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Gewerbeschein oder Freiberufler bei Musikproduktion?

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Se-B
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Guten Morgen zusammen,

mir stellt sich gerade die Frage, ob ich als Musikproduzent Freiberufler bin und Rechnungen ohne Gewerbeschein schreiben kann/darf.
Zum Hintergrund:
Ich mache schon mein Leben lang Musik und habe vor zwei Jahren angefangen mir ein hobby-mäßiges Tonstudio aufzubauen. Hauptsächlich produziere ich Musik mit digitalen Instrumenten (Komponieren, Mischen, Mastern). Die Frage nach den Lizenzen ist klar, da ich alles bezahlt habe und alle Rechte hieran besitze.
Ich wurde jetzt gefragt, ob ich für jemanden, der Selbständig ist, etwas produzieren kann, was dann auf YouTube, auf der Internetseite, etc. läuft. Hierfür braucht derjenige eine Rechnung, die er einreichen kann.
Das Einkommen aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit wird bei mir im Moment nicht wirklich viel sein (vielleicht in Zukunft mehr).
Jetzt kommen die Fragen:

1. Muss ich hierfür ein Gewerbe anmelden und einen Gewerbeschein mit Steuernummer haben (oder eine GbR anmelden)?
2. Kann ich die Rechnung ohne MWST stellen?
3. Wie hoch darf das zusätzliche Einkommen pro Jahr sein? (ich habe noch einen ganz normalen Job)

Vielleicht kann mir ja jemand hier ein bisschen Nachhilfe geben...

Viele Grüße
Sebi
 
Eigenschaft
 
1 - unklar
2 - als Kleinunternehmer ja
3 - unbegrenzt, aber du darfst vom Zeitaufwand her die Arbeit im Hauptjob nicht gefährden (Nebentätigkeiten sind in der Regel anzeige-/genehmigungspflichtig), hängt halt vom Stundenlohn ab
=> wende dich an den Steuerberater (kostet) oder an das Finanzamt (informiert umsonst und gut)
 
Grund: Satzbau umgestellt
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Der wesentliche Unterschied ist immer der, ob du als freischaffender Musiker Handel betreibst oder nicht ?

Mit eigenen Tonstudio, der nun in Auftrag und Rechnung für jemanden tätig wird, agierst du in diesem Moment auch als Dienstleister und genau in dieser Sekunde auch ein Gewerbe betreibst und hier der Grundsatz erfüllt ist, dass eine planmäßige Handlung mit der Absicht einer Gewinnerzielung vorliegt und einen Gewerbeschein erforderlich macht.

Zu 2: Es greift die Kleinunternehmerregelung und Rechnungen ohne MwSt erfolgen.
 
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Ich glaube, dass es dem TE um den Freiberuflerstatus ging. Der passt in der Regel zu KÜNSTLERISCHEN Tätigkeiten, die Frage ist aber, inwieweit die Produktion vom Finanzamt als "künstlerische" oder als "handwerkliche" Tätigkeit gesehen wird. => Ich würde dies direkt beim FA klären.
 
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Ich würde davon ausgehen, dass ich eine Dienstleistung anbiete. Das läuft dann nicht mehr unter künstlerische Tätigkeit, oder?
Wenn das gut läuft, würde ich auch Musikproduktionen im Auftrag anbieten. Das würde dann auf jeden Fall unter Dienstleistung laufen.
Was würde ich denn hierfür benötigen? Reicht es, einen Gewerbeschein mit Steuernummer zu beantragen oder muss man dafür ein Gewerbe anmelden?
 
Eine rein künstlerische Tätigkeit wie z.B. als Straßenmusiker ist nicht mehr gegeben, weil es sich im Falle einer Auftragsproduktion um eine Dienstleistung handelt.
Die Anmeldung deiner Tätigkeit beim FA ist notwendig. Rechnungen erfolgen auch stets unter Angabe deiner Steuer-ID.
 
Jetzt ist die Frage, ob die Auftragsdienstleistung unter "künstlerische Tätigkeit" fällt, da ja ein komplett neues Musikstück komponiert wird. Hier müsste man dann kein Gewerbe anmelden.
Nach meinem Verständnis würde ich beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen und die Kleinunternehmerregel anwenden (also ohne Umsatzsteuer). Würde das dann noch unter "freiberuflich" fallen?
Den Freibetrag von 24.500€ würde ich sowieso nicht überschreiten...
 
Künstler ist natürlich jeder Musiker und natürlich komponiert und schafft dieser auch stetig neue Werke.
Das ist aber nicht die Krux... sondern was du mit diesen Werken machst und ob du, hinsichtlich einer gewerblichen Meldepflicht, eine Gewinnerzielungsabsicht mit deiner Tätigkeit als Künstler hegst oder auch der Auftraggeber in dieser Absicht handelt (z.B. durch kommerzielle Verwendung) und somit ein Wirtschaftsprodukt entsteht.

Die Kleinunternehmerregelung greift dann, wenn du im Vorjahr mit deinen Umsätzen nicht 22.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht 50.000 € überschritten hast.
Um diese Summen wirklich zu generieren, musst du aber ohnehin im entsprechenden Rahmen unternehmerisch tätig sein (dann sind das auch fern von Freiberuflern andere Rechtslagen).
 
Dann nehmen wir mal an, dass wir (der Auftraggeber und ich als Künstler) eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Die Musik wird in einem Werbetrailer und später in einigen Videos, die (unter anderem) auf einem YouTube-Kanal angeboten werden, laufen.
Im Moment ist es ein öffentlicher YouTube-Kanal, der von den Usern nicht bezahlt wird.
Eventuell können später Videos über eine Internetseite angeboten werden, die kostenpflichtig sind.
Somit würde ich eine Steuernummer beantragen und als Kleinunternehmen die Steuern angeben und mit dieser Steuernummer auch die Rechnungen ausstellen ?
Wäre schön, wenn es um die 20.000€ wären, denke aber eher, dass es sich maximal auf einige Tausend Euro im Jahr belaufen wird (wenn überhaupt).
 
Jup, genau so ;)

Auf die Rechnung gehört neben der Steuer-ID, Kontaktdaten zum Auftragnehmer und Geber und verkauftes Produkt, Datum, Zahlungsanweisung/Bankverbindung etc. natürlich auch immer der separate Hinweis zur Kleinunternehmerregelung §19 UStG und somit keine MwSt erhoben wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dem Finanzamt ist die Einstufung Gewerbe/Freiberufler egal, steuerlich wird das gleich behandelt.
Gewerbe bedeutet allerdings Gewerbesteuer an die jeweilige Kommune.
Imho bist du als Audioproduzent einem IT-Dienstleister (Freiberufler) gleichgestellt, es sei denn du handelst auch mit Equipment und Zubehör.
(hat mir seinerzeit der Steuerberater erklärt und das ergab dann eine respektable Rückerstattung von Gewerbesteuer)
 
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Reicht es, einen Gewerbeschein mit Steuernummer zu beantragen oder muss man dafür ein Gewerbe an
Ist ein Gewerbeschein nicht die Bestätigung einer Gewerbeanmeldung?

Mal ein paar allgemeine Bemerkungen:
  • Gewinnerzielungsabsicht haben Freiberufler auch.
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften haben bzgl. der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 € p.a.
  • Die Gewerbesteuer wird bei der ESt (teilweise) angerechnet. Zur tatsächlichen Belastung wird sie daher nur in Städten mit hohem Hebesatz.
  • Wer keine Ust ausweisen muss, spart sich m.W. auch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung, ist aber für ggf. teure Anschaffungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
 
Im Zweifelsfalle geh zu Steuerfachpersonal und frag die nach den aktuellen Umständen. Geh nicht zum Finanzamt. NICHT. Die erzählen dir irgendwas und du mußt es ausbaden ob es stimmt oder nicht. Gewerbeschein schließt - so meine veralteten unvollständigen Kenntnisse - Handel mit Waren und Einstellen von Personal ein. Ein alter Freund von mir hat da recht schnell gemerkt, daß er sich mit seinem Gewerbeschein einmal jährlich einen netten Bittbrief der IHK eingefangen hatte, der im jedes Jahr etwa eineinhalbtausend gekostet hat, ohne jeglichen reellen Gegenwert seitens der IHK. Er nutzte den Tag wenn der neue Brief kam immer dazu, telefonisch die armen Würmer in der IHK Telefonzentrale aufs übelste zu beschimpfen. (dabei kein Mitleid von meiner Seite, liebe IHK).

Ich bin Freiberufler und kann als solcher sowohl eine Mehrwertsteuer-ID, als auch eine EORI # für den Zoll bekommen. Ich handle nicht mit Waren, kann aber durchlaufende Materialkosten weiterreichen. Die Umsatzsteuervoranmeldung kann man bei überschaubarem Volumen auch vierteljährlich machen, das sollte deine Steuertante klar machen können. Was für später nice sein kann: wenn du "Nutzungsrechte" an deiner Arbeit verkaufst, fällt der verminderte MWSteuersatz von 7% an. Es gibt Leute, die wissen das noch nicht.
 
genehmigungspflichtig sind Nebentätigkeit lediglich bei Beamten, wo man den Dienstherren fragen muß. Es soll den Hauptjob nicht gefährden oder in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten. Nebentätigkeiten dürfen in der freien Wirtschaft nicht verboten werden

VST mit Cubase etc und Mastering sehe ich eher als Dienstleistung denn als echte künstlerische Tätigkeit als "Musiker". Da könnte man auch bei der KSK mal anfragen und beim Finanzamt
 
Zwei Ergänzungen zu @acheron65
1)
Nicht nur Beamte müssen den Dienstherrn fragen sondern wohl auch der öffentliche Dienst.
2)
Im Normalfall darf dir dein Arbeitgeber einen Nebenjob nicht verbieten, jedoch kann dein Arbeitgeber dich dazu verpflichten, dass du ihn über deinen Nebenjob informieren musst, bevor du ihn beginnst, selbst wenn deine Nebentätigkeit unbezahlt oder nur ehrenamtlich ist.
 
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huhu,

zum wiederholten Mal noch einmal der Hinweis. Man kann sich nicht aussuchen, ob man gerne freiberuflich tätig sein möchte, oder nicht. Vereinfacht gesagt ist jemand freiberuflich tätig, der Einkünfte gem. § 18 I Nr. 1 EStG erzielt. Da sind einige sog. Katalogberufe genannt, die quasi per Gesetz Freiberufler sind. Bei Grenzfällen, z. B. gibt es auch Fotografen, die mehr oder weniger ausschliesslich künstlerische Fotos machen und damit Freiberufler sein können, obwohl Fotografen eigentlich Handwerker sind, entscheidet das Finanzamt. Und nur das. Ähnlich kann sich das auch bei einem Tontechniker verhalten.

Auch schliessen einige Rechtsformen eine freiberufliche Tätigkeit aus. Der Fahrlehrer, der eigentlich Freiberufler ist, seine Fahrschule aber als Kapitalgesellschaft, z. B. als GmbH führt, ist automatisch Vollkaufmann, damit gewerbesteuerpflichtig und damit nicht mehr Freiberufler sondern gewerblich tätig.

Ob man mit Waren handelt oder Personal beschäftigt, ist zuerst einmal völlig unerheblich. Eher umgekehrt wird ein Schuh draus. Wenn man mit Waren handelt, übt man i. d. R. ein Grundhandelsgewerbe aus. Gewerbe..... da ist es schon genannt, schliesst eine freiberufliche Tätigkeit da schon einmal aus.

Ob man IHK-Mitglied sein will, kann man sich auch nicht aussuchen. Das sind im Prinzip alle, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, egal, ob man auch diese Steuer letztendlich bezahlt, und nicht Mitglied der Handwerkskammer sind. Gibt sogar Betriebe, die Mitglied in beiden Kammern sein müssen.

Wie gesagt, am Ende entscheidet das Finanzamt. Also kann man ebensogut sofort da nachfragen. Der Steuerberater ist natürlich auch kompetenter Ansprechpartner. Der macht das aber nicht umsonst und erzählt auch nix anderes als das Finanzamt.

Und selbstredend gilt: Wer ein Gewerbe ausübt, muss dieses auch anmelden.

keep on Geldverdiening
 
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man ist 5 Jahre an die Abwicklung gebunden.

Man kann ein Kleinunternehmen nach § 19,1 USTG beginnen mit jetzt 22.500 € Umsatz im Jahr. Man kann bei höheren Investionen auch zur Vorsteuer optieren, muß dann aber auch die UST ausweisen, eine UST-Erklärung abgeben und auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Sonst schreibt man eben, daß man keine UST ausweisen darf nach Kleinunternehmen.

Eine GbR ist ja ein Zusammenschluß von mind. 2 Gesellschaftern.

Mit Beamten meinte ich auch den öffentlichen Dienst.

Gewerbeanmeldung kostet bei uns 20 €. Das würde ich schon machen, um nicht illegal zu agieren.

Meist wird wie bei mir eine neue Steuer-Nr. im sog. Veranlagungsbezirk erstellt zum normalen Job als Arbeitnehmer. Für elektronische Markplätze gab es eine Bescheinigung § 22 f USTG. Auch als Kleinunternehmer bekommt man jetzt eine UST ID, die diesen § 22 f ablöst nach UST 1 TI, 1 TJ

Privat kann man vielleicht eine "Quittung" schreiben beim Verkauf bei sog. Vermögensumwandlung (gebrauchter Hausrat etc)

Ob man mit oder UST agiert, hängt lt. Steuersparbuch meist davon ab, wer die Kunden sind. Bei Geschäftskunden, die sich die Vorsteuer ziehen wollen, ist es sinnvoll, auch die UST auszuweisen nach § 27a USTG, bei ausschließlich Privatkunden nach Kleinunternehmen

Ich habe meinen Arbeitgeber nicht informiert. Da steht auch wenig oder nichts in einem Arbeitsvertrag. Es tangiert weder den Geschäftszweig, noch habe ich beim Nebengewerbe zu wenig Zeit für meinen Hauptjob.

Im Gegensatz zu anderen Kollegen war ich nicht mal krankgeschrieben. Der andere Kollege fährt noch Taxi, das wissen mittlerweile auch alle Kollegen und der Chef
 
Ob man mit oder UST agiert, hängt lt. Steuersparbuch meist davon ab, wer die Kunden sind. Bei Geschäftskunden, die sich die Vorsteuer ziehen wollen, ist es sinnvoll, auch die UST auszuweisen nach § 27a USTG, bei ausschließlich Privatkunden nach Kleinunternehmen
Leute, hört auf, mit diesem nicht einmal Halbwissen, Steuerberatung zu machen.

Wichtig: Wer USt ausweist, egal, ob er das darf oder nicht, muss diese auch an das Finanzamt überweisen. Möge sich also jeder vorab selber fragen, ob es sinnvoll ist, oder vielleicht eher doch nicht.
 
Vielleicht sollten man erst einmal zwischen einigen Dingen, die Steuer betreffend unterscheiden:
  • Rechnungen mit Umsatzsteuer kann ich erst ausweisen, wenn ich eine Umsatzsteuer ID bekommen habe. Das kann man beantragen, wird man aber spätestens zu gedrängt, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht mehr greift, weil zu viel Umsatz erzielt wird. Dann kann ich auch MwSt bei Dingen, die ich für das Unternehmen anschaffe auch wieder gegenrechnen. Man bedenke: Wenn man auf einer Rechnung MwSt ausweist, erklärt man damit, dass man diesen ausgewiesen Betrag auch an das FA abführt, das kann nämlich der Empfänger der Rechnung - soweit er Umsatzsteuerpflichtig ist - auch wiederum einbehalten.
  • Ob ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen muss, teilt mir i.d.R. das FA dann mit. Ist etwa so zu verstehen wie eine Abschlagszahlung. Bei immer noch geringen Umsätzen reicht das einmal im Jahr, kann aber auch vierteljährlich erfolgen bzw. monatl. je nach Umsatz und ist auch sinnvoll, bevor man am Ende des Jahres alles nachzahlen muss.
  • Wieviel Umsatzsteuer Du ausweist, hängt von der Tätigkeit ab. In der Regel sind das 19%, wenn Du Deine Tätigkeit als künstlerische einstufen und vom FA bestätigen lässt, brauchst Du nur 7% ausweisen, und entsprechend an das FA abführen. Der Vorteil wäre, dass Du trotzdem 19% bei Anschaffungen gegenrechnen kannst. Das wiederum bedeutet, dass Du am Jahresende mit der Steuerklärung evtl. sogar Umsatzsteuer vom FA zurück erstattet bekommst.
  • Gewerbesteuer erhebt nicht das FA sondern die IHK, und das sind in unserem Fall, die immer so um die Grenze zur Kleinunternehmerregelung herum eiern, gerade mal 30EUR pro Jahr, und nicht wie @Frans13 schreibt 1.500.
 
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