierfür zwei Versuche. Schlagen beide fehl, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Grüße

Rüdiger
 
Ich hab meiner Ibanez RG350 neue Pickups verpasst und trotzdem den hals für lau neu abrichten lassen bei ibanez.Geht also.
 
Ich denke bei normalen Modifikationen wie Tunern und Pick Ups wird keiner was sagen, wenn du natürlich extrem dran rumbaust schon. ZB neuer Hals zusätzliche Fräsung für Pick up etc.

LG

Austin
 
Ich denke, Vermutungen helfen hier keinem weiter... Wenn der TE auf Nummer Sicher gehen will, ändert er solange gar nichts (außer Saiten zu wechseln ;) )... Oder er versucht einfach mal eine Anfrage bei dem Unternehmen und fragt direkt beim Kundensupport nach, wie die solchen Dingen gegenüberstehen. So eine schriftliche Antwort kann man dann auch mal im Streitfall zur Unterstützung seiner Position anführen...
 
Von Nachbesserungsverpflichtung kann auch keine Rede sein. Die 24 Monate sind eine Verjährungsfrist, innerhalb welcher ein eventueller Sachmangel angezeigt werden muß. Der Verkäufer muß den Mangel beseitigen. Er kann dies nach eigenem Ermessen durch Wandlung (Tausch gegen mangelfreies Exemplar oder Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung), Minderung (teilweise Rückerstattung des Kaufpreises) oder Nachbesserung (Reparatur) tun und hat hierfür zwei Versuche. Schlagen beide fehl, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Woher kommt eigentlich immer die Aussage mit den 3 Nachbesserungen? War das nicht nur eine alte Regelung, die längst nicht mehr im Gesetzt steht? Im BGB habe ich da noch etwas zu gefunden. Und laut § 437 BGB müsste der _Käufer_ bei einem Sachmangel die freie Wahl haben, wie der den Mangel beseitigt haben will:

http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

"
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
"

Falls sich hier jemand _wirklich_ in der Materie auskennt wäre ich für eine Erklärung / Aufklärung dankbar. :D
 
Ich kanne mich nicht "wirklich" damit aus, aber das mit den 3 Nachbesserungen hast du vermutlich falsch gelesen, weil es zwar 3 Möglichkeiten gibt, wie nachgebessert werden könnte, aber nur 2 Versuche vom Käufer abgewartet werden müssen, bevor er sein Geld zurück verlangen kann (Das steht auch in dem von dir zitierten Beitrag).

Ansonsten kann ich nur sagen, dass ich kürzlich gelernt habe, dass der Käufer zwar Nachbesserung verlangen kann, es aber zunächst im Ermessen des Verkäufers liegt, auf welche Weise das passiert (s. die 3 Möglichkeiten).
 
Kenne ich auch so. ANsonsten hatte ich einen ähnlichen Fall mit meinem Computer. Händlerseitig verplombt, von mir geöffnet um weitere Karten zu installieren - Händlergarantie verfallen. Gewährleistung des Herstellers aber nicht, als er nicht mehr tat gab ich ihn ab und es wurde ohne Beanstandung der defekte RAM ausgetauscht.
 
Woher kommt eigentlich immer die Aussage mit den 3 Nachbesserungen?

Ich sagte 2. Außerdem hast Du die Antwort selbst verlinkt. Ich zitiere aus § 440 BGB:
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,

Der Kunde hat nicht unbedingt die Wahlfreiheit, wie die Nacherfüllung erfolgen soll. Zurücktreten kann er, wie ich erwähnte, nach § 440 nur, wenn die Nachbesserung verweigert wird oder fehlschlägt. Er kann wählen, ob er eine Reparatur oder ein Austausch gegen ein Mangelfreies Produkt vorzieht, sofern nicht § 439 (3) vom Verkäufer angewendet werden kann. Da dieser Paragraph aber ein solcher aus Gummi ist... :gruebel:

Grüße

Rüdiger
 

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