Gitarre bestellt, unverschämte Preiserhöhung...was tun?

_superhero_ schrieb:
Da hat wohl jemand in der Schule nicht aufgepasst :screwy:

und was soll das jetzt ? o.o
würde btw gerne mal die artikel ausm gesetzbuch sehen, in denen widerlegt wird, was ich behauptet hab ^^
 
Artikel im BGB? ;)

Deine Aussage ist - s.o. - bereits hinreichend widerlegt worden. Insbesondere Darthies Einlassung zu dem Thema dürfte dir Aufschluss geben.
 
wogawi schrieb:
Im Februar hat er die Gitarre in white blonde mit Eschekorpus für 1399€ verkauft (hat extra noch telefoniert deswegen) und mir erklärt "also erhöhung um 3-10% maximal...es werden aber wohl eher so 6% sein...denk ich mal..."

Grundsätzlich musst Du wohl zahlen oder die Gitarre zurückgeben (Willst Du das?)

Kannst noch versuchen, ihn auf seine Worte festzunageln, aber das führt erfahrungsgemäß zu Gedächtnisschwund bei dem und Telefonkosten bei Dir.
 
kaiguitar schrieb:
Grundsätzlich musst Du wohl zahlen oder die Gitarre zurückgeben (Willst Du das?)

Kannst noch versuchen, ihn auf seine Worte festzunageln, aber das führt erfahrungsgemäß zu Gedächtnisschwund bei dem und Telefonkosten bei Dir.

tjaja...so langsam hab ich mich damit abgefunden ...

ich werd euch berichten wieviel ich dann noch raushandeln konnte... kann sich aber noch ein weilchen hinziehen, denn die 6-8 Wochen werden sie nicht einhalten ... mittlerweile ist sie für Anfang/Mitte April angekündigt...
 
Tja, also nach HGB ist ja eigentlich ein Kaufvertrag zustande gekommen - auch wenn er dir die Preiserhöhung mitgeteilt hat so hattest du sein Wort das es nicht mehr als 10 % sein werden.

Komische Situation, also du hast aufjedenfall die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten wenn du das willst. Das er sich mit den anderen Geschäften abspricht und dir auch noch sagt ist eher unverschämt - den Preisabsprachen sind unzulässig und können mit Bußgeldern geahnedet werden - wir leben schließlich in einer sozialen Marktwirtschaft.

Trotzdem gehe ich mal davon aus, das du diese Klampfe unbedingt haben willst, also wirste wohl oder übel den Preis blechen müssen ;)
 
wogawi schrieb:
Der Verkäufer fragt, ob er sie für mich bestellen soll...ich konnt mich noch nicht entscheiden, weil ich nicht wusste ob mir die Gitarre dann doch 10% mehr wert ist. Ich hab mich dann nochmal genau erkundigt und gesagt "Also ok, 10% wäre absolute Obergrenze aber ich überlegs mir nochmal und ruf dich später an" ... anruf erfolgt, der typ bestellt sie noch am selben Tag. Der Preis war nicht fest ausgemacht, allerdings von mir als oberste Grenze 10% angegeben. (Somit ist meiner Meinung nach schon ein Kaufvertrag zustande gekommen, fernmündlich per telefon!)

Hallo wogawi,

Du hast Recht.
Wenn Du dem Händler sagst, bis maximal 10 % Preiserhöhung (also 1538,90 €) nehm ich sie und der Händler bestellt sie für Dich widerspruchslos, dann ist dadurch fernmündlich ein Kaufvertrag zustande gekommen, Schriftform ist nicht erforderlich. Das Problem wird aber sein, dass Du im Streitfall zu beweisen hättest, dass der Kaufvertrag zu diesem Preis zusatndegekommen ist.

Wenn der Händler lügt oder "sich nicht mehr erinnert" hast Du ein Problem, diese konkrete Gitarre zu bekommen. Ich würde dann die Gitarre woanders kaufen. Wenn der Händler sich dann auf den Kaufvertrag berufen würde, müsste er ihn auch beweisen. Insofern würde ihn die Beweislast treffen.

Halt uns mal auf dem Laufenden, wie die Sache ausgegangen ist.
 
kingcools schrieb:
und was soll das jetzt ? o.o
würde btw gerne mal die artikel ausm gesetzbuch sehen, in denen widerlegt wird, was ich behauptet hab ^^

Viel interessanter sind meist Dinge, die eben nicht im "Gesetzbuch" stehen. Wie eben auch der o.g. Irrglaube mit den 14 Tagen Umtauschrecht oder Geldrückgabe beim Umtausch.
Ich kenne reichlich Leute, die Inhaber von Einzelhandelsgeschäften sind und immer mal wieder von hochmotivierten Jurastudenten erzählen, die meinen sie hätten die Weisheit mit Löffeln gefressen und beim Umtausch unter Berufung auf´s BGB ihre Kohle wiederhaben wollen. Teilweise wird´s echt laut im Laden. Da gibt´s dann Händler, die einfach keinen Bock auf den Stress (und die genervten anderen Kunden haben) und irgendwann sagen "nimm´s Geld und verzieh Dich" oder aber die, die das seit 30 Jahren machen und inzwischen ein dickes Fell haben was das angeht. Und eben die finde ich viel amüsanter. Eine Bekannte, die eine Boutique hat, hat inzwischen das BGB unterm Ladentisch. Das muss echt amüsant sein, wenn sie das rauszieht und den Meckerköppen dann sagen kann "dann such´s mal raus". Die häufigste Ausrede ist dann wohl "das ist ja viel zu dick, das finde ich so schnell nicht...".

Eieiei...

Die Geschichte mit den Falschauszeichnungen hat übrigens weiter oben schon jemand erläutert:
Tomcat schrieb:
zu der Sache mit dem Verkäufer: wenn er ein falsches Preisschild hat, liegt ein Erklärungsirrtum vor. Man kann also nicht auf den niedrigen Preis beharren. Allerdings, wenn der Verkäufer niedrige Preise ausweist, um Kunden anzulocken, kann er von der Gewerbeaufsicht angezeigt werden.
Erklärungsirrtümer sind anfechtbar nach § 119 BGB
 
Earforce schrieb:
Die Geschichte mit den Falschauszeichnungen hat übrigens weiter oben schon jemand erläutert:
Tomcats Ausführung wurde aber zutreffend von Darthie korrigiert. In der Preisauszeichnung liegt noch gar kein Angebot (bzw. keine Willenserklärung), auch keine hier anderweitig rechtlich relevante Äußerung.

Und 14-Tage-Rückgaberecht (wenn nicht gesondert vereinbart) natürlich nur bei Fernabsatzverträgen.
 
famulus schrieb:
Und 14-Tage-Rückgaberecht (wenn nicht gesondert vereinbart) natürlich nur bei Fernabsatzverträgen.

Und selbst hier bestätigen Ausnahmen glücklicherweise die Regel...
 
Worauf spielst du da denn an? :confused:
 
kingcools schrieb:
soweit ich weiß, ist es nunmal gesetzlich so geregelt, dass nur das gezahlt werden muss, was drauf steht, fehler hin oder her, ist nun mal so ^^ ob man das nu ausnutzen muss ist eine andere frage ^^


rofl schlag mal im bgb nichtigkeit nach, dürfte bei §125 anfangen

erklärungsirrtum, inhaltsirrtum etc


@ preiserhöhung:
er ahtte dir n angebot gemacht, das musst du nicht annehmen. sag ihm zum preis von XX (+10% max, versuch estmal weiter unten zu handeln) würdest du es kaufen, bist ja denk ich mal azubi oder sowas und hast eh kein geld (das wird er wohl auch ohne im bgb und im handelsrecht rumzuwühlen akzeptiern).
 
Irrtümer sind aber hier nicht einschlägig, wie oft denn noch? g
 
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html

Nach Vertragsschluss den Preis anzuheben, ist nicht zulässig. Ein Bauunternehmer oder -Handwerker haftet bis 10% über Vertragspreis.

Ob Du etwas von Preiserhöhungen gewusst hast, scheint unerheblich zu sein.

Vielleicht lässt Du Dich mal von einem Anwalt beraten?
 
kaiguitar schrieb:
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html

Nach Vertragsschluss den Preis anzuheben, ist nicht zulässig. Ein Bauunternehmer oder -Handwerker haftet bis 10% über Vertragspreis.

Ob Du etwas von Preiserhöhungen gewusst hast, scheint unerheblich zu sein.

Vielleicht lässt Du Dich mal von einem Anwalt beraten?

na toll, weil ich auch als schüler jetzt nen anwalt anheuer, der sich für mich ein bisschen stark macht... dann kann ich gleich den vollen preis zahlen oder mir ne customshop Strat holen :D
Im Bekanntenkreis hab ich leider keinen Juristen...
 
Ich denke dass der Anwalt mehr kostet als die Klampfe so zu bezahlen wie es der Händler fordert ;)
Also handel ihn ein bisschen runter, das sollte schon drin sein denk ich, und wenn es nicht klappt überleg dir halt ob du sie für den Preis willst oder nicht.

MfG

edit: zu langsam und Rechtschreibung
 
www.recht.de

allgemein formuliern, ins verbraucherschutz forum gehn :)


wie gesagt würd ich aber erstmal mit dem händler labern bevor du mit anwalt drohst und sowas, vll willst du noch öfter da einkaufen und man kann sich einigen
 
famulus schrieb:
Worauf spielst du da denn an? :confused:

Sonderanfertigungen. Weiss gerade nicht genau, wie´s im BGB heisst ("Produkte nach Kundenspezifikation" oder so ähnlich). Sind nach 312d (war der das?) raus aus dem Widerrufsrecht.




EDIT: Noch mal nachgeschaut:

BGB schrieb:
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden...
 
@Earforce: Danke für den Hinweis. :) Dürfte ja aber auch im Regelfall nicht relevant sein.
 
famulus schrieb:
@Earforce: Danke für den Hinweis. :) Dürfte ja aber auch im Regelfall nicht relevant sein.

Sag das nicht. Wenn du dir einen Amp bei Earforce bauen lässt und er dir doch nicht gefällt. :D ;)
 
Maverick018 schrieb:
Sag das nicht. Wenn du dir einen Amp bei Earforce bauen lässt und er dir doch nicht gefällt. :D ;)

Genau dafür ist das relevant. Wenn ein "Standard"-Modell zurückgegeben wird, ist das nicht so dramatisch. Wenn aber irgendwelche Sonderwünsche eingebaut wurden, kann es u.U. schwierig sein, einen anderen Käufer für einen Amp zu finden. Die Fraktion die sich einen 2500,- Amp im I-Net ordert, damit man den mal in Ruhe zu Hause testen und dann locker zurückschicken kann, brauch ich bei solchen Geräten wie ein Loch im Kopf.
 

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